TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W157 2007429-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W157 2007429-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014, XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 07.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 14.02.2014 erging dazu ein Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit am 15.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass den Unterlagen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Wachkoma liege (Grad der Behinderung 100 %) und zu Hause von seiner Ehegattin gepflegt werde. Dem Antrag seien Belege für einige der außergewöhnlichen Belastungen beigelegt worden (Arztkosten, Physiotherapie, Logopädie). Dies seien nur einige der Kosten, aber nicht alle. Diese Kosten würden die im Bescheid festgestellte Überschreitung der Betragsgrenze bei Weitem übersteigen, seien bei der herangezogenen Berechnungsgrundlage aber nicht angeführt worden.

5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 22.04.2014 (hg. eingelangt am 28.04.2014) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben wurde angemerkt, dass bis 31.03.2014 eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bestanden habe.

6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.

7. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

[...]"

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, W157 2007429-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.04.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 5 und 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden könnten, da trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt (vgl. VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.).

9. Einer hiegegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/15/0003, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (zu diesem Zeitpunkt) anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer wäre gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern gewesen, die vage Aufforderung der Behörde zur Vorlage "geeigneter Nachweise" hätte auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden können.

10. Mit hg. Schreiben vom 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, hg. einlangend, für die Jahre 2014 bis 2017 Einkommensteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen bzw. für Zeiträume ab 01.09.2016 allfällige Nachweise eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016), Nachweise betreffend den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten in den Jahren 2014 bis 2018 sowie Einkommensnachweise für alle im Haushalt lebenden Personen für die Jahre 2015 bis 2018 vorzulegen.

11. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Einkommen des Beschwerdeführers und eines weiteren Haushaltsmitgliedes in den Jahren 2015 bis 2018 sowie betreffend außergewöhnliche Belastungen in den Jahren 2014 bis 2018 zur Vorlage und beantragte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 um eine Erstreckung der Frist um 8 Wochen bis zum 24.07.2018. Ergänzend wurde vorgebracht, dass derzeit keine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch genommen werde. Der Beschwerdeführer und seine Gattin würden in einer Eigentumswohnung leben, Nachweise betreffend Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten seien daher nicht vorzulegen. Für den Zeitraum ab 01.09.2016 sei ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von EUR 140 als Wohnaufwand anzurechnen.

12. Dem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 24.07.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.06.2018 stattgegeben.

13. Mit Schreiben vom 23.07.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei den Einkommensteuerbescheides 2017 und erklärte, die Beschwerde in allen Punkten aufrechtzuerhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 07.02.2014 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Bei dem im Antrag angegebenen Standort handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt in einer Eigentumswohnung, an dem der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat.

2. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld und eine Invaliditätspension. Die Höhe seiner Invaliditätspension betrug monatlich netto EUR 1.149,18 im Jahr 2014, EUR 1.162,44 im Jahr 2015, EUR 1.211,25 im Jahr 2016, EUR 1.218,82 im Jahr 2017 und EUR 1.239,84 im Jahr 2018.

XXXX, das zweite Haushaltsmitglied am gegenständlichen Standort, bezog im Jahr 2014 Notstandhilfe in Höhe von monatlich EUR 886,65 (EUR 29,15 tgl.) bzw. von 07.11.2014 bis 06.02.2015 Pflegekarenzgeld in Höhe von monatlich EUR 896,68 (EUR 29,48 tgl.). Von 06.02.2015 bis 31.05.2015 erhielt sie Notstandhilfe in Höhe von monatlich EUR 941,40 (EUR 30,95 tgl.) und danach bis Ende 2016 eine Invaliditätspension in Höhe von monatlich netto EUR 1.390,18. Im Jahr 2017 betrug die Höhe der Invaliditätspension des genannten Haushaltsmitgliedes monatlich netto EUR 1.397,42, im Jahr 2018 erhöhte sich die Pension auf EUR 1.416,21.

3. Anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden in Höhe von monatlich EUR 433,67 im Jahr 2014 (EUR 5.204,00 pro Jahr), EUR 433,67 im Jahr 2014 (EUR 5.204,00 pro Jahr), EUR 375,33 im Jahr 2015 (EUR 4.504,00 pro Jahr), EUR 442,00 im Jahr 2016 (EUR 5.304,00 pro Jahr) und EUR 885,13 für die Jahre 2017 und 2018 (EUR 10.621,61 pro Jahr) geltend gemacht.

Nachweise für abzugsfähige Miete bzw. Betriebskosten wurden nicht vorgelegt, da kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.

Ein Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Betreffend die Höhe der Einkünfte wurden insbesondere die vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt und des Arbeitsmarktservice sowie hinsichtlich des Pflegekarenzgeldes ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 13.11.2014 und betreffend den Bezug von Notstandshilfe im Jahr 2015 der Einkommensteuerbescheid 2015 von XXXX herangezogen. Die festgestellte Höhe der außergewöhnlichen Belastungen beruht auf den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Einkommensteuerbescheiden der Bezug habenden Jahre betreffend den Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen und die in § 50 leg.cit. geforderten Angaben zu allen im selben Haushalt lebenden Personen zu machen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

[...]

Zu § 48

[...]

Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

[...]"

3.3. Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen (Bezug von Pflegegeld bzw. Invaliditätspension), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Grenze liegt:

Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne von § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für einen Zweipersonenhaushalt im Jahr 2014 EUR 1.440,35, im Jahr 2015 EUR 1464,84, im Jahr 2016 EUR 1.482,41, im Jahr 2017 EUR 1.497,27 und im Jahr 2018 EUR 1.527,14.

Aus den festgestellten Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Gattin ergibt sich ein monatliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.035,83 bis 06.11.2014, EUR 2.045,86 von 07.11.2014 bis 31.12.2014, EUR 2.059,12 von 01.01.2015 bis 05.02.2015, EUR 2.103,84 von 06.02.2015 bis 31.05.2015, EUR 2.552,62 von 01.06.2015 bis 31.12.2015, EUR 2.601,43 im Jahr 2016, EUR 2.616,24 im Jahr 2017 und EUR 2.656,05 im Jahr 2018.

Als einziger Abzugsposten wurde seitens der belangten Behörde (für das Jahr 2014) eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von EUR 105,38 berücksichtigt. Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.7.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. z.B. VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" (siehe oben) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die für Zeiträume bis 01.09.2016 anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" in Höhe von EUR 105,38 zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt.

Mit dem Bundesgesetz zur Änderung des Rundfunkgebührengesetzes, der Fernmeldegebührenordnung und des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. I Nr. 70/2016, sollte die durch den Verfassungsgerichtshof festgestellte Verfassungswidrigkeit beseitigt werden. Darüber hinaus sollte im Falle anderer Mietformen als jener im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze der Abzug eines Pauschalbetrages als anrechenbarer Wohnaufwand für eine Gleichbehandlung sorgen. Überdies wurde klargestellt, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind. Eine weitere Neuerung betrifft die 24-Stunden-Betreuung, bei der nunmehr die Möglichkeit besteht, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen. Schließlich wurde zur Erhöhung der Rechtssicherheit eine Verjährungsbestimmung für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundenen Abgaben und Entgelten eingeführt (vgl. Erläuterungen zur RV 1175 BlgNR 25. GP).

§ 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung in der am 01.09.2016 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 70/2016 lautet:

"Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird."

Ab dem 01.09.2016 ist im vorliegenden Fall daher ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen.

Darüber hinaus wurden von der beschwerdeführenden Partei nunmehr anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von von monatlich EUR 433,67 im Jahr 2014 (EUR 5.204,00 pro Jahr), EUR 433,67 im Jahr 2014 (EUR 5.204,00 pro Jahr), EUR 375,33 im Jahr 2015 (EUR 4.504,00 pro Jahr), EUR 442,00 im Jahr 2016 (EUR 5.304,00 pro Jahr) und EUR 885,13 für die Jahre 2017 und 2018 (EUR 10.621,61 pro Jahr) nachgewiesen.

Unter Berücksichtigung der genannten abzugsfähigen Ausgaben ergibt sich daher ein maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.602,16 bzw. EUR 1.612,19 im Jahr 2014, EUR 1.683,79 bzw. EUR 1.728,51 bzw. EUR 2.177,29 im Jahr 2015, EUR 2.159,43 im Jahr 2016, EUR 1.591,11 im Jahr 2017 und EUR 1.630,92 im Jahr 2018.

Auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen wurde somit der maßgebliche um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten (das Ausmaß der Richtsatzüberschreitung beträgt je nach Periode zwischen EUR 96,84 und EUR 712,45) und die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurden hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen und der Einkünfte der Jahre 2015 bis 2018 die von der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Nachweise der Entscheidung zugrunde gelegt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behinderung, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,
Gesetzesaufhebung, Invaliditätspension, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
neuerliche Antragstellung, Pauschalierung, Pflegegeld,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
verfassungswidrig, VfGH, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2007429.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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