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L65008 Jagd Wild Vorarlberg;Norm
JagdG Vlbg 1988 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des HK in G, Schweiz, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Dezember 1998, Zl. Va-229-2/1998, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 2 und 5 sowie 26 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 des Jagdgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 32/1988, die am 13. Juni 1997 bis zum 31. März 2000 verlängerte Jagdkarte entzogen und die jagdliche Verlässlichkeit bis zum 18. August 2003 ausgeschlossen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 1998 wegen des Vergehens des schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach den §§ 137 und 138 Z. 2 StGB zu einer Geldstrafe zu 200 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei seit 19. August 1998 rechtskräftig. Danach stehe fest, dass der Beschwerdeführer "trotz Kenntnis der Reviergrenzen, trotz Kenntnis der Schonzeit für Gamswild, ohne Einwilligung des Jagdnutzungsberechtigten und im Vorsatz" während der Schonzeit zwei Gamsböcke erlegt und sich zugeeignet habe. Unter Berücksichtigung der Schwere der "zugrundeliegenden Verurteilung" sowie der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und "der anderen im Berufungsschreiben angeführten Milderungsgründe" sei die festgesetzte Dauer des Ausschlusses der jagdlichen Verlässlichkeit als angemessen anzusehen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 2 des Jagdgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 32/1988, kann eine Jagdkarte nur erlangen, wer - unter anderem - die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt. Nach Abs. 5 der genannten Bestimmung hat die Behörde die Jagdkarte mit Bescheid zu versagen oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind.
Die jagdliche Verlässlichkeit mangelt gemäß § 26 Abs. 1 lit. d leg. cit. (in der Fassung Vorarlberger LGBl. Nr. 67/1993) Personen, die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind.
Gemäß § 26 Abs. 3 des Jagdgesetzes schließen Umstände gemäß Abs. 1 lit. d die jagdliche Verlässlichkeit für höchstens zehn Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit und bei der Festsetzung der Dauer des Ausschlusses derselben "nicht ausreichend" berücksichtigt, dass die im Urteil des Landesgerichtes Feldkirch ausgesprochene Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Damit habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, "dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung mehr begehen wird".
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. § 26 Abs. 1 lit. d des Jagdgesetzes schließt zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen aus, die wegen der dort angeführten Delikte zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden; ob die Strafe bedingt nachgesehen wurde, ist nicht entscheidend (vgl. Gürtler/Döltl, Das niederösterreichische Jagdrecht5, 151, zu § 61 Abs. 1 Z. 11 NÖ JG). Auch für die nach § 26 Abs. 3 des Jagdgesetzes vorzunehmende Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist, hat eine bei der gerichtlichen Verurteilung allenfalls ausgesprochene bedingte Strafnachsicht keine rechtserhebliche Bedeutung. Die Behörde hat die entsprechende Beurteilung vielmehr unabhängig von den für eine allfällige bedingte Strafnachsicht maßgebenden, vom Gericht berücksichtigten Aspekten vorzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei dem seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall sei ein "schweres Missverständnis" vorgelegen, weil er davon ausgegangen sei, "dass über die Reviergrenzen geschossen werden darf, um Schadwild (krankes Wild) zu erlegen", entfernt er sich von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Dass die belangte Behörde bei der Annahme dieses Sachverhaltes Verfahrensvorschriften verletzt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Ausschlusses der jagdlichen Verlässlichkeit "ihren Ermessensspielraum überzogen bzw. falsch ausgeschöpft" habe. Zu der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeschnittenen Frage der bedingten Strafnachsicht ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid Bedacht genommen. Dass er - wie er in der Beschwerde behauptet - "den Schaden längst gutgemacht hat", ist eine Neuerung, auf die zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden kann.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er weder von der erstinstanzlichen noch von der belangten Behörde angehört worden sei. Er habe sohin keine Möglichkeit gehabt, "vor einem unabhängigen Gericht zu verhandeln". Dabei übersieht er, dass ihm schon von der erstinstanzlichen Behörde mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 unter Bekanntgabe des maßgebenden Sachverhalts Parteiengehör gewährt worden war; darüber hinaus hatte er die Möglichkeit, seinen Standpunkt in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0197). Da die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme keine Strafe, sondern eine Administrativentscheidung darstellt (vgl. Abart/Lang/Obholzer, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht2, 104, zu § 29 Abs. 2 TJG 1983), und im Beschwerdefall auch keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen betrifft, kann sich der Beschwerdeführer im Grunde des Art. 6 MRK nicht auf das Recht auf eine Verhandlung vor einem "unabhängigen Gericht" berufen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030046.X00Im RIS seit
05.04.2001