TE Bvwg Beschluss 2019/1/10 W138 2211896-2

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BVergG 2018 §327
B-VG Art.133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W138 2211896-1/2E

W138 2211896-2/3E

W138 2211896-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER bezüglich der Mitteilung der XXXX , vom 01.01.2019 betreffend das Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade", der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, den Beschluss:

A)

Die Verfahren über die Mitteilung vom 01.01.2019 werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Per Mail vom 01.01.2019 übermittelte die XXXX dem BVwG eine Stellungnahme zum Vergabeverfahren "Pädagogische Hochschule Salzburg, Glasfassade".

Das BVwG setzte im Zuge eines Parteiengehöres am 07.01.2019 die XXXX und die Auftraggeberin darüber in Kenntnis, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.

Innerhalb der vom BVwG gesetzten Stellungnahmefrist langte eine solche nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Das E-Mail vom 01.01.2019 übermittelte die XXXX an die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at.

Mit Schreiben vom 07.01.2019 gewährte das BVwG Parteiengehör.

Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein. (Akt des BVwG)

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 1. (1) BVwG-EVV Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt A)

Die XXXX hat am 01.01.2019 ausschließlich per E-Mail eine Mitteilung betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren übermittelt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Da die Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail ausdrücklich nicht zulässig ist und daher entsprechend der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen entfaltet, wurden damit weder ein Nachprüfungsantrag, noch sonstige Anträge gestellt, noch eine Gebührenpflicht ausgelöst.

Daher waren die Verfahren über die Mitteilung vom 01.01.2019 einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis genannten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

E - Mail, Einbringung, Einstellung, elektronischer Rechtsverkehr,
Rechtswirkung, Schriftsatz, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2211896.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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