Entscheidungsdatum
12.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2179325-1/3E
W180 2179326-1/3E
W180 2179328-1/3E
W180 2179329-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, Zahl II/4-RP/11-4441007010, betreffend Rinderprämien 2011, 27.10.2016, Zahl II/4-RP/12-4563911010, betreffend Rinderprämien 2012, 30.03.2017, Zahl II/4-RP/13-6521456010, betreffend Rinderprämien 2013, sowie 31.05.2016, Zahl II/4-RP/14-2753615010, betreffend Rinderprämien 2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Antragsjahr 2011
1.1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.03.2012, Zahl II/7-RP/11-116816951, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.771,06 gewährt. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 12 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.2. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 28.06.2012, Zahl II/7-RP/11-117306349, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.313,61 gewährt, was zu einer weiteren Auszahlung von EUR 542,55 führte. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung gleichbleibend zwei Mutterkühe, 12 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Mit diesem Bescheid wurde der Prämienbetrag um die nationale Zusatzmutterkuhprämie und die nationale Milchkuhprämie ergänzt, woraus die genannte Nachzahlung resultierte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.3. Am 04.03.2016 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der Bestimmung über die Rinderprämien kontrolliert wurden.
1.4. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.229,41 gewährt, was zu einer Rückforderung von EUR 84,20 führte. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 11 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran.
1.5. In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle im Frühjahr 2016 die Rasse einiger ihrer Rinder von Fleckvieh auf Red Friesian geändert worden sei. In ihrem Zuchtbetrieb würden die Rinder von der Zuchtorganisation (XXXX) als Fleckvieh mit Fremdgenanteil geführt. Die dramatische Auswirkung der Rasseänderung auf die Rinderprämien sei keinesfalls nachvollziehbar, da die Milchkuhprämie für Fleisch- und Milchrassekühe gewährt würde und folglich eine Rasseänderung nicht von Relevanz sei und die Mutterkuhprämie aufgrund der vorliegenden Quote für maximal zwei Kühe gewährt werde und 2011 zu jedem Zeitpunkt mehr als zwei Fleischrassekühe am Betrieb vorhanden gewesen seien.
1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2011 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 6 Fleischrassekühe, 31 Milchkühe und 11 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei der Kalbin XXXX ein Verstoß festgestellt worden (vgl. Prüfbericht). Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sei bei der Ohrmarke XXXX in der Rinderdatenbank die Rasse von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Das Tier XXXX könne somit im Prämienjahr 2011 nicht als ermittelt bzw. nicht als prämienberechtigte Kalbin berücksichtigt werden. Eine nach Artikel 65 Abs. 2 VO 1122/2009 errechnete Sanktion sei gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verjährt und daher nicht ausgesprochen worden, weil zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung mehr als vier Jahre vergangen seien, wobei der Beihilfebetrag gemäß Artikel 63 Abs. 3 VO 1122/2009 weiterhin nur anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet werden dürfe.
1.7. Mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktvorlage an das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
2. Antragsjahr 2012
2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013, Zahl II/7-RP/12-119381139, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.636,85 gewährt. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 13 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2.2. Am 04.03.2016 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der Bestimmung über die Rinderprämien kontrolliert wurden.
2.3. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016, Zahl II/4-RP712-4563911010, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien nur mehr in der Höhe von EUR 1.631,14 gewährt, was zu einer Rückforderung von EUR 1.005,71 führte. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 8 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Der vorläufige Gesamtbetrag der Rinderprämien betrug EUR 2.358,97, auf Grund von Unregelmäßigkeiten wurde ein Kürzungsprozentsatz von 25 Prozent herangezogen, was zu einem Abzug von EUR 589,74 führte.
2.4. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde ist mit der Bescheidbeschwerde zum Abänderungsbescheid vom 27.10.2016, Zahl II/4-RP/11-4441007010 betreffend Rinderprämien 2011 wortident.
2.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab:
Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 7 Fleischrassekühe, 35 Milchkühe und 13 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 5 beantragten Kalbinnen ein Verstoß festgestellt worden (vgl. Prüfbericht). Bei den Kalbinnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei gemäß § 6 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da
Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder gemäß Art. 2 Z.24 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2012 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung gemäß Art. 65 VO 1122/2009 anzuwenden Daher sei bei der Kürzung von 40 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllten, zu 5 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, sei der Kürzungsprozentsatz von 12,5 % auf 25 % verdoppelt worden.
2.5. Mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktvorlage an das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
3. Antragsjahr 2013
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014, Zahl II/7-RP/13-121257265, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 2.301,79 gewährt. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 9 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3.2. Am 04.03.2016 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der Bestimmung über die Rinderprämien kontrolliert wurden.
3.3. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.03.2017 wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien nur mehr in der Höhe von EUR 1.124,62 gewährt, was zu einer Rückforderung von EUR 1.177,17 führte. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 3 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Der vorläufige Gesamtbetrag der Rinderprämien betrug EUR 1.890,06, auf Grund von Unregelmäßigkeiten wurde ein Kürzungsprozentsatz von 34,29 Prozent herangezogen, was zu einem Abzug von EUR 648,02 führte.
3.4. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde ist mit der Bescheidbeschwerde zum Abänderungsbescheid vom 27.10.2016, Zahl II/4-RP/11-4441007010 betreffend Rinderprämien 2011 wortident.
3.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 7 Fleischrassekühe, 34 Milchkühe und 9 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 6 beantragten Kalbinnen und 4 beantragten Fleischrassekühen ein Verstoß festgestellt worden (vgl. Prüfbericht). Bei den Kalbinnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie den Fleischrassekühen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei gemäß § 6 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da
Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Für Kalbinnen werde dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert. Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen sei, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder gemäß Art. 2 Z.24 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2013 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden. Zudem sei eine Kürzung gemäß Art. 65 VO 1122/2009 anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 65 Abs. 3 letzter Unterabsatz VO 1122/2009 zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 34 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher vier beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Daher sei bei der Kürzung von 35 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 6 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, auszugehen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 10 % (jedoch weniger als 20%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, sei der Kürzungsprozentsatz von 17,1428 auf 34,2857 Prozent verdoppelt worden.
3.6. Mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktvorlage an das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
4. Antragsjahr 2014
4.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2015, Zahl II/4-RP/14-124668312, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.782,10 gewährt. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung zwei Mutterkühe, 8 Kalbinnen und 30 Milchkühe heran. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4.2. Am 04.03.2016 fand auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der Bestimmung über die Rinderprämien kontrolliert wurden.
4.3. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Rinderprämien gewährt, was zu einer Rückforderung von EUR 1.782,10 führte. Die belangte Behörde zog zur Prämienberechnung 0,92 Mutterkühe, 3 Kalbinnen und 24,08 Milchkühe heran. Auf Grund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren wurde der vorläufige Gesamtbetrag der Rinderprämien von EUR 1.048,62 um 100 Prozent gekürzt.
4.4. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde ist mit der Bescheidbeschwerde zum Abänderungsbescheid vom 27.10.2016, Zahl II/4-RP/11-4441007010 betreffend Rinderprämien 2011 zunächst wortident, weiters wird ausgeführt, dass bei 5 Kalbinnen die Rasse von Fleckvieh auf Red Friesian geändert worden sei, wobei bei dem Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX aufgrund des genetischen Anteils von 50 Prozent Fleischrasse entgegen der Darstellung im Bescheid von einem Fleischrassetier auszugehen sei und die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie gegeben seien.
4.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor. Im Zuge dessen gab sie folgende Stellungnahme ab: Der Betrieb verfüge für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. An den 3 Antragsstichtagen seien unter Berücksichtigung der Haltefrist 4 Fleischrassekühe, 32 Milchkühe und 8 Kalbinnen beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 04.03.2016 sei bei 5 beantragten Kalbinnen und 9 beantragten Fleischrassekühen ein Verstoß festgestellt worden (vgl. Prüfbericht). Bei den Kalbinnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sowie den Fleischrassekühen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX seien aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle die Rassen in der Rinderdatenbank von Fleisch- auf Milchrasse korrigiert worden. Ein Tierhalter sei gemäß § 6 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 3 Ziffer 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. Nr. 201/2008 idgF. dazu verpflichtet, im Zuge der Geburtsmeldung auch die Rasse an die Rinderdatenbank zu melden. Die Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse sei in weiterer Folge für die Gewährung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen eine der Prämienvoraussetzungen, da Artikel 109 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als ‚Mutterkuh' eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh definiere, die einem Bestand angehöre, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden. Für Kalbinnen sei dieses Erfordernis in Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung normiert.
Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 präzisiere in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den Anhang IV dieser Verordnung, dass es sich bei den im Anhang IV angeführten Rindern nicht um Kühe einer Fleischrasse handle. Da im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank aufgrund der fehlerhaften Rasseangaben nicht korrekt gewesen ist, hätten die von dieser Beanstandung betroffenen beantragten Rinder gemäß Art. 2 Z.24 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht als ermittelt gewertet werden können. Die Tiere könnten somit im Prämienjahr 2014 nicht als prämienberechtigte Kalbinnen bzw. Mutter/Milchkühe berücksichtigt werden Zudem sei eine Kürzung gemäß Art. 65 VO 1122/2009 anzuwenden, wobei solche Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 65 Abs.3 letzter Unterabsatz VO 1122/2009 zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet würden, welche nicht innerhalb individueller Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt würden. Bei 2 Mutterkühen (Mutterkuhquote des Betriebes beträgt 2 Stück) und 32 beantragten Milchkühen (es sind nur 30 Stück pro Betrieb förderfähig) seien daher zwei beanstandete Milchkühe bei der Kürzungsberechnung nicht zu berücksichtigen gewesen. Daher sei bei der Kürzung von 28 als beantragt geltenden Rindern, die alle Prämienvoraussetzung erfüllen, zu 12 beantragten Rindern, bei denen bei der Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, auszugehen gewesen. Da bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 20 % (jedoch weniger als 50%) der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, hätten im Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt werden können.
4.6. Mit Schreiben des Gerichts vom 08.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktvorlage an das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. Die beschwerdeführende Partei hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Auch wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Unterlagen zu Abstammung und Rasse des in der Beschwerdeschrift mit Ohrmarkennummer bezeichneten Tieres, welches nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei als Fleischrasse zu gelten habe, vorzulegen. Diesbezügliche Unterlagen sind nicht vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für die Antragsjahre 2011 bis 2014 war für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Mutterkuhquote von 2 Stück festgelegt.
Der beschwerdeführenden Partei wurden zunächst von der belangten Behörde - jeweils antragsgemäß - für das Antragsjahr 2011 Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 12 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe, für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 13 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe, für das Antragsjahr 2013 Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 9 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe und für das Antragsjahr 2014 Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 8 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe gewährt.
Bei einer am 04.03.2016 auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde wurden 19 Rinder hinsichtlich der in die Rinderdatenbank gemeldeten Rasse beanstandet, darunter auch Rinder, für die in den Antragsjahren 2011 bis 2014 Rinderprämien beantragt und gewährt wurden.
Eine Kalbin des Tierbestandes 2011, 5 Kalbinnen des Tierbestandes 2012, 4 Kühe und 6 Kalbinnen des Tierbestandes 2013 sowie 9 Kühe und 5 Kalbinnen des Tierbestandes 2014 sind im Gegensatz zu den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Rinderdatenbank in der Hauptrasse nicht einer Fleischrasse, sondern einer Milchrasse zuzurechnen.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid für das Antragsjahr 2011 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 11 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe und forderte die Mutterkuhprämie für 1 Kalbin zurück; Sanktionen wurden nicht verhängt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid für das Antragsjahr 2012 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 8 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe und forderte die Mutterkuhprämie für 5 Kalbinnen zurück; zudem verhängte sie eine Sanktion in der Höhe von 25 %.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid für das Antragsjahr 2013 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Mutterkuhprämie für 2 Kühe und 3 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 30 Kühe und forderte die Mutterkuhprämie für 6 Kalbinnen zurück; zudem verhängte sie eine Sanktion in der Höhe von 34,29 %.
Der Neuberechnung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 legte die belangte Behörde schließlich Mutterkuhprämie für 0,92 Kühe und 3 Kalbinnen und Milchkuhprämie für 24,08 Kühe zugrunde; zudem verhängte sie eine Sanktion in der Höhe von 100 %.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Kontrollbericht zu der am 04.03.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Aus diesem Kontrollbericht ergibt sich eine Kontrollfeststellung in der Rinderdatenbank-Meldung für jedes beanstandete Tier, bezeichnet mit der Ohrmarkennummer. Der Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2016 übermittelt; sie hat sich dazu nicht geäußert. Mit Ausnahme eines Tieres betreffend das Antragsjahr 2014 wurde der Änderung der Tierrasse von "Fleckvieh" auf "Red Friesian" bzw. "Holstein Friesian" von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch in den Beschwerden nicht entgegengetreten. Im Fall des Tieres mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass es sich - entgegen der bescheidmäßigen Feststellungen der belangten Behörde - um ein Fleischrassetier handle. Der Aufforderung des Gerichts, geeignete Unterlagen zum Beweis dessen vorzulegen, ist die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Aus dem Gesagten folgt, dass sich für das Gericht keine Anhaltspunkte ergeben haben, an den Kontrollfeststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.03.2016 zu zweifeln und legt das Gericht diese Feststellungen in freier Beweiswürdigung gegenständlicher Entscheidung zu Grunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 109
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) "Region" nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats einen Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;
b) "Bulle" ein nicht kastriertes männliches Rind;
c) "Ochse" ein kastriertes männliches Rind;
d) "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;
e) "Färse" ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung."
"Artikel 111
Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
(3) Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist gemäß Artikel 112 individuell begrenzt.
(4) Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.
Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EGFL finanziert.
Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EGFL die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden."
"Artikel 115
Färsen
[...]
(2) Für die Zwecke dieses Artikels werden ausschließlich Färsen berücksichtigt, die zu einer Fleischrasse gehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind."
Die Verordnung (EG) 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, Abl. L 2009/316, 27 (im Folgenden VO (EG) 1121/2009) lautet auszugsweise:
"Abschnitt 2
Mutterkuhprämie
Artikel 59
Kühe einer Fleischrasse
Für die Zwecke von Artikel 109 Buchstabe d und Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse."
"ANHANG IV
LISTE DER RINDERRASSEN GEMÄSS ARTIKEL 59
-
Angler Rotvieh (Angeln) - Rød dansk mælkerace (RMD) - German Red - Lithuanian Red
-
Ayrshire
-
Armoricaine
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Bretonne pie noire
-
Fries-Hollands (FH), Française frisonne pie noire (FFPN), Friesian-Holstein, Holstein, Black and White Friesian, Red and White Friesian, Frisona española, Frisona Italiana, Zwartbonten van België/pie noire de Belgique, Sortbroget dansk mælkerace (SDM), Deutsche Schwarzbunte, Schwarzbunte Milchrasse (SMR), Czarno-biala, Czerwono-biala, Magyar Holstein-Friz, Dutch Black and White, Estonian Holstein, Estonian Native, Estonian Red, British Friesian, crno-bela, German Red and White, Holstein Black and White, Red Holstein
-
Groninger Blaarkop
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Guernsey
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Jersey
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Malkeborthorn
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Reggiana
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Valdostana Nera
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Itäsuomenkarja
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Länsisuomenkarja
-
Pohjoissuomenkarja."
Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Abl. L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 65
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder,
für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %,so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabthätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
[...]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
[...]
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.
[...]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung von Mutterkuhprämien und Mutterkuhprämien für Kalbinnen ist gemäß Art. 109 lit. d und 115 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 deren Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse. Gemäß Art. 59 VO (EG) 1121/2009 gelten die in dessen Anhang IV angeführten Rinderrassen nicht als Fleischrassen. Da die Rassen "Red Friesian" und "Holstein Friesian" im genannten Anhang aufgeführt sind, gelten die von der Kontrollfeststellung der belangten Behörde betroffenen Rinder als Rinder der Rasse "Red Friesian" und "Hostein Friesian" nicht als Fleischrassen und somit als nicht prämienfähig.
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die Mutterkuhprämie auf Grund der vorliegenden Quote für maximal zwei Kühe gewährt wird und in den Antragsjahren immer zumindest zwei Fleischrassekühe am Betrieb anwesend waren, so ist anzumerken, dass ihr in den Antragsjahren 2011 bis 2013 ohnedies - wie aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich - Mutterkuhprämie für jeweils zwei Mutterkühe gewährt wurde. Die Rückzahlung für die Antragsjahre 2011 bis 2013 ist ausschließlich auf die Reduktion der Anzahl der prämienfähigen Kalbinnen zurückzuführen. In den Antragsjahren 2011 und 2012 waren von der Rassebeanstandung nur Kalbinnen betroffen; im Antragsjahr 2012 neben Kalbinnen auch vier Kühe. Dass im Falle der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2012 dennoch die Mutterkuhprämie in voller Höhe der individuellen Höchstgrenze (Quote) von 2 Stück in die Prämienberechnung einfließt, ist Folge der Regelung des Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EG) 1122/2009, wonach Unregelmäßigkeiten zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet werden, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden. Da im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2013 zu den Antragsstichtagen 36 Kühe vorhanden waren, fielen die vier von Unregelmäßigkeiten betroffen Kühe nicht in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie). Die Unregelmäßigkeit bei diesen vier Kühen führte im Antragsjahr 2013 somit zu keiner Reduktion bei der Mutterkuh- oder der Milchkuhprämie. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei für Kalbinnen keine individuelle Obergrenze bestand (Betrieb mit einzelbetrieblicher Milchquote und Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 lit h letzter Satz MOG 2007 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 47/2014), weshalb die genannte Regelung des Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 leg.cit. bei den Kalbinnen nicht zur Anwendung kommen konnte; jede Unregelmäßigkeit bei Kalbinnen schlug daher auf die Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen durch.
Im Antragsjahr 2014 waren neben 5 Kalbinnen 9 Kühe von der Rassebeanstandung betroffen. Bei 34 zu den Antragsstichtagen am Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorhandenen Kühen und bei einer individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze von 32 (2 für Mutterkuhprämie und 30 als Höchstgrenze für die Milchkuhprämie) waren im Unterschied zum Vorjahr nicht alle beanstandeten Kühe "Überquotentiere" (also Tiere, die nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen benötigt werden), sondern 7 der beanstandeten Kühe fielen in die individuelle Obergrenze bzw. Höchstgrenze. Dass bei 7 beanstandeten Kühen und einer Mutterkuhquote von lediglich 2 Stück die Mutterkuhquote im vorliegenden Fall für das Antragsjahr nicht zur Gänze entfällt, ist wiederum einer Sondervorschrift in Art. 65 Abs. 3 UAbs. 3 leg.cit. geschuldet, die bestimmt, dass die von Unregelmäßigkeiten betroffenen Rindern proportional auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Mutterkuhprämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Art. 111 Abs. 2 lit. b der VO (EG) 73/2009 benötigt werden, aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall ergibt die proportionale Aufteilung einen Abzug von 1,08 bei der Mutterkuhprämie und von 5,92 bei der Milchkuhprämie (zusammen somit ein Abzug um 7 beanstandete Tiere). Die Mutterkuhprämie reduziert sich daher im Antragsjahr 2014 auf 0,92 Mutterkühe und bei der Berechnung der Milchkuhprämie sind nur 24,08 Kühe einzubeziehen.
Gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 waren zudem Kürzungen wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten vorzunehmen. Im Antragsjahr 2012 ergibt sich bei 5 beanstandeten Kalbinnen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der als beantragt geltenden Rinder, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, von 40 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 8 Kalbinnen ohne Beanstandung) ein Prozentsatz von 12,5 %, der gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. b leg.cit., da er 10 % übersteigt, auf 25 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2013 beträgt dieser Prozentsatz bei 6 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 35 (2 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 30 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) 17,14 %, der wiederum auf 34,29 % zu verdoppeln ist. Im Antragsjahr 2014 schließlich übersteigt der Prozentsatz bei 7 beanstandeten Kühen (die 2 weiteren beanstandeten Kühe werden nicht innerhalb der individuellen Obergrenze bzw. Höchstgrenze benötigt, siehe oben) und 5 beanstandeten Kalbinnen und einer Gesamtanzahl aller beantragten und die Prämienvoraussetzungen erfüllenden Rinder von 28 (0,92 Mutterkühe für Mutterkuhprämie, 24,08 Kühe für Milchkuhprämie und 3 Kalbinnen ohne Beanstandung) mit 42,86 % den Prozentsatz von 20 %, weshalb gemäß Art. 65 Abs. 2 UAbs. 2 für diesen Prämienzeitraum keine Beihilfe zu gewähren ist.
Die angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde erfolgten somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, INVEKOS,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2179328.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019