TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W272 2181895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W272 2181895-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).

2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Pakistan geboren sei. Er sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Eltern, sein Bruder und seine beiden Schwestern würden in Pakistan leben. In seiner Heimat Afghanistan habe er nie gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor ca. 25 Jahren, als die ältere Schwester des Beschwerdeführers dort [gemeint: in Afghanistan] zur Welt gekommen sei, Probleme mit anderen Männern gehabt habe. Aus diesem Grunde seien seine Eltern mit seiner Schwester nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer und seine anderen Geschwister seien alle in Pakistan zur Welt gekommen. In seinem Dorf in Pakistan habe er gehört, dass einige Männer ihn umbringen wollten, weil sein Vater bereits zu alt (70 Jahre) und sein jüngerer Bruder zu jung sei (12 bis 13 Jahre). Da die Männer sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan nach dem Leben des Beschwerdeführers trachten würden, hätten seine Eltern beschlossen, den Beschwerdeführer nach Österreich zu entsenden.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Rawalpindi, Pakistan, gelebt. Ob seine Angehörigen dort noch aufhältig seien, wisse er nicht. Er beherrsche Dari, Paschtu in Wort und Schrift, Urdu und Englisch und ein wenig Deutsch. Von 2008 bis 2014 habe er die Grundschule besucht. Zudem habe der Beschwerdeführer die Lehre als Automechaniker absolviert und sei er von 2010 bis 2014 dieser Tätigkeit nachgegangen, wodurch er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert habe. In Afghanistan habe er keine Verwandten oder Bekannte. Das Haus und der Grund, den sie in XXXX gehabt hätten, habe der Vater aufgrund seiner Probleme aufgegeben. Über Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass deren Haus und das Grundstück von einer anderen Familie geplündert und weggenommen worden sei. Zu seiner Ausreise befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Sommer 2014 Pakistan verlassen habe und letztlich am 31.01.2015 in Österreich eingereist sei. Die Reise sei von seinem Vater organisiert worden und wisse er nicht, wieviel die Reisekosten betragen haben. Woher seine Eltern das Geld gehabt hätten, wisse er nicht. Das Ziel sei Europa gewesen, ein genaues Zielland habe er nicht gehabt. Er sei mit einer Gruppe schlepperunterstützt gereist. Unterwegs hätten die Burschen über Österreich und Deutschland gesprochen, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und habe er, nachdem er ein Problem gehabt habe, sofort das Land verlassen. Die Fragen, ob er jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung und/oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Aufgefordert seinen Fluchtgrund möglichst detailreich und in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab er an, dass vor 25 Jahren seine Eltern und zwei Brüder seines Vaters und die Schwester des Beschwerdeführers in XXXX gelebt hätten. Dort hätten sie ein Grundstück auf dem seine Eltern Weizen gezogen hätten, wovon die Familie habe leben können. Eines Tages habe sein Onkel Weizen ernten wollen. Der Vater sei nicht mitgekommen, da er sich nicht gut gefühlt habe. Ein Mitglied, der im Dorf lebenden einflussreichen Familie habe seinem Onkel verboten den Weizen zu ernten. Er habe gesagt, dass das Grundstück ihm gehöre. Es sei zu einem Streit gekommen und dieser habe seinen Onkel getötet. Daraufhin sei sein Vater zu dieser Familie gegangen und habe deren Sohn, der herausgekommen sei, erschossen. Sein Vater sei aufgebracht nach Hause gekommen, habe die nötigsten Sachen gepackt und sei mit der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan auf die Welt gekommen und sie hätten dort ein gutes Leben. Sein Vater habe gearbeitet und sei der Beschwerdeführer dort bis 2014 zur Schule gegangen. Die andere Familie habe erfahren, dass sie sich in Pakistan aufhielten. Sein Vater sei auf den Markt gegangen und habe sie dort gesehen. Er sei nach Hause gekommen und habe mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Sein Vater habe geweint, gezittert und vom Vorfall in Afghanistan erzählt. Sie hätten Angst, dass sie den Beschwerdeführer töten würden und hätten ihn deshalb nach Europa geschickt. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er gehe, jedoch habe sein Vater darauf bestanden. Sein Vater sei damals nicht zur Polizei gegangen, da es zu dieser Zeit keine Polizei gegeben habe. Die Familie sei sehr einflussreich, und habe diese machen können was sie wollten. Die Polizei sei machtlos. Der Namen von der Person, von jener er in Afghanistan verfolgt werde, sei ihm nicht bekannt. Es sei der Vater von der Person, die sein Vater getötet habe. Der Beschwerdeführer sei nie persönlich von dieser Person verfolgt oder bedroht worden. Aufgefordert näheres über diese Person zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ein sehr reicher Mann sei, wobei er den Namen dieser Person nicht wisse. Er könne leicht die Polizei bestechen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser Mann mehrere Schlepper bezahlt habe, damit dieser den Beschwerdeführer finde. Über Nachfrage, woher der Vater wisse, dass er Schlepper auf die Familie angesetzt habe, gab er an, dass dies nur eine Vermutung seines Vaters sei. Sein Vater wisse das nicht. Weder sein Vater noch der Beschwerdeführer selbst oder seine Familie habe Kontakt zu den Verfolgern aus Afghanistan. In Afghanistan sei Blutrache üblich, wobei er die afghanischen Gesetze nicht kenne. Nur sein Vater habe Blutrache geübt. Über Nachfrage, weswegen es seinen Angehörigen nach wie vor möglich sei in Pakistan zu leben, gab er an, dass er nichts über seine Familie wisse. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gehabt habe, ob sich der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Afghanistan oder Pakistan religiös oder politisch betätigt hätten, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Zu seiner Integration brachte er vor zwei Deutschkurse der Niveaustufe A2 und B1 parallel im Jugend College besucht und Kontakt zu Schulkollegen zu haben. Er habe weder in Österreich noch einem anderen Land der EU Verwandte. In Österreich habe er weder eine Ehe oder eheähnliche Beziehung oder Partnerschaft geschlossen. Er lebe von staatlicher Unterstützung aus der Bundesbetreuung. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen tätig.

Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er sei im afghanischen Kulturkreis aufgewachsen und habe sich auf Dari unterhalten. Von 2010 bis 2014 habe er bei einer Firma namens " XXXX ", die einem Pakistani gehöre und wo auch Afghanen gearbeitet hätten, Automechaniker gelernt. In Pakistan habe er keine Freunde oder Bekannte. Er habe immer seiner Mutter zuhause geholfen. Die Frage, ob er in Pakistan bedroht oder verfolgt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass die Leute, die seinen Vater aus Afghanistan vertrieben hätten, in der Ortschaft nach ihm und seinem Vater gefragt hätten. Sie hätten weniger Probleme mit seinem Vater als mit dem Beschwerdeführer gehabt. Die Leute hätten seinen Onkel väterlicherseits in Afghanistan umgebracht, woraufhin sein Vater den Sohn dieser Leute umgebracht habe. Aus diesem Grunde hätten sie ein Problem mit dem Beschwerdeführer und würden ihn deswegen umbringen wollen. Weder der Vater noch der Beschwerdeführer hätten jemals Kontakt mit diesen Leuten gehabt. Sie hätten sich versteckt. Er habe von seinem Vater erfahren, dass sie deren Grundstück wegnehmen und sie umbringen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe alles von seinem Vater erfahren und habe das bei der letzten Niederschrift angegeben. Sein Vater habe die Leute gesehen, die überall nach ihm und dem Beschwerdeführer gefragt hätten, wobei sie den Vater des Beschwerdeführers nicht erkannt hätten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens habe sich nicht geändert. In der Nacht habe er immer Angst, weshalb ihm ein Medikament zum Schlafen verordnet worden sei und könne er seitdem besser schlafen. Zuletzt fügte der Beschwerdeführer noch hinzu, dass die Leute, deren Sohn sein Vater umgebracht habe, sehr mächtig seien und auch Verbindungen zu den Taliban hätten. Das habe er von seinem Vater später erfahren.

Im Zuge der Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

* Kursbesuchsbestätigung Deutsch, Alphabetisierung 2, ausgestellt am 18.10.2015;

* Mitgliedschaftsantrag bei einem Taekwond-do Verein vom 20.01.2016;

* ÖSD Zertifikat - Deutsch als Zweitsprache A 1 vom 22.02.2016;

* Teilnahmebestätigung über den Besuch des "Jugendcollege" vom 14.11.2016 bis 30.01.2017, ausgestellt am 10.01.2017;

* Schreiben betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Jugendcollege" vom 18.05.2017;

* Sozialbericht vom 23.05.2017;

* Empfehlungsschreiben vom 11.05.2016, vom 20.05.2016, vom 30.04.2017, vom 23.05.2017;

* Zwei Teilnahmebestätigung am "StartWien Info-Modul" jeweils vom 12.07.2017

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, weil sein Vater dem Beschwerdeführer von einer Blutrache erzählt habe, die aufgrund von Grundstückstreitereien erfolgt sei und den Vater veranlasst habe aus Afghanistan zu fliehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Eltern nach Pakistan sei der Beschwerdeführer jedoch noch nicht geboren. Hierzu folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe könne, dass der Beschwerdeführer wegen Blutrache einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe kein Glaube geschenkt werde, da er seine Fluchtgründe ausschließlich auf Hörensagen seines Vaters gestützt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. In einer Gesamtschau sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, zumal der Beschwerdeführer entsprechend seiner eigenen Angaben arbeitsfähig und arbeitswillig sei und verfüge er sowohl über eine langjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Es könne keine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr nach Algerien [wohl gemeint: Afghanistan] festgestellt werden.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Zudem würden Berichte bestätigten, dass Rückkehrer, die noch nie in Afghanistan gelebt hätten und "anders aussehen" würden, schikaniert würden. Zudem bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Rückkehr aus dem Westen als "kontaminiert" angesehen und aufgrund dessen schlechter gestellt bzw. erschwerte Bedingungen in seinem Herkunftsland vorfinden würde. Zudem habe die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt, da er dieses ausschließlich vom Hören und Sagen seines Vaters kenne und angebenden habe nicht verfolgt zu werden. Dies sei jedoch aktenwidrig, da der Beschwerdeführer unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe, aufgrund einer ausständigen Blutrache in Afghanistan, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und in Pakistan gesucht worden zu sein.

6. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen und die entsprechende UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 vorab übermittelt.

7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.01.2019 wurde mitvorgelegt:

Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2 (nicht bestanden), Kursbestätigung für Integration nach dem ersten Tag, Sozialbericht Diakonie, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 02.01.2019, Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.01.2019, Anstellungszusage von der Firma XXXX KG vom 17.01.2019, zwei Teilnahmebestätigungen "Friedenslauf", Fachärztliche Bestätigung bezüglich posttraumatischer Belastungsstörung vom 04.01.2016,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Eltern des Beschwerdeführers sind afghanische Staatsangehörige und haben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan geboren, aufgewachsen und war bis vor seiner Ausreise, wie auch seine Familienmitglieder (Eltern, Geschwister, ein Bruder und zwei Schwestern), in Pakistan, XXXX aufhältig. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten. In Pakistan besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule von 2008 - 2014 und absolvierte im Zeitraum von 2010 bis 2014 die Lehre als Automechaniker. Durch seine berufliche Tätigkeit verdiente er ca. 80 Kaldar, wovon er 15 für sich behielt und den Rest seinen Eltern gab. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Dari, Paschtu in Wort und Schrift, Urdu und Englisch und ein wenig Deutsch.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs absolviert und bisher A1 positiv bestanden und A2 nicht bestanden. Er hat wenige Bekannte in Österreich, bis auf einen Österreicher, den er von einem Programm "Lernbuddy" der Wirtschaftsuniversität Wien kennt. Er ist bisher keiner erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgekommen und macht viel Sport. Ansonsten hat er wenig Kontakt zu Österreichern. Er hat sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit erstmals am 09.01.2019, d.h. neun Tag vor der Verhandlung beworben. Seine Absicht ist es als Mechaniker zu arbeiten. Er lebt von der Grundversorgung. Er hat bisher nicht intensiv nach einer Möglichkeit der Erwerbstätigkeit oder Lehre gesucht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund der behaupteten Blutrache aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vor über 25 Jahren - somit vor der Geburt des Beschwerdeführers - bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder seiner politischen Gesinnung einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich sein gesamtes Leben in Pakistan sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Pakistan sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Baghlan in Afghanistan, aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.

Zur Situation in Afghanistan und zur Situation von Angehörigen der Sunniten und der Tadschiken ergibt sich unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen Folgendes:

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018) .

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018) . Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018) . Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ.

Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore, http://

www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018

Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison. https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison. Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote.

Zugriff 22.11.2018

DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo.

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018

IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi.

https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018

KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence.

https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/?

fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff22.11.2018

LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html. Zugriff 22.11.2018

NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering.

https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html. Zugriff 22.11.2018

Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead.

https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead. Zugriff 22.11.2018

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).

Quellen:

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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): Districtcouncil and Ghazni parliamentary elections

quietly dropped,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018

AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018

-

ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018

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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

-

CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018

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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,

http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018

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IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018

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NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,

https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018

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TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018

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Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,

https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018

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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/

afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018

-

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):

Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,

https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018

-

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018

-

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july _english.pdf, Zugriff 31.8.2018

-

UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (Sicherheitslage)

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b)

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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