Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G314 1244649-2/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. XXXX, betreffend Verfahrenshilfe:
A) Der Antrag des BF, ihm die Verfahrenshilfe "für die Beiziehung
eines Dolmetschers" zur Übersetzung der von ihm in albanischer Sprache vorgelegten Urkunden in die deutsche Sprache zu bewilligen, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der anwaltlich vertretene BF beantragte am 26.03.2018 (ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) die Verfahrenshilfe für Dolmetschkosten, die bei der Übersetzung der in albanischer Sprache vorgelegten Urkunden ins Deutsche anfallen würden. Da er vor einer Entscheidung über diesen Antrag und bevor eine Übersetzung der Urkunden vom BVwG (dem keine Amtsdolmetscher beigegeben sind) veranlasst wurde, Übersetzungen der von ihm als relevant erachteten Beweisurkunden vorlegte, ist dieser Verfahrenshilfeantrag mittlerweile gegenstandslos und daher als unbegründet abzuweisen, zumal eine Erstattung vom BF getragener Dolmetschkosten im Rahmen der Verfahrenshilfe ohnedies nicht möglich wäre, weil § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO in diesem Zusammenhang nur die Befreiung von der Entrichtung der (im GebAG näher geregelten) Gebühren der Dolmetscher vorsieht.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dolmetscher, Übersetzung, Urkunde, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.1244649.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019