RS OGH 2018/12/12 133R112/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2018
beobachten
merken

Norm

ZPO §41
ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Im Verfahren über die Löschung oder über die Nichtigerklärung einer Marke ist der Prozesserfolg – dem kostenersatzrechtlichen Vereinfachungsprinzip folgend – durch eine (im Zweifel überschlägige) Gegenüberstellung der gelöschten zu den erhalten gebliebenen Waren und Dienstleistungen zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 133 R 112/18w
    Entscheidungstext OLG Wien 12.12.2018 133 R 112/18w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000942

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten