TE Bvwg Beschluss 2019/1/28 W198 2145789-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2145789-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid (Beitragsbescheid)der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2016, Zeichen: XXXX , beschlossen:

A)

I. Der Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2016, Zeichen: XXXX wird ersatzlos behoben. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II: Das Anbringen (der Antrag) auf Zurückziehung des Antrages vom 16.12.2016 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfzeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.06.2016 sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

(in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit der Beitragsabrechnung vom 08.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 885.009,99 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.), Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 in der Höhe von € 466.845,97 an die belangte Behörde zu entrichten

(Spruchpunkt 2.), die mit der Beitragsabrechnung vom 03.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von

€ 1.117.439,59 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 3.), Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 263.368,32 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 4.), die mit der Beitragsabrechnung vom 27.06.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 55.495,13 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 5.) sowie Verzugszinsen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 in der Höhe von

€ 13.651,52 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 6.).

2. Mit Schreiben vom 27.07.2016 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 13.09.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Am 01.02.2017 erfolgte die beschlussmäßige Aussetzung des Verfahrens, bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage (Pflichtversicherung), ob die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 (GZ XXXX ) namentlich genannten Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Dieser Vorfrage war beim Bundesverwaltungsgericht schon zu der Zahl W198 2132028-2 als Hauptfrage anhängig.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2016 (Hauptfrage: Zeichen XXXX ) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die in der Beilage 1 und in der Beilage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten mitbeteiligten Parteien (VP) Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den jeweiligen - ebenso in der Beilage 1 und Beilage 2 angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass XXXX , nunmehr XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2014 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt (Spruchpunkt III.). Die Beschwerden von den in der Beilage 3 genannten VP wurden als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX und XXXX als Gebietsbetreuer und der damit einhergehenden Versicherungspflicht wurde die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖGKK zurückverwiesen.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis (Zl. XXXX ) am 20.10.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018 zur Zl. Ra 2017/08/0122-7 und 0123-4 wurde die Revision zurückgewiesen.

8. Am 02.07.2018 wurde das gegenständliche Verfahren über die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mittels mündlich verkündetem Beschluss fortgesetzt.

9. Am 30.11.2018 brachte die rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin einen als "Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch den Senat" titulierten Schriftsatz ein, in welchem erklärt wurde, "dass die Beschwerde unverändert aufrecht bleibt, der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat allerdings zurückgezogen" werde.

10. Am 05.12.2018 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag, weil der Schriftsatz vom 30.11.2018 einen unklaren Erklärungsinhalt hätte. Die Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch einen Senat stoße an verfassungsrechtliche Grenzen (Recht auf den gesetzlichen Richter), da ein in Senatszuständigkeit begonnenes Verfahren nicht in einem Verfahren mit Einzelrichterzuständigkeit fortgeführt werden dürfe.

Darüber hinaus sei von den Parteien eines Beschwerdeverfahrens nicht gefordert, dass sie vor einer Entscheidung des Gerichts erklären müssen, dass ihre Beschwerde "unverändert aufrecht" bleibe. Der Erklärungsinhalt dieser Erklärung erschloß sich dem erkennenden Gericht nicht.

11. Mit Schreiben vom 11.12.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Antrag vom 18.12.2015 auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 sowie ihren Antrag vom 16.12.2016 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfzeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 zurückzuziehen.

12. Am 19.12.2018 langte die Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung ein, dass das Vollmachtsverhältnis beendet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2016, Zeichen XXXX , mit welchem der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen für die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016, Zeichen XXXX , namentlich genannten Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben.

1.2. Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu Zl. W198 2132028-2/218E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG vom 20.10.2017, XXXX , und nachfolgendem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018 zur Zl. Ra 2017/08/0122-7 und 0123-4, womit die Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die in der Beilage 1 und in der Beilage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten mitbeteiligten Parteien (VP) Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den jeweiligen - ebenso in der Beilage 1 und Beilage 2 angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen (Spruchpunkt II.). Weiters, dass XXXX , nunmehr XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2014 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt (Spruchpunkt III.).]

1.3. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Antrag vom 18.12.2015 auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 sowie ihren Antrag vom 16.12.2016 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfzeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 zurückziehen zu wollen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Beschwerdesache vorgelegten Verwaltungsakt der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz vom 11.12.2018 ihren Antrag vom 18.12.2015 auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 sowie ihren Antrag vom 16.12.2016 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfzeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 zurückziehen zu wollen.

Es wurde damit eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der verfahrenseinleitende Antrag (Anbringen) zurückgezogen werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde ein derartiger Antrag gestellt. Somit liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen "in jeder Lage des Verfahrens" zurückgezogen werden.

Fraglich könnte allenfalls sein, was unter "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist (vgl auch § 13 Abs 8 AVG), bis wann ein Antrag also zurückgezogen werden kann. Auf den ersten Blick scheint nämlich die vom VfGH in Slg 5363/1966 - zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - getroffene Aussage, eine solche Zurückziehung sei "bis zur Erlassung des Bescheides" möglich (so auch VwGH 7. 11. 1997, 96/19/3024), jener Rsp des VwGH zu widersprechen, wonach eine solche Zurückziehung im Fall einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren zulässig sei (VwGH 28. 1. 1994, 91/17/0700; 24. 5. 2000, 97/12/0185).

Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch zum einen, dass sich der VfGH in concreto auf einen letztinstanzlichen Bescheid (dh einen damals nur mehr bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechtbaren Bescheid des Obersten Agrarsenats) bezog (vgl auch VwGH 28. 1. 1994, 91/17/0070). Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrunde liegenden Antrag zurückzuziehen, war aber auch nach Ansicht des VwGH wirkungslos (VwGH 1. 2. 1995, 92/12/0286; 22. 2. 2001, 2000/20/0504). Daran konnte auch der Umstand allein, dass - nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - gegen einen solchen Bescheid Vorstellung gem Art 119a Abs 5 B-VG aF an die Gemeindeaufsichtsbehörde (vgl VfSlg 17.407/2004) oder Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Art 131 und Art 144 B-VG aF) erhoben wurde, nichts ändern. Erst nach Kassation des letztinstanzlichen Bescheides konnte der Antrag wieder zurückgezogen werden (Onz/Kraemmer, RdU 1999, 133; vgl auch VwGH 28. 6. 1994, 94/05/0013 zur Zurückziehung nach Kassation gem Art 119a Abs 5 B-VG; ferner Hauer/Leukauf 6 AVG § 13 Anm 25).

Zum anderen macht die vom VfGH gebrauchte Wendung deutlich, dass die Wirkung einer solchen Zurückziehung nicht davon abhängt, in welcher Instanz über den Antrag abgesprochen wurde, sondern allein, ob noch ein Antrag unerledigt (anhängig [Rz 42/1]) ist und daher zurückgezogen werden kann (was bei einem rechtskräftigen Bescheid nicht mehr in Betracht kommt [vgl Onz/Kraemmer, RdU 1999, 133]; VwGH 25. 7. 2013, 2013/07/0099).

Diese Auslegung lässt sich wohl - was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint - dahin gehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gem § 13 Abs 7 AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung (vgl VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473 zur Berufungsbehörde und demgegenüber VfSlg 17.407/2004 zur Vorstellungsbehörde gem Art 119a Abs 5 B-VG aF) über den betreffenden Antrag (die dadurch konstituierte Sache [Rz 3]) selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (vgl Rz 4, § 7 Rz 25; Leeb, Verfahrensrecht 101 ff, 111 ff; siehe auch Hauer, Gerichtsbarkeit2 Rz 187; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 7), dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl §§ 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen müsste (vgl Leeb, Verfahrensrecht 110 bei FN 161; ferner Rz 3; zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens [durch Beschluss gem § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG] bei Zurückziehung der Beschwerde selbst siehe Hauer, Gerichtsbarkeit² Rz 191; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 4 und 8, § 31 Anm 3).

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 ist noch nicht entschieden, sohin der Antrag (das Anbringen) unerledigt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 18.12.2015 auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 zurückgezogen.

Es war daher der Bescheid der NÖGKK vom 29.06.2016, Zeichen: XXXX , ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt II:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014.

Der Antrag vom 16.12.2016 im Rahmen der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Bescheidausfertigung durch die Gebietskrankenkasse betreffend Beitragsnachverrechnung für den Prüfzeitraum 01.01.2015 - 31.12.2015 war daher nicht verfahrensgegenständlich und war dieses Anbringen (dieser Antrag) daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschluss orientiert sich an die oben zitierte Judikatur des Veraltungsgerichthofes.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beitragsnachverrechnung, Beschwerdegegenstand,
ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2145789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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