Norm
FinStrG §20Rechtssatz
Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche ? soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt ? (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132456Im RIS seit
11.03.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019