RS OGH 2019/2/13 13Os141/18m

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Norm

FinStrG §20
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §283

Rechtssatz

Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ? soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ? (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132456

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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