TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W128 2204164-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §18 Abs4
SchUG §38 Abs2
SchUG §38 Abs6 Z4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2204164-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 16.07.2018, Zl. 5150/0016-AP/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Entscheidung der Reifeprüfungskommission am BG, BRG und BORG, Gymnasiumstraße 1, 5600 Sankt Johann im Pongau (Schule) vom 12.06.2018, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) nicht bestanden habe, da er im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" (VWA) nicht beurteilt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 15.06.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig durch seinen Vertreter Widerspruch. Begründend monierte er die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie ein mangelhaftes Beweisverfahren. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass allenfalls vereinzelt eine mangelhafte Anwendung wissenschaftlicher Regeln eingeräumt werde, diese jedoch gemeinsam mit der bei der Präsentation erbrachten Leistung zu einer Beurteilung führen hätte müssen und die Prüfungskommission jedenfalls nicht dazu berechtigt gewesen sei, die VWA nicht zu beurteilen.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 36 Abs. 6 Z 4 iVm. § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF ab. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung des Prüfungsgebietes VWA mit "nicht beurteilt" aufrecht bleibe und der Beschwerdeführer die Reifeprüfung daher nicht bestanden habe. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Reifeprüfung nicht bestanden habe, da er im Prüfungsgebiet VWA zum Thema "Die Rolle des Sports und der Leibeserziehung im Nationalsozialismus" nicht beurteilt haben werde können. Bei der vorgelegten VWA handle sich nach Einschätzung der Prüfungskommission um eine erschlichene Leistung, die gemäß § 18 Abs. 4 nicht zu beurteilen gewesen sei. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf eingeholte Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission, einem pädagogischen Gutachten sowie auf das im Zuge des Parteiengehörs dazu erfolgte Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Notenfindung sei von der Kommission damit begründet worden, dass eine Überprüfung durch ein Plagiatsscanprogramm einen Prozentsatz von 27,9 % ergeben habe. Teile der Kap. 1 und zwei der VWA würden im Aufbau der Masterarbeit "Die Rolle des Sports in der Schule und in außerschulischen Organisationen im Nationalsozialismus" von Michael Bode ähneln, ohne dass diese Arbeit im Quellen und Literaturverzeichnis angeführt wäre. Direkte Zitate seien nicht immer als solche gekennzeichnet. Kapitel 2.3 sei eine Aneinanderreihung von gekennzeichneten und nicht bzw. falsch gekennzeichneten Zitaten. Die vorliegende VWA enthalte zudem viele lange direkte Zitate, daher sei eine Grundlage für eine Beurteilung einer eigenen Leistung der vorliegenden VWA nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet die getroffene Beurteilung der VWA zu revidieren.

4. Am 14.08.2018 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides erfolge. Bei den Rechtsverletzungen handle es sich um inhaltliche, formelle und verfahrensrechtliche Verstöße und Rechtsverletzungen. Die Verletzungen beträfen einfachgesetzliche aber auch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Beantragt werde, das Beurteilung Kalkül "nicht beurteilt" aufzuheben und die VWA im Rahmen der Notenskala zu benoteten und zu beurteilen sowie auszusprechen, dass die Reifeprüfung bestanden sei.

5. Mit Schreiben vom 20.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt gemäß §§ 52, 53 AVG iVm § 17 VwGVG ein Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX aus dem Fachgebiet für wissenschaftliches Arbeiten einzuholen.

8. Mit Schreiben vom 22.10.2018 nahm der Beschwerdeführer diese Bestellung zur Kenntnis, wiederholte im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen und nahm Stellung zu einzelnen Ausführungen im bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde äußerte sich nicht.

9. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 30.10.2018 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für wissenschaftliches Arbeiten bestellt und die gutachterliche Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:

* Liegt im Hinblick auf das Erfordernis einer vorwissenschaftlichen Arbeit ein Plagiat vor?

* Kann bei der vorliegenden vorwissenschaftlichen Arbeit von einer vorgetäuschten Leistung gesprochen werden?

* Bei Verneinung der beiden ersten Fragen: Wie wäre die vorwissenschaftliche Arbeit im Hinblick auf § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr. 371/1974 idF BGBl II Nr. 185/2012 zu beurteilen?

10. In der Folge legte der Sachverständige sein Gutachten vom 16.11.2018 vor.

Zu den gestellten Fragen wird Folgendes ausgeführt:

"Frage 1

Die Frage, ob mit dieser Arbeit, vor allem unter Berücksichtigung ihres "vorwissenschaftlichen" Charakters (der, worauf auch der beschwerdeführende Anwalt hingewiesen hat, durchaus erklärungsbedürftig wäre), ein Plagiat vorläge, stößt auf die Schwierigkeit, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Plagiat" gibt. Selbst im Urheberrechtsgesetz, wo man sie am ehesten erwarten würde, kommt der Begriff nicht vor. Dieses normiert zwar in § 42f. Abs. 1 Ziffer 1 "insbesondere" für wissenschaftliche Werke (zu denen wenn auch gerade nicht nach dem Wortlaut, so doch nach der ratio legis die vorwissenschaftlichen Arbeiten zu zählen sein werden) ein sehr weitgehendes Zitierrecht, doch ist ebd. nach § 57 Abs. 2 gerade in einem solchen Fall "stets die Quelle deutlich anzugeben". Das erlaubt zwar den Umkehrschluss, dass bei Unterlassung dieser Quellenangabe eben ein Plagiat vorläge, aber der Gesetzgeber unterlässt eine solche Feststellung, und außerdem ist dieser Plagiatsbegriff wohl auch zu eng. Den folgenden Feststellungen des Gutachters kann daher nur eine allgemeine Vorstellung von einem "Plagiat" zugrunde gelegt werden, nämlich die unerlaubte Aneignung fremden geistigen Eigentums. Die entsprechende Definition durch das studienrechtliche Organ der Universität Wien kann im gegenständlichen Fall lediglich eine Entscheidungshilfe bieten, da letztere für eine vorwissenschaftliche (!) Arbeit an einem Gymnasium im Land Salzburg eigentlich nicht als verbindlich angesehen werden kann.

Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Überprüfung festgestellten und im Vorakt vielfach diskutierten Mängel in der Zitierweise der im Einzelfall jeweils verwendeten Literatur nach Meinung des Gutachters nicht ausreichen, um von einem "Plagiat" zu sprechen. Gerade im Hinblick auf den "vorwissenschaftlichen" Charakter der Arbeit kann die subtile Unterscheidung zwischen wörtlichem Zitat - das in der vorliegenden Arbeit offenbar durch Anführungszeichen, Einrücken und kursive Schrift gekennzeichnet sein sollte, sowie durch die genaue Seitenangabe in der Fußnote - und inhaltlicher Übernahme im Fließtext - bei der die dokumentierende Fußnote durch "vgl." einzuleiten sei - eine solche Annahme nicht begründen. Es ist richtig, dass mehrere Passagen im Text in Wirklichkeit wörtliche Übernahmen aus der vorliegenden Literatur sind (auffällig vor allem die Seiten 16-19). Aber ebenso lässt sich feststellen, dass - abgesehen von der gleich im Anschluss genannten Ausnahme - die in diesen Fällen vorher oder danach angeführten (und durch Fußnoten nachgewiesenen) Belegstellen einen nachvollziehbaren Zusammenhang herstellen.

Streng formal interpretiert liegt allerdings auch wegen dieser zahlreichen, nicht deutlich genug gekennzeichneten Zitate ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 UrhG vor, doch neigt der Gutachter dazu, dies auch im Hinblick auf den vorwissenschaftlichen Charakter der Arbeit mit Nachsicht zu beurteilen.

Anders ist es jedoch mit dem offenbaren Sonderfall, in dem der Verfasser - wieder zum Großteil wörtlich, aber auch in paraphrasierter Form - Textteile aus einer Publikationen übernimmt, die weder in den Fußnoten noch im Quellen- und Schriftenverzeichnis dokumentiert wird, nämlich aus der 2009 an der Universität Marburg abgeschlossenen Masterarbeit von Michael Bode, Die Rolle des Sports in der Schule und in außerschulischen Organisationen im Nationalsozialismus, die in Buchform gedruckt, aber auch in Form einer Leseprobe (!) im Internet zugänglich ist (https://im.grin.document/12455255) und offenbar in dieser Internet-Fassung dem Verfasser für diesen ersten Abschnitt der Arbeit neben Textpassagen sogar einen Teil der Gliederung und die Formulierung einzelner Überschriften geliefert hat (in der Beilage auf den Seiten 3-6 der Arbeit mit Ziffer 1 und rot gekennzeichnet).

In diesem konkreten Fall liegt auch unter Berücksichtigung des vorwissenschaftlichen Charakters der Arbeit eindeutig - und für den Plagiatsbegriff ausreichend - die nicht dokumentierte Übernahme fremden geistigen Eigentums vor; die erste Frage ist demnach positiv zu beantworten.

Frage 2

Wie für jede schulische Leistung ist auch für die Beurteilung einer vorwissenschaftlichen Arbeit die Frage relevant, ob im vorliegenden Fall eine vorgetäuschte Leistung vorliegt, weil nur eine solche nach § 18 Abs. 4 SchUG eine Nichtbeurteilung rechtfertigt bzw. fordert.

Mit Bezug auf das oben schon Angeführte kann auch hier festgestellt werden, dass die zahlreichen mangelhaft, aber insgesamt doch im Zusammenhang dokumentierten Textstellen, die nicht als wörtliche Zitate ausgewiesen sind, zwar ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 UrhG sein mögen, in den Augen des Gutachters jedoch keine Täuschungsabsicht erkennen lassen. Die intensive Beschäftigung des Verfassers mit dem Gegenstand wird durch die zahlreichen Fußnoten, das relativ umfangreiche Quellen- und Literaturverzeichnis - und nicht zuletzt gerade durch die Übernahme dieser Textstellen - ausreichend glaubhaft gemacht.

Wieder ist aber der Fall der nicht zitierten und nicht im Literaturverzeichnis angeführten Arbeit von Michael Bode anders zu beurteilen. Wenn hier die Anlage, Überschriften und ganze Textpassagen übernommen werden, kann das auch mit dem Argument, es handle sich um so intensiv angelesenes Wissen, dass es bei der Niederschrift gleichsam unbewusst in den Text mit eingeflossen sei - ein an sich durchaus nicht ungewöhnliches Phänomen -, nicht mehr erklärt werden. Noch weniger kann erklärt werden, warum der Verfasser diese Publikation nicht zitiert und nicht wenigstens im Quellen- und Literaturverzeichnis angeführt hat. Vielleicht aus der - irrigen - Annahme, dass es sich bei dieser "Leseprobe" um nicht zitierfähige Literatur handle, die daher auch nicht zitiert werden müsse?

Hier muss dem Verfasser, wenn schon nicht Absicht, so doch grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden, denn selbst wenn diese letzte Annahme zutrifft, hätte er sich bei der Betreuungslehrerin erkundigen können und müssen. Demnach ist die zweite Frage, ob damit eine vorgetäuschte Leistung vorliegt, für diesen Aspekt wohl mit ja zu beantworten. Dem Gutachter erscheint dieser Umstand für seine Beurteilung durchaus wesentlich, unabhängig davon, dass diese Übernahmen aus dieser einen nicht zitierten Publikation nur (?) ein Ausmaß von 6,5 % des gesamten Textes erreichen.

Zu diesem Spiel mit Prozentsätzen - die der Gutachter, das sei nochmals betont, in diesem Zusammenhang für irrelevant hält, weil es sich bei einer Plagiatsprüfung (bzw. bei der Frage, ob eine vorgetäuschte Leistung vorliegt) um eine Sachentscheidung und nicht um eine quantitative Einschätzung handelt - ist eine längere Erklärung notwendig. Das Plagiatsprüfungsverfahren iThenticate der Universität Wien weist im gegenständlichen Fall einen similarity index von 37% aus, doch müssen davon alle Übereinstimmungen abgezogen werden, die logisch anders zu erklären sind, wie (zum Beispiel) die Formulierung der Überschriften im Inhaltsverzeichnis (Ziffer 42, 8 Wörter bzw. Ziffer 16, 11 Wörter), die Formulierung zum Verzicht auf geschlechterspezifische Differenzierung (Ziffer 30, 18 Wörter), Buchtitel in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis, die Angaben zur Person Alfred Bäumlers, die sich nicht gut anders formulieren lassen (Ziffer 41, 8 Wörter) oder zum sowjetischen Einmarsch in Afghanistan (Ziffer 38, 9 Wörter), sowie die dokumentierte Übereinstimmung in der Selbständigkeitserklärung (Ziffer 33, 12 Wörter). Offensichtlich sind solche praktisch unvermeidlichen Übereinstimmungen gemeint, wenn der Vorsitzende der Reifeprüfungskommission darauf hinweist, dass "eine Prozentzahl unter 8% unbedenklich" erscheine. Die oben genannten 6,5%, die ganz anders zu beurteilen sind, lassen sich darin jedenfalls nicht subsumieren.

Frage 3 (für den Eventualfall, dass das Gericht sich dieser Ansicht nicht anschließt)

Es ist eine insgesamt recht schwache Arbeit, die einzelne Aspekte der gestellten Aufgabe zwar durchaus, wenn auch vielfach nur oberflächlich behandelt: Hitlers Ansichten zu Sport und Leibeserziehung, sein Ideenlieferant Alfred Bäumler, Schulen, Vereine und die Olympischen Spiele 1936, der Ausschluss jüdischer Sportlerinnen und Sportler und das Verbot jüdischer (und teilweise konfessioneller) Vereine, schließlich ein etwas aufgesetzt wirkender "Gegenwartsbezug". Es mangelt nicht an kleineren und größeren formalen Fehlern, und wenn alle wörtlichen Zitate wirklich als solche ausgewiesen worden wären, wäre deutlich weniger an eigenem Text des Verfassers übriggeblieben. Andererseits sind auch Gelegenheiten versäumt worden; wir erfahren nichts über die konkreten Lehrpläne für den Turn- und Sportunterricht in den Schulen, wie das doch nahegelegen wäre, und nichts von Sportfesten von HJ und BdM (etwa mit dem damals charakteristischen Rhönrad). Es fehlt grundlegende Literatur, wie etwa Konstantin Kliem, Sport im Nationalsozialismus: Entwicklung und Zielsetzung im Höheren Schulwesen und in der Hitlerjugend, Saarbrücken (zuletzt) 2012, und Frank Becker - Ralf Schäfer, Sport und Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte des Nationalsozialismus, Göttingen 2016. Der Gutachter hat auch den Eindruck, dass die Eingriffe der Betreuungslehrerin nicht immer nur glücklich waren; ein wichtiges Zitat aus Joch, Sport und Leibeserziehung im Dritten Reich, in:

Überhorst, Geschichte der Leibesübungen, 712, das in einer Vorfassung noch vorhanden war (und auf den Widerspruch hingewiesen hätte, dass sich die Nationalsozialisten trotz ihrer entschiedenen Betonung der Mannschaftssportarten - wegen ihrer "Gemeinschaftsidee" - die deutschen Einzelleistungen bei den olympischen Spielen doch zugutehielten), ist in der Endfassung weggeblieben, und die Erwähnung der Winterspiele steht an der falschen Stelle.

Der unterzeichnete Gutachter hatte als Universitätslehrer bisher noch keine Gelegenheit, eine VWA zu beurteilen, wenn er auch durch seine Lehrtätigkeit in Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik (für Lehramtsstudierende) und zahlreiche Kontakte mit pädagogisch hervorragend qualifizierten AHS-Lehrerinnen und -lehrern mit dem Phänomen ausreichend vertraut ist. Unter Berücksichtigung jedoch der vielen von ihm beurteilten wissenschaftlichen Arbeiten, von Anfängerübungen bis zu Dissertationen, und unter Beachtung des "vorwissenschaftlichen" Charakters würde er diese Arbeit mit ausdrücklichem Bezug auf § 14 Abs. 5 der Leistungsbeurteilungsverordnung noch mit

genügend (4)

beurteilen."

11. Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zu dem Sachverständigengutachten vom 16.11.2018 Stellung zu nehmen sind. Die Parteien äußerten sich bis zum Erlass der gegenständlichen Entscheidung nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der im Prüfungsgebiet VWA zum Thema "Die Rolle des Sports und der Leibeserziehung im Nationalsozialismus" abgegebenen Arbeit liegt eine vorgetäuschte Leistung vor.

Der Beschwerdeführer hat zum Großteil wörtlich, aber auch in paraphrasierter Form Textteile aus der 2009 an der Universität Marburg abgeschlossenen Masterarbeit von Michael Bode "Die Rolle des Sports in der Schule und in außerschulischen Organisationen im Nationalsozialismus" übernommen. Diese ist weder in den Fußnoten noch im Quellen- und Schriftenverzeichnis dokumentiert. Sie ist in Buchform gedruckt, aber auch in Form einer Leseprobe im Internet zugänglich (https://www.grin.com/document/124255, abgefragt am 20.12.2018) In dieser Internet-Fassung hat sie dem Beschwerdeführer für den ersten Abschnitt der Arbeit neben Textpassagen sogar einen Teil der Gliederung und die Formulierung einzelner Überschriften geliefert.

Es liegt, auch unter Berücksichtigung des vorwissenschaftlichen Charakters der Arbeit, eindeutig - und auch für den Plagiatsbegriff ausreichend - die nicht dokumentierte Übernahme fremden geistigen Eigentums vor.

Die vorwissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers wurde zurecht von der Reifeprüfungskommission nicht beurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von XXXX vom 16.11.2018, dass der Beschwerdeführer bei der Abfassung der VWA Leistungen vorgetäuscht hat, indem er fremdes geistiges Eigentum nicht dokumentiert übernommen hat.

Zu den Ergebnissen dieses schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens hat der Beschwerdeführer keine Stellung genommen. Auch das übrige Vorbringen ist nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen war auch auf das weitere umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 38 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

Gemäß § 38 Abs. 6 SchUG haben die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;

3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden.

Gemäß § 18 Abs. 4 SchUG sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen.

3.2.3. Wie festzustellen war, liegt gegenständlich eine vorgetäuschte Leistung vor, da der Beschwerdeführer bei der Abfassung seiner VWA fremdes geistiges Eigentum nicht dokumentiert übernommen hat. Eine von der VWA losgelöste Beurteilung, bloß der Präsentation und Diskussion, ist gesetzlich vorgesehen und war daher auch nicht vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 2 SchUG wonach "die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit [...] (einschließlich der Präsentation und Diskussion)" zu beurteilen sind. Dementsprechend wurde die Leistung des Beschwerdeführers bei der abschließenden Arbeit gemäß § 38 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 4 SchUG zu Recht mit "nicht beurteilt" festgesetzt. Somit war die abschließende Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 mit "nicht bestanden" zu beurteilen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher nicht zu beanstanden.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auf Grund des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens, zu welchem der Beschwerdeführer auch Gelegenheit hatte, sich zu äußern, ist eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschlussprüfung, negative Beurteilung, Nichtbeurteilung,
vorgetäuschte Leistung, vorwissenschaftliche Arbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2204164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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