TE OGH 2018/12/19 3Ob203/18a

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, geboren ***** 2013, wohnhaft bei der Mutter D*****, diese vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, Vater M*****, wegen Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 45 R 233/18z-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Jahr 2013 geborene Minderjährige lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter. Beiden Elternteilen kommt die gemeinsame Obsorge für ihre Tochter zu.

Die Minderjährige trägt den Familiennamen ihres Vaters. Die Vorinstanzen wiesen den im Jänner 2018 gestellten Antrag der Mutter, die Zustimmung des Vaters zur Änderung des Familiennamens der Minderjährigen von seinem auf den Familiennamen der Mutter zu ersetzen, ab.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter gegen diese Entscheidung zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Gemäß § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB kann das Gericht im Einzelfall eine gesetzlich – wie etwa gemäß § 167 Abs 2 ABGB für die Änderung des Familiennamens des Kindes – erforderliche Einwilligung oder Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, hat eine umfassende Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0123272) zu erfolgen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maße entspricht als die Beibehaltung seines anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden (RIS-Justiz RS0111773 [T4]).

Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich um eine klassische Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründen kann, sofern nicht eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegt (vgl jüngst 1 Ob 47/18w mwN). Ein solcher Korrekturbedarf ist in der Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu erkennen.

2. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Erstgericht – wenngleich teilweise disloziert – ausreichende Feststellungen – insbesondere auch zur möglichen Gefahr einer Entfremdung vom Vater – getroffen, die eine Verweigerung der beantragten Ersetzung der Zustimmung rechtfertigen können: Die Eltern der Minderjährigen waren sich bei deren Geburt darüber einig, dass das Mädchen den Familiennamen des Vaters erhalten sollte. Die Mutter wünschte sich damals zu heiraten, die Beziehung ging jedoch rund drei Jahre später auseinander. Seither lebt die Minderjährige bei der Mutter, und der Vater, der inzwischen eine andere Frau geheiratet hat, nimmt das vereinbarte Kontaktrecht zu seiner Tochter regelmäßig wahr. Einen Doppelnamen (wie er vom Erstgericht vorgeschlagen und vom Vater akzeptiert wurde) lehnt die Mutter ab, weil sie diesen als zu lang empfindet. Eine Änderung des Familiennamens ausschließlich auf den der Mutter wäre ein falsches Zeichen für die Minderjährige, würde deren Verbindung zum Vater, mit dem die Minderjährige (abgesehen von den Übernachtungen im Rahmen des Kontaktrechts) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, verringern und liegt daher nicht im Interesse des Kindes.

Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die beantragte Zustimmung zum Antrag auf Namensänderung im konkreten Fall aus gerechtfertigten Gründen im Sinn des § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB nicht zu ersetzen sei, hält sich somit an die zitierte Rechtsprechung.

3. Eine Änderung der Rechtslage, wie sie der Revisionsrekurs in Bezug auf die Stellung des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Obsorge zu erkennen meint, ist im § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB nicht zu erkennen; die Entscheidung 2 Ob 195/07a erging zur (inhaltlich unveränderten) Vorgängerbestimmung des (damals geltenden) § 176 Abs 1 dritter Satz ABGB (idF BGBl I 2000/135) und stellte klar, dass die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall nicht erfordert, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0123272). In dieser Hinsicht wurde die Rechtslage durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/15) nicht geändert: § 181 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2013/15 (bzw nunmehr idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl I 2017/59) entspricht vielmehr wörtlich der früheren Bestimmung.

Auf die anderen – im Revisionsrekurs beanstandeten – Abweisungsgründe der Entscheidung des Rekursgerichts (wonach der den Interessen der Mutter an einer Namensgleichheit mit ihrem Kind bei Behördenwegen, Arztbesuchen oder bei Reisen spiegelverkehrt die gleichen Interessen des Vaters gegenüberstehen), muss mangels Relevanz nicht eingegangen werden.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E124137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00203.18A.1219.000

Im RIS seit

09.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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