Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 1314867-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,XXXX1976 alias XXXX1991 geb., StA. Türkei alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
• Am 12.03.1998 stellten Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Graz Ihren Erstantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.1998 gem. § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBI 1997/76 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
• Am 17.06.2007 stellten Sie bei Sicherheitsbediensteten der LPD einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
• Mit Bescheid vom 04.09.2007 wurde Ihnen sowohl der Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2008 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Am 13.02.2009 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.03.2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde und erwuchs dieser Bescheid mit dem vom Asylgerichtshof ausgestellten Erkenntnis vom 19.06.2009 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Laut Ihren eigenen Angaben lebten Sie nach Ihrer Abschiebung in die Türkei bis zum Jahr 2009 in Ihrem Heimatland, bis Sie im Jahr 2016 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.
• Am 17.03.2016 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, doch diesmal unter der Angabe einer falschen Identität, um die österreichischen Behörden mit der Erwartung eines besseren Ausgangs Ihres Verfahrens bewusst zu täuschen.
• Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 18.03.2016 gaben Sie unter der Identität DELBOS Hasan, geb. am 01.01.1991 in Afrin/Syrien, syrischer StA., befragt nach Ihren Fluchtgründen Folgendes an:
"Aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Syrien und den täglichen Bombenanschlägen. Deshalb verließ ich meine Heimat."
Angesprochen auf Ihre unwahren Angaben bezüglich Ihrer Identität, die sich nach einer ED-Behandlung ergaben, beharrten Sie auf Ihre getätigten Falschangaben und meinten, noch nie in Österreich gewesen zu sein.
• Am 17.06.2016 wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (B.FA), RD Niederösterreich zur Klärung Ihrer Identität niederschriftlich einvernommen, wobei Sie folgende Angaben tätigten:
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Verstehen sie den Dolmetscher?
AW: ja
[...]
Zum illegalen Aufenthalt:
[...] F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?
A: Ich hatte von 1997 bis 2005 in Deutschland ein Aufenthaltsrecht - ich möchte mich entschuldigen - ich bin kein Syrer und mein Name lautet XXXX XXXX. Ich bin XXXX1976 geboren. Ich hatte die Idee mich als Syrer auszugeben weil ich Angst hatte dass wenn ich meinen richtigen Namen angebe sofort abgeschoben werde. Ich spreche sehr gut deutsch da ich 8 Jahre in Deutschland die Schule besucht habe.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Ich bin ca 2 1/2 Monate in Österreich - also es war so. Ich wurde 1995 von Deutschland abgeschoben. Ich bin dann 1998 wieder nach Deutschland und wurde 1999 wieder abgeschoben. Dann bin ich 2007 wieder nach Österreich. Ich war dann bis 2009 in Österreich. Ich wurde 2009 von Österreich in die Türkei abgeschoben. Seit 2009 war ich in der Türkei. Ich bin vor ca 2 1/2 Monaten über Bulgarien Serbien Kroatien und Slowenien weiter über Österreich nach Deutschland. Ich war dann 1 1/2 Monate in Deutschland und bin dann wieder zurück nach Österreich. In Österreich sind die Gesetze und die Fremdenpolizei "lockerer" als in Deutschland. Und es gibt auch eher Arbeit
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Es gibt hier Arbeit und es ist leichter hier.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz?
A: ich habe im Moment habe ich keine Wohnung. Am Montag bekomme ich in der XXXX im XXXX Bezirk eine Wohnung. Ich kann mich dann dort auch anmelden. Ich werde dann auch zur Caritas gehen damit mich die Asylbehörde auch vorladen kann.
F: Sind sie in Österreich angemeldet?
A: noch nicht
F: Als sie ihr Heimatland verlassen haben - was war das Ziel ihrer Reise?
A: ich wollte nach Deutschland habe mich aber dann doch für Österreich entschieden
[...]
• Nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.06.2016 wurden Sie gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG in Schubhaft genommen und wurde Ihnen im Zuge der Schubhaft sowohl die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs.3 AsylG, als auch die Verfahrensanordnung gemäß § 15a AsylG und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG übermittelt.
• Am 10.11.2017 wurde Ihr Verfahren auf internationalen Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 AsylG wegen der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a eingestellt und wurde aufgrund dessen ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person ausgeschrieben.
• Am 27.04.2018 sprachen Sie aus Eigenem in der PI Westbahnhof vor und erkundigten sich wegen Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz. Aufgrund der Tatsache, dass ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person ausgeschrieben war, wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert, wo Sie in Folge dessen asylrechtlich einvernommen wurden. Die wesentlichen Passagen Ihrer Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:
[...]
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Kurdisch Ich spreche Türkisch und Deutsch.
F: Wie geht es Ihrer Mutter in Deutschland? AW hat zu Beginn angegeben, sich in Deutschland aufgehalten zu haben.
A: Sie ist zuckerkrank und hat hohen Zucker. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater und mein jüngster Bruder sich in der Nähe von Stuttgart Deutschland befinden.
F: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Eltern und Ihr jüngster Bruder?
A: Meine Eltern haben einen unbefristeten Aufenthalt, mein Bruder hat einen auf 5 Jahren befristeten Aufenthaltstitel.
F: Haben Sie auch einmal einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland gehabt.
A: Nein, ich hatte ganz früher einen Titel auf 3 Jahre , ich wurde ein paar Mal straffällig aber nur Kleinigkeiten, die Höchststrafe war zuletzt 17 Monate, 1993 im Oktober.
F: Was ist dann im Oktober 1993 passiert?
A: Nach der Haft bin ich entlassen worden und bin im Jahr 1995 am 25. Oktober in der Türkei abgeschoben worden.
F: Haben Sie damals von Deutschland ein Einreiseverbot bekommen?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Was passierte nach Ihrer Abschiebung in die Türkei im Jahr 1995?
A: Ich war von 1995-1998 in die Türkei, dann bin ich nach Graz gekommen und habe Asyl beantragt. Mein Asylantrag wurde abgelehnt, dass muss ca. im Jahr 1999 oder 2000 gewesen sein. Ich bin in die Türkei abgeschoben worden. Ich lebte dann bis ca. 2007 in die Türkei. Dann stellte ich wieder einen Asylantrag, dieser wurde wieder abgelehnt und ich bin ca. im Juli 2009 in die Türkei abgeschoben worden.
Ich war dann von 2009 bis November oder Dezember 2015 in der Türkei.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Momentan mache ich mir Sorgen wegen der Mutter. Wir waren 6 Kinder, sie hat 2 Kinder verloren und ich bin der Erstgeborene, sie mag mich am meisten.
F: Warum haben Sie jetzt in Deutschland keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, wenn Ihre Eltern dort sesshaft sind?
A: Ich habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, ich wollte nur meine Eltern besuchen, es war ein Fehler, dass ich nicht in Deutschland um Asyl angesucht habe.
F: Möchten Sie Ergänzungen zur Erstbefragung vom 17.03.2016 tätigen?
A: Ich habe damals gesagt, dass ich Kurde bin und Probleme in der Türkei gehabt habe. Ich bin mit der Flüchtlingswelle gekommen. Ich bin nicht wegen der Erkrankung meiner Mutter hierhergekommen.
F: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie Ihren vollständigen und richtigen Familiennamen und Vornamen?
A: Mein Name ist XXXX XXXX,
F: Wann und wo wurden Sie geboren?
A: Ich wurde am XXXX1976 in XXXX in der Türkei geboren.
F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
F: Haben Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie vorlegen können?
A: Ich habe gar nichts.
F: Wo haben Sie sich seit Ihrem Untertauchen im Jahr 2016 aufgehalten?
A: Ich war im 14. Bezirk in der XXXX XXXX XXXX XXXX, ich war in Graz und Linz. Ich bin Mitte März 2018 nach Deutschland gefahren.
F: Was für Einkünfte haben Sie jetzt?
A: Meine Familie /Mama, Papa und Bruder) haben mir aus Deutschland Geld geschickt.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin türkischer Staatsbürger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Kurde.
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Moslem, Sunnit.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: ledig
F: Haben Sie Kinder?
A: nein, keine Sorgepflichten
F: Wo haben Sie zuletzt in der Türkei gelebt?
A: in XXXX, Türkei, ist ein kurdisches Gebiet in der Nähe der syrischen Grenze.
F: Wer wohnt noch dort?
A: 2 Onkel habe ich noch.
F: Was haben Sie in der Türkei gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihr Leben in der Türkei finanziert?
A: Ich war Bauarbeiter und Kellner. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich trotz meiner Sprachen nicht in der Tourismusbranche arbeiten konnte. Wenn man mal in Europa war dann will man wieder nach Europa kommen.
F: Wurden Sie in der Türkei straffällig? Waren Sie im Gefängnis?
A: Nein.
F: Sind Sie schon einmal bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht in der Türkei gewesen. Sind Sie vor einem Richter gestanden?
A: Nein. Ich hatte nie Probleme.
F: Hatte Ihre Familie Probleme mit der Polizei, mit dem Gericht oder mit anderen staatlichen Behörden in der Türkei?
A:Nein, niemand aus der Familie hatte Probleme.
F: Was arbeiten Ihre Onkel?
A: Sie sind Bauarbeiter, es wird viel gebaut.
F: Waren Sie oder Ihre Familie politisch in der Türkei tätig?
A: Nein.
F: Hatten Sie große Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? Waren Sie im Gefängnis deswegen oder wurden Sie deswegen gefoltert?
A: Nein.
FLUCHTGRUND:
F: Sind Ihre jetzigen Fluchtgründe die gleichen wie bei Ihrer letzten Asylantragstellung? Schildern Sie konkret Ihre Fluchtgründe.
A: Nein, ich habe damals nicht alles gesagt. Ich lebte in einem Dorf, das Dorf wurde von den Soldaten durchsucht. Sie haben bei mir zu Hause die Wohnung durchsucht. Mein Zimmer war voll von Fotos vom Öcalan. Als die Soldaten dies gesehen haben, haben sie mich geschlagen, mich festgenommen und ich war für 3 Tage in Untersuchungshaft. Das war Angang 2015. Dort wurde ich noch einmal geschlagen. Sie warfen mir vor, dass ich Terrorist sei und dass ich PKK Anhänger sei. Nach 3 Tagen haben Sie mich entlassen.
F: Gibt es sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?
A: Offiziell darf man Kurdisch sprechen, aber Kurden werden diskriminiert.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass im Original?
A: Mein Reisepass ist abgelaufen, er ist abgelaufen.
F: Wurden Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
A: Nein.
F: Gehören Sie einem Verein oder einer Organisation in Österreich an?
A: Nein, ich war nur kurz beim Samariterbund.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei?
A: Ich habe Angst, dass sie mich festnehmen, weil ich Kurde bin. Sie werden in mein Dorf kommen. Wenn Sie mich abschieben, dann werden sie mich am Flughafen festnehmen und schlagen.
F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben und Stellung dazu nehmen?
A: Nein, möchte ich nicht.
[...]
F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen? Oder haben Sie ergänzende Fluchtgründe?
A: Ja. hatte ich.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
[...]"
Das Bundesamt hat mit gegenständlichem Bescheid folglich entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Auf Grund der versuchten Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und daher bestünde ex lege keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt:
"Zu Ihrer Person:
Festgestellt werden konnte, dass die im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegebene Identität nicht Ihre echte darstellen lässt.
Fest steht, dass Sie bereits drei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz unter folgenden Daten - XXXX XXXX, geboren XXXX1976, türkischer Staatsangehöriger - stellten.
Sie sind Moslem, sunnitischen Glaubens, und Angehöriger der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Sie wurden am XXXX in XXXX, in der Türkei, geboren und sind türkischer Staatsangehöriger. In der Türkei waren Sie bisher sowohl in Antalya, als auch in XXXX und Istanbul aufhältig. In XXXX verfügen Sie weiterhin über Familienangehörige, zumindest in der Gestalt Ihrer beiden Onkel, wobei Sie während Ihres Aufenthalts in der Türkei sogar eine Zeit lang bei einem dieser Onkel lebten.
Fest steht, dass Sie ledig sind und keine Kinder bzw. Obsorgepflichten haben.
Sie sprechen sowohl die türkische, als auch die kurdische Sprache.
Sie sind gesund und arbeitsfähig und besuchten sowohl die Schule, als auch verfügen Sie über Berufserfahrung. Während Ihres Aufenthalts in der Türkei erhielten Sie unter anderem
finanzielle Unterstützung durch Ihre in Deutschland lebenden Eltern.
Fest steht, dass Sie schon zwei Mal in Deutschland um internationalen Schutz ansuchten, wobei beide Anträge negativ entschieden wurden.
Zudem wurden Sie bereits zwei Mal von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben.
Auch in Österreich haben Sie bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und erwuchsen alle negativen Entscheidungen Ihrer Verfahren in Rechtskraft zweiter Instanz.
Festgestellt wird, dass Sie im gegenständlichen Verfahren Ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben.
In Österreich wurden Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht strafrechtlich verurteilt und liegt kein Asylausschlussgrund gegen Ihre Person vor.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in der Türkei einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Sie sind gesund, im arbeitsfähigen Alter, besuchten die Schule und sammelten Berufserfahrung. Zudem verfügen Sie in Ihrem Heimatland weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte.
Unter Berücksichtigung alle bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 7 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wie bereits erwähnt, verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und ist von der erfolgreichen Abdeckung Ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Obsorgepflichten.
Während sich Ihre Kernfamilie in Deutschland befindet, leben weitere Verwandte Ihrerseits weiterhin in der Türkei. In der Türkei lebten Sie gemeinsam mit Ihrem Onkel in dessen Haus und erhielten Sie finanzielle Unterstützung von Ihren in Deutschland lebenden Eltern. In Österreich haben Sie keinerlei Verwandte oder Familienangehörige. Zudem übten Sie in Österreich keine Beschäftigung aus, legten keine Integrationsbemühungen vor und entzogen sich bereits mehrmals dem Verfahren.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: [...]"
Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 21.03.2018. Im Wesentlichen ergibt sich für diesen Fall zusammengefasst daraus Folgendes:
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann, ergibt sich auf Grund der Berichtslage nicht, dass Kurden per se wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Die Versorgungslage ist in der Türkei grds. gesichert und ist Kurden - so wie der übrigen Bevölkerung - auch eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.
Die Sicherheit ist für die Bevölkerung im Allgemeinen gewährleistet und die staatlichen Schutzmechanismen hinreichend funktionsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei aktuell eine Lage herrschen würde, wonach diese für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen:
"[...]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Aufgrund einer durchgeführten ED-Behandlung konnte festgestellt werden, dass die während Ihrer Erstbefragung angeführten Daten keinesfalls Ihrer Person angehörig sind, sondern wurde festgestellt, dass Sie bereits drei Mal unter einer anderen Identität in Österreich um internationalen Schutz ansuchten. Im Zuge Ihrer zur Identität klärenden Einvernahme schilderten Sie selbst, im Zuge Ihrer Erstbefragung bewusst eine falsche Identität angegeben zu haben, da Sie sich mit der Falschangabe Ihrer Identität mehr Chancen auf einen positiven Ausgang Ihres Verfahrens erhofften, womit Sie die Behörde absichtlich zu täuschen versucht hatten.
Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Schulbildung und Ihrer Berufserfahrung sowie Ihren Familienangaben und Ihrer Sprachkenntnisse stützen sich auf Ihren diesbezüglichen Angaben im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Die Feststellung zu Ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren dahingehend glaubhaften Angaben sowie aus dem Eindruck, welchen der Einvernehmende im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme für sich gewinnen konnte.
Die Feststellung, dass Sie bisher auch zwei Mal in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hatten und bereits zwei Mal von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben wurden erfolgt aus der schriftlichen Korrespondenz mit den deutschen Behörden.
Die Feststellung, dass Sie im österreichischen Bundesgebiet bereits drei Anträge auf internationalen Schutz stellten und all Ihre Anträge negativ entschieden wurden und diese in Rechtskraft zweiter Instanz erwuchsen, ergibt sich aus dem gesamten Inhalt Ihrer Asyl- und Fremdenakte.
Während ein im Akt beiliegender Strafregisterauszug bescheinigt, dass Sie im österreichischen Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht straffällig geworden sind, ist aufgrund eines Auszugs aus Ihrem kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) ersichtlich, dass Sie in Österreich bereits zwei Mal angezeigt wurden (Diebstahl sowie Suchtmittelgesetz) und somit nicht gewillt sind, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Aufenthaltsort während Ihres laufenden Asylverfahrens weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und Sie Ihre Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verließen, verletzten Sie Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres
Herkunftsstaats:
Zu Ihren beim Bundesamt behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten:
Während Ihre Anträge auf internationalen Schutz im deutschen Bundesgebiet zweimal rechtskräftig negativ entschieden wurden, wurden die Verfahren Ihrer Person in Österreich bereits dreimal rechtskräftig negativ entschieden und handelt es sich nun um Ihren insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Aufgrund der Tatsache, dass jedes Ihrer Verfahren, sowohl in Österreich, als auch in Deutschland rechtskräftig negativ entschieden wurde, hatten Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung bewusst versucht, die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Identität zu täuschen, da Sie sich als syrischer Staatsbürger einen besseren Ausgang Ihres Verfahrens erhofft hatten. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung behaupteten Sie als syrischer Staatsangehöriger, Angst vor dem in Syrien herrschenden Krieg zu haben und unter den täglichen Bombenanschlägen Syriens zu leiden, weshalb Sie Ihr Land verlassen hätten. Nachdem die Behörde nach durchgeführter ED-Behandlung zu der Feststellung gelangte, dass Sie kein syrischer Staatsangehöriger wären, sondern bereits mehrfach in Österreich unter dem Namen Hakan SENER um internationalen Schutz ansuchten, beharrten Sie angesprochen auf diese Tatsache jedoch darauf, syrischer Staatsangehöriger zu sein, blieben bei der Unwahrheit und versuchten weiterhin die österreichischen Behörden zu täuschen.
Erst im Rahmen der weiteren Einvernahme, die zur Klärung Ihrer Identität angesetzt war, gaben Sie an, kein Syrer, sondern wie in der ED-Behandlung bereits festgestellt, tatsächlich türkischer Staatsangehöriger zu sein und gaben Sie zu, die Idee gehabt zu haben, sich als Syrer auszugeben, da Sie Angst vor einer weiteren Abschiebung hatten.
Befragt, weshalb Sie aber abermals von der Türkei nach Österreich reisten, gaben Sie lediglich an, nach Österreich gekommen zu sein, da es in Österreich Arbeit gibt und das Leben in Österreich einfacher wäre, wie folgender Textausschnitt zeigt:
"F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Es gibt hier Arbeit und es ist leichter hier."
Im völligen Gegensatz dazu gaben Sie im Rahmen Ihrer asylrechtlichen Einvernahme vom 30.04.2018 plötzlich an, dass Sie aufgrund der in Ihrer Wohnung entdeckten Bilder von Öcalan von Soldaten geschlagen und für drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden wären, sowie wäre Ihnen vorgeworfen worden, dass Sie Terrorist und Anhänger der PKK wären.
Weiters erwähnten Sie jedoch, dass Sie nach drei Tagen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden wären und Ihnen nichts Weiteres in der Türkei passiert wäre.
Da insgesamt bereits fünf negative Verfahren gegen Ihre Person in Rechtskraft erwuchsen, Ihnen in Ihren vergangen Verfahren unglaublich viele Widersprüche widerfuhren, woraufhin Ihnen in diesen bereits Ihre persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und Sie darüber hinaus in gegenwärtigem Verfahren tatsächlich so dreist waren, zu versuchen, die Behörde bezüglich Ihrer Identität bewusst zu täuschen, wird Ihrer Person abermals die völlige Glaubwürdigkeit abgesprochen!
Neben der Tatsache, dass Ihrer Person absolut keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wird, weist die ho. Behörde weiters darauf hin, dass Ihr Fluchtvorbringen darüber hinaus keine Asylrelevanz entfaltet. Zwar gaben Sie an, dass Sie Anfang 2015 von Soldaten festgenommen, geschlagen und in Untersuchungshaft gesteckt worden wären, jedoch wären Sie nach drei Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und wären Ihnen bis zu Ihrer Ausreise keine weiteren Repressalien zugefügt worden.
Darüber hinaus gaben Sie im Zuge Ihrer asylrechtlichen Einvernahme an, dass Sie zu keiner Zeit Problemen mit staatlichen Behörden hatten sowie noch nie politisch tätig waren. Zudem schilderten Sie, keine großen Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben, wie folgender Textausschnitt zeigt:
"F: Hatten Sie große Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? Waren Sie im Gefängnis deswegen oder wurden Sie deswegen gefoltert?
A: Nein"
Nichtsdestotrotz darf darauf hingewiesen, dass, wie den Informationen der Länderinformation zur Türkei zu entnehmen ist, in der Türkei etwa 15 Millionen Kurden leben und sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass speziell Sie, als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, aktuell und/oder künftig alleine wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt sein könnten.
Die Behörde verkennt keineswegs, dass die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit einer Person zur Volksgruppe der Kurden für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige (zumindest zwei Onkel) gemeinsam mit deren Familien bis heute weiterhin in Ihrem Heimatland, obwohl diese ebenfalls der Volksgruppe der Kurden angehörig sind, weswegen sich eine Behauptung, lediglich aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, als haltlos darstellen würde.
Auch aufgrund Ihrer Angabe im Zuge Ihrer zur Identität klärenden Einvernahme, nach Österreich gereist zu sein, da es hier Arbeit gebe und in Österreich "leichter" sei, geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass Sie nach Österreich gekommen sind, um hier ein besseres Leben, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, als in Ihrem Herkunftsstaat vorzufinden.
Abschließend muss daher ausgeführt werden, dass bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnte.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie im vorigen Abschnitt bereits ausgeführt, konnte keine Verfolgungssituation gegen Ihre Person glaubhaft gemacht werden, womit sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre.
Sie wurden in der Türkei geboren und lebten ab dem Jahr 1978 bis zum Jahr 1995 gemeinsam mit Ihren Eltern legal in Deutschland. Aufgrund der Tatsache, dass Sie im deutschen Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Sie über 17 Monate inhaftiert waren, wurde Ihr Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht verlängert und wurden Sie in Ihr Heimatland Türkei abgeschoben. Nach Ihrer Abschiebung in die Türkei lebten Sie unter anderem in Ihrem Heimatdorf XXXX, aber auch in Ankara, Istanbul und Antalya. Laut Ihren eigenen Angaben lebten Sie sowohl von 1995-1998, als auch vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2007 in der Türkei und waren Sie nach Ihrer Abschiebung aus Österreich im Jahr 2009 ebenfalls bis zum Jahr 2015 in der Türkei aufhältig. Somit wird jedenfalls festgestellt, dass Sie bereits mehrere Male, sowohl von deutschen, als auch von österreichischen Behörden, in Ihr Heimatland abgeschoben wurden und Sie aufgrund der jahrelangen Aufenthalte in Ihrem Heimatland auch bestens mit diesem vertraut sind. Auch ist anzumerken, dass Sie in der Türkei unter anderem mehrere Jahre im Haus Ihrer Familie, welches mittlerweile Ihrem Onkel gehört, gelebt haben und weiterhin über Familienangehörige in der Türkei in Gestalt zweier Onkel samt deren Familien verfügen. Darüber hinaus gingen Sie in der Türkei sowohl der Beschäftigung des Bauarbeiters, als auch des Kellners und des Fremdenführers nach und wurden stets von Ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt. Da Sie ein gesunder Mann arbeitsfähigen Alter sind, geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass Ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls erneut zugemutet werden kann, sich abermals beruflich zu betätigen und ist darüber hinaus weiters davon auszugehen, dass Sie im Falle der Notwendigkeit erneut von Ihrer in Deutschland lebenden Familie oder auch Ihrer in der Türkei lebenden Familie unterstützt werden. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass Sie in eine ausweglose, Ihre Existenz bedrohende, Situation geraten würden.
Zusammenfassend konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder in eine ausweglose Situation geraten könnten.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben sowie zu Ihren Lebensumständen stützen sich auf den Inhalt Ihres Asylaktes
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Diese Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Einsichtnahme u. Abgabe einer Stellungnahme angeboten, welche Möglichkeit Sie jedoch nicht in Anspruch genommen haben.
[...]"
Seitens des BVwG wird eingangs angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP.
Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind.
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).
Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise:
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in nicht unerheblichen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser oa., von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Soweit die bP allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden auf Grund von Berichten macht, ergibt sich daraus kein anderes Lagebild, das zu einer anderen Beurteilung dieses Falles führen könnte.
Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe. Sie wendet weiters ein, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe ohne konkret auszuführen, welche maßgeblichen Ermittlungen ausgeblieben sind. Die bP habe selbst am Verfahren hinreichend mitgewirkt.
Der Rückkehrentscheidung tritt die bP in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret entgegen bzw. zeigt keine Unrichtigkeit auf.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 b