TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 99/03/0181

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik;;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1983 §11;
Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1983 §17;
Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1983 §2;
Straßen- und SchienengüterverkehrsstatistikV 1983 §8;
Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG §3;
Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG §7;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/03/0129 E 23. Februar 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des G K in I, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1999, Zl. UVS-04/G/21/00830/97, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche alleiniger Komplementär einer näher bezeichneten GmbH und Co KG sei, zu verantworten,

"dass letztere Gesellschaft hinsichtlich des Betriebes zur Güterbeförderung in 6020 Innsbruck, Hauptfrachtenbahnhof 906, der sie treffenden Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen ist, als sie der Verpflichtung zur Übermittlung der Meldung für die Berichtswoche vom 13.4.-19.4.1997 im Rahmen der Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs an das Österreichische Statistische Zentralamt in Wien 3, Hintere Zollamtsstraße 2b, bis spätestens 26.4.1997 (trotz Mahnung) nicht nachgekommen ist."

Er habe dadurch

"§ 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 BGBl. Nr. 593/1995 in Verbindung mit §§ 3 und 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes vom 8.3.1983, BGBl. 142/1983 in Verbindung mit §§ 2, 8, 11 und 17 der Straßen- und Schienenverkehrsstatistikverordnung vom 16.6.1995, BGBl. Nr. 393/1995, in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG"

verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG berufen könne, weil die zum verantwortlichen Beauftragten für das gesamte Unternehmen bestellte Person nicht zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen gehörte. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausdrücklich ein; er bestreitet auch nicht, dass die Person, die zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im gesamten Unternehmen bestellt worden sei, nicht dem Kreis der zur Vertretung der betreffenden Gesellschaft nach außen Berufenen angehörte. Er macht vielmehr geltend, dass ihn kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG träfe, weil er mit der Übertragung dieses Verantwortungsbereiches zumindest subjektiv davon habe ausgehen dürfen, dass die genannte Person die diesbezüglichen Vorschriften entsprechend ihrer Bestellung einhalte.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Dass die belangte Behörde bei dem von ihr angenommenen Sachverhalt im Grunde des § 9 Abs. 2 VStG zu Recht davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam war, zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Liegt eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aber nicht vor, wird der Beschwerdeführer nicht der ihn nach § 9 Abs. 1 VStG treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung enthoben. Da es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für eine derartige Glaubhaftmachung genügt es nicht, sich darauf zu berufen, einer bestimmten - wenn auch verlässlichen - Person einen bestimmten Aufgabenbereich übertragen zu haben; es ist vielmehr auch darzutun, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die betreffende Person erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0177). Das Bestehen eines derartigen wirksamen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass ihn die belangte Behörde nicht zu einer entsprechenden Ergänzung des Tatsachenvorbringens angeleitet habe, übersieht er, dass er nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0058). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Behörde in diesem Bereich keine amtswegige Ermittlungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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