Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen E*****, Mutter: S*****, Vater: P*****, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Oberwart zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Oberwart übertrug mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Fürstenfeld, weil sich das Kind nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Das Bezirksgericht Fürstenfeld lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am 2. Jänner 2019 ab und sandte den Akt an das Bezirksgericht Oberwart zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht:
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (zu allem jüngst 4 Nc 18/18m mwN).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.
Textnummer
E124138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00002.19B.0125.000Im RIS seit
10.03.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019