Norm
ZPO §41Rechtssatz
Im Verfahren über die Löschung oder über die Nichtigerklärung einer Marke ist der Prozesserfolg – dem kostenersatzrechtlichen Vereinfachungsprinzip folgend – durch eine (im Zweifel überschlägige) Gegenüberstellung der gelöschten zu den erhalten gebliebenen Waren und Dienstleistungen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000942Im RIS seit
11.03.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019