TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W213 2185544-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §66 Abs4
BDG 1979 §48a
BDG 1979 §50a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2185544-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der LPD Kärnten vom 21.12.2017, Zl. P6/60829-PA1/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die XXXX des XXXX.

Mit Schreiben vom 25.9.2017 beantragte sie ihre Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 brachte ihr die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die §§ 48a und 50a BDG zur Kenntnis, dass die XXXX mit Stichtag 01.12.2017 über einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbediensteten verfüge, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbediensteten gegenüberstehe. Davon befinde sich eine Bedienstete in Mutterschaftskarenz, zwei Beamte seien aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt. Ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher verfüge die XXXX nunmehr über einen tatsächlichen Personalstand von 19 Exekutivbedienstete, wobei für zwei Bedienstete die Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabgesetzt sei. Für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung bzw.- planung stünden daher nunmehr 16 Exekutivbeamter zur Verfügung.

Zur Darstellung der Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstande, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten seien die Monate Janner 2017 bis einschließlich August 2017 betrachtet und ausgewertet worden.

Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsparameter sei die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 E-Bediensteten in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden und somit deutlich über dem nach den Bestimmungen des§ 48a BDG 1979 normierten durchschnittlichen Belastungshöchstwert von 48 Stunden gelegen. Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.

Eine Prolongierung dieser gesetzwidrigen Überschreitung von Stundenhöchstwerten für vollzeitbeschäftigte Bedienstete infolge einer zu hohen Anzahl von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, sei nicht mehr möglich.

Zur Veranschaulichung der Personalproblematik im gesamten Bezirk XXXX werde die

Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX dargestellt:

Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete

Tatsachlicher Personalstand: 230 Exekutivbedienstete

Vom tatsachlichen Personalstand seien 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte und Beamtinnen im Langzeitkrankenstand. 8 Exekutivbedienstete seien überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter dienstzugeteilt. Damit verbleibe ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbediensteten. Davon wiederum sei bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verblieben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und - verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung von 50,6 Stunden ergebe.

Es zeige sich daher, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX den im § 48a BDG normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige und eine Gewährung weiterer Herabsetzungsanträge nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten sei.

Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2017 entgegen, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte. Ihre Mutter sei seit einigen Jahren verwitwet. Sie sei im September 2017 operiert worden und habe eine Schulterprothese bekommen (dies sei die dritte Prothese welche eingesetzt worden sei und der weitere Verschraubungen der Wirbelsäule vorangegangen seien). Sie sei im Alltäglichen sehr eingeschränkt und benötige regelmäßig Hilfe. Der Bruder der Beschwerdeführerin stehe für diese Hilfe nicht zur Verfügung, da er in Berlin ansässig und beschäftigt sei. Bei Arztbesuchen und fortlaufenden Therapien sei sie auf Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen, da die Mobilität sehr eingeschränkt sei. Weiters ist eine weitere Operation des zweiten Armes geplant und mit groß. Er Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Prothese nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin glaube, dass ihre Beweggründe und ihr Ansuchen um die Herabsetzung ausreichend begründet seien. Sie halte ihr Ansuchen weiterhin aufrecht, weil es ihr aus privaten Gründen einfach nicht möglich sei, vollzeitig zu arbeiten.

Die belangte Behörde weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 25. September 2017, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02. Oktober 2017, auf Verlängerung lhrer bis 31. Dezember 2017 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BOG 1979 idgF auf 97,5% für zwei weitere Jahre (01. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) wird abgewiesen."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 50a BDG ausgeführt, dass die XXXX hat mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete aufweise, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befänden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere seien derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher habe die XXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) seien derzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit seien von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden könnten.

Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergebe sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.

Zeiten in denen Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend gewesen seien, seien auBer Betracht gelassen worden.

Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsparameter sei die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden und somit deutlich über dem nach den Bestimmungen des § 48a BDG normierten durchschnittlichen Belastungshöchstwert von 48 Stunden gelegen.

Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (§ 50a BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.

Eine Prolongierung dieser gesetzwidrigen Überschreitung von Stundenhöchstwerten für vollzeitbeschäftigte Bedienstete infolge einer zu hohen Anzahl von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, sei nicht mehr zu tolerieren.

Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX stelle sich wie folgt dar:

Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete

Tatsächlicher Personalstand: 230 E-Bedienstete

Vom tatsächlichen Personalstand seien 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte im Langzeitkrankenstand abzuziehen. 8 Exekutivbedienstete seien überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter zugeteilt.

Damit verbleibe ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbedienstete. Davon wiederum sei bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verblieben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und -verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergebe.

Es zeige sich, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX den im § 48a BDG 1979 normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige. Eine Stattgebung weiterer Herabsetzungsanträge sei daher nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG zwar um keine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde handle und möge auch für die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit das Vorliegen spezieller Gewährungsgrunde nicht tatbestandsmäßig typisiert sein, so seien doch familienrechtliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, so beispielsweise § 137 Abs. 1 ABGB, in einem Spannungsfeld mit dienstrechtlichen Normen wie hier § 50a BDG entsprechend zu gewichten.

Überdies sei dem Antrag eines Bediensteten nach § 50a BDG entsprechend der Judikatur des VwGH stets stattzugeben, sofern nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse entgegenstehe.

Eins solch wichtiges dienstliches lnteresse liege in der gegenständlichen Situation auch nicht vor und gelinge es der Dienstbehörde daher folgerichtig auch nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse im Rahmen ihrer Feststellungen darzulegen. Allein eine Berufung auf knappe Personalressourcen, wenn auch verbunden mit einer zahlenmäßigen Darstellung der Bediensteten, sei nicht hinreichend ein wichtiges dienstliches lnteresse nachvollziehbar zu belegen, weshalb der Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei.

Richtigerweise hätte die Dienstbehörde in der Bescheidbegründung ausführliche Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, welche Bediensteten mit welchen Aufgaben, insbesondere mit Aufgaben die sich mit denjenigen der BF überschneiden, betraut seien und inwiefern sich konkret bei einer neuerlichen Gewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 97,5% Umstande ergäben, die ein wichtiges dienstliches lnteresse an der Versagung der Herabsetzung rechtfertigen würden.

Die Dienstbehörde mache keine nachvollziehbaren Angaben darüber, warum sie als Beobachtungszeitraum die Monate Janner 2017 bis einschließlich August 2017 her­ angezogen habe. Richtigerweise hätte die Dienstbehörde die Monate Jänner bis Dezember 2017 bzw. bei einem Antrag vom 25. September 2017 die Monate September 2016 bis August 2017 heranzuziehen gehabt, da erst dies einen kompletten Jahresturnus mit den dazugehörigen Feiertagen, routinemäßigen Urlaubshäufungen, etc. darzustellen gewahrleistet.

Die Bescheidbegründung ähnle derjenigen, die dem Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2002, 2001/12/0131, zu Grunde liege. Selbst wenn man im status quo ein wichtiges dienstliches lnteresse an der Versagung der Herabsetzung annehmen würde, so unterlasse es die Dienstbehörde darzustellen warum nicht andere geeignete Maßnahmen des Personalmanagements, wie Aufhebung von Dienstzuteilungen etc. getroffen werden könnten, um einen Ausgleich an Personalressourcen über Bezirksgrenzen hinweg zu gewährleisten, und damit einen friktionsfreien Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten.

So sei eine Dienstzuteilung schon seit dem Jahre 2006 aufrecht, sodass hier auf keinen Fall argumentiert werden könne, dass diese der Herabsetzung der regelmäßgen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe, da die Dienstbehörde hier schon längst Verfügungen hätte treffen können, um diese Dienstzuteilung wieder ausgleichen. Gleiches sei für einen Krankenstand anzumerken, der bereits seit Mai 2016 andauere. Deshalb wäre die Dienstbehörde in diesen Fällen verhalten gewesen, den Zeitpunkt des Beginnes der „Verhinderung der Dienstleistung an der Stammdienststelle" anzuführen sowie eine Begründung anzufügen warum bislang keine Maßnahmen der Abhilfe gesetzt worden seien.

Wenn nun die Dienstbehörde die Personalsituation der XXXX in erster Linie heranziehe und in weiterer Folge dies vor den Hintergrund der „Personalprablematik im gesamten Bezirk XXXX" stelle und analysiere, so sei anzumerken, dass die Bewertungsparameter unterschiedlich gewählt worden seien, zumal im ersten Fall, wie bereits oben ausgeführt, Janner bis August 2017 als Beobachtungszeitraum, im zweiten Fall allerdings Janner bis Dezember 2017 als Bewertungshorizont herangezogen worden seien.

Des Weiteren fänden sich auch in der Bescheidbegründung keine Ausführungen dahingehend, dass bei Nichtgewährung des Antrages der Beschwerdeführerin der ordentliche Dienstbetrieb auf jeden Fall gewährleistet wäre. Dies wäre aber erforderlich und auch klar nachvollziehbar darzustellen, zumal nur auf diese Weise die Dokumentation der Behörde einer Überprüfung unterzogen werden könne.

Stelle man die unterschiedlichen, durchschnittlichen Wochenstundenbelastungen wie von der Dienstbehörde dargelegt gegenüber so werde deutlich, dass es sich um kein unverantwortliches Auseinanderklaffen der Stundenausmaße handle, das die Dienstbehörde zum Eingreifen zwinge. Es sei nochmals betont, dass die BF lediglich eine Herabsetzung von 100% auf 97,5%, also lediglich um eine Wochenstunde beantragt habe.

Abschließend sei auszuführen, dass es unzulässig sei, durch regelmäßige konsequente Personal- und Ressourcenverknappung den Rechtsanspruch eines Bediensteten nach § 50a BDG praktisch auszuhebeln.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Verlängerung ihrer bis 31. Dezember 2017 gewahrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus bisherigen Anlass nach § 50a BDG 1979 auf 97,5 % für weitere zwei Jahre (1. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) stattgegeben werde.

in eventu, den in Beschwerde gezogenen Bescheid beheben und zur Fortführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.01.2018 bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war, wurde sie mit hg. Schreiben vom 01.10.2018 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie ihren Antrag modifizieren (einschränken) wolle.

Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2018 ihren Antrag dahingehend, dass sie einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 97,5 % für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die XXXX des XXXX.

Die Personalsituation bzw. die Arbeitsbelastung an der Dienststelle der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:

Die XXXX weist mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete auf, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befinden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere sind derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befindet sich seit 01. 09. 2017 im Langzeitkrankenstand. Daher hat dieXXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) sind derzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden können.

Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergibt sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.

Zeiten in denen Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend gewesen seien, sind auBer Betracht gelassen worden.

Daraus ergibt sich keine durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden. Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (§ 50a BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.

Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX stellt sich wie folgt dar:

Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete

Tatsächlicher Personalstand: 230 E-Bedienstete

Vom tatsächlichen Personalstand sind 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte im Langzeitkrankenstand abzuziehen. 8 Exekutivbedienstete sind überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter zugeteilt.

Damit verbleibt ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbediensteten. Davon wiederum ist bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verbleiben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und -verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.

Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 haben diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspricht und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten zahlenmäßigen Angaben über Personalsituation bzw. Arbeitsbelastung von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten wurden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50 a BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe für viele VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin begehrte die Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019. Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung modifizierte sie mit Schriftsatz vom 04.10.2018 ihren Antrag dahingehend, dass sie einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 97,5 % für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehre. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Wie weit eine Antragsänderung konkret gehen darf, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG solchen Modifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. So ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nämlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (vgl. VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0006 mwN).

Demnach ist im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeverfahrens der Antrag über die Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.

Ein derartiger Antrag ist zur Gänze abzuweisen, wenn der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines acht Monate umfassenden Beobachtungszeitraums dargelegt, dass die 16 Exekutivbediensteten an der Dienststelle der Beschwerdeführerin einer durchschnittlichen Wochenstundenbelastung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden unterliegen. Damit wird der in § 48b BDG festgelegte durchschnittliche Belastungshöchstwert von 48 Stunden überschritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) darauf hingewiesen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen; wobei konkret und nachvollziehbar begründet werden muss ja, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.

Ein wichtiges dienstliches Interesse kann demnach daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses seien insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können.

Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen.

Die Beschwerdeführerin ist Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (§§ 2 und 5 SPG); im Speziellen ist sie in der XXXX des XXXX tätig. Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde festgestellte Arbeitsbelastung nicht bestritten. Sie beschränkte sich auf den Hinweis, dass ein Beamter ihrer Dienststelle schon seit 2006 dienstzugeteilt sei und der Langzeitkrankenstand eines Beamten schon seit 2016 gegeben sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen des Personalmanagements einen Ausgleich über Bezirksgrenzen hinweg zu gewährleisten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 7 Abs. 2 Z 12 der Anlage 4 zum Bundesfinanzgesetz 2018, BGBl. I 18/2018 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Gemäß Abs. 3 können für Beamte der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.

Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten und spezialisierten Exekutivbeamten schaffen: Der Einsatz im exekutiven Außendienst bedarf ausgebildeter Exekutivbeamter, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden kann.

Da somit der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führt, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Die Herabsetzung der Wochendienstzeit bedeutet daher im Konkreten, dass die Beschwerdeführerin keine Wochenenddienste und Nachtdienste leisten muss, da Überstunden - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - fast ausschließlich an den Wochenenden anfallen.

Aufgrund der vorgelegten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich mit dem prognostizierten Ansteigen der Mehrbelastung für die übrigen Beamten die tatsächliche Arbeitsbelastung über der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze bewegt. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung ist daher als kaum mehr vorhanden einzustufen. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwiderlaufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch äußerst schwierig.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (vgl. VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).

Der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß stehen daher wichtige dienstliche Interessen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage des Vorliegens dienstlicher Interessen, die eine Herabsetzung der Wochenendes Zeit entgegenstehen, ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Antragsänderung, Arbeitsbelastung, Dienststelle, Ersatzkraft,
Mehrdienstleistung, Personalplanung, Personalreserve, Polizist,
Stellenplan, wichtiges dienstliches Interesse, Wochendienstzeit -
Herabsetzung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2185544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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