TE OGH 2019/1/23 3Nc3/19z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers F***** L*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 3.560 EUR, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller machte mit Klage vor dem Bezirksgericht Salzburg zu AZ 14 C 139/18h gegen den in der Schweiz wohnhaften Beklagten T***** S***** einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von 3.560 EUR geltend.

Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die Klage vom Bezirksgericht Salzburg wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs stellte der Antragsteller und dortige Kläger hilfsweise auch einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof, in dem er
– unter Verweis auf sein Vorbringen im Rekurs – ausführte, dass die internationale Zuständigkeit entgegen der Rechtsmeinung des Bezirksgerichts Salzburg gegeben sei.

Das Landesgericht Salzburg bestätigte als Rekursgericht die Klagszurückweisung mit Beschluss vom 3. Jänner 2019 zu AZ 22 R 397/18p und sprach aus, dass der Revisionsrekurs – angesichts der Höhe des Streitwerts – jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Das Bezirksgericht Salzburg habe die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zu Recht zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennbar nur auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützte Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0046568 [T1]). Dieser ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 25; 2 Nc 17/12s mwN; jüngst 3 Nc 3/18y; vgl auch 5 Nc 14/11w).

Da das Bezirksgericht Salzburg die Klage mangels internationaler Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint hat, was im Ordinationsverfahren zu beachten ist, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.

Textnummer

E124139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00003.19Z.0123.000

Im RIS seit

10.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten