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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des N Z in W, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien I, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Februar 1997, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1649704/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 15. November 1996 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die jugoslawische Staatsangehörige Z P für die berufliche Tätigkeit als Sortiererin (von Gemüse).
Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab.
Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz hinsichtlich des Versagungsgrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG aus, es handle sich um keinen Verlängerungsantrag. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz habe nicht nachgewiesen werden können. Es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geprüft worden; auch diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen eines erlaubten Aufenthaltes müssten im Zeitpunkt der "Beantragung" einer Beschäftigungsbewilligung gegeben sein. Die beantragte Arbeitskraft "verfügte über seinen Sichtvermerk". Eine Aufenthaltsberechtigung sei am 24. September 1996 beantragt worden; eine solche Berechtigung sei nicht nachgewiesen. Mit dem am 15. November 1996 gestellten Antrag werde eine Beschäftigungsbewilligung für ein Jahr beantragt. In der Vergangenheit seien für die beantragte Arbeitskraft hingegen nur Beschäftigungsbewilligungen als Saisonarbeitskraft gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt worden; dafür sei eine Aufenthaltsberechtigung nicht erforderlich gewesen. Es sei festgestellt worden, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge, mit der Argumentation entgegen, die belangte Behörde habe insoweit die "Begründungspflicht", die Anleitungspflicht und das Parteiengehör verletzt. Er vermag allerdings - über die bloße Behauptung der genannten Verfahrensfehler hinaus - nicht darzutun, welcher Sachverhalt die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen lassen können, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erfüllt waren. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, muss die erforderliche Berechtigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft zum Aufenthalt in Österreich (spätestens) im Zeitpunkt der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorliegen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0301, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0043, und die darin angegebene Judikatur). Ein gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - auf den in der Beschwerde hingewiesen wird - ist demgegenüber nicht ausreichend.
Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es sei unklar, welche Art von Beschäftigungsbewilligung die Behörden abgelehnt hätten, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Behörden nach dem Inhalt ihrer in dieser Hinsicht zu keinem Zweifel Anlass gebenden Entscheidungen den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1996, lautend auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 7. November 1996 bis 7. November 1997, abgewiesen haben. Mit den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Saisonarbeitskraft, die vom Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht beantragt wurde, haben sich die Behörden nur hilfsweise und ausschließlich in den Begründungen ihrer Entscheidungen auseinander gesetzt; ein bescheidmäßiger Abspruch darüber ist jedenfalls nicht erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich somit schon aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090119.X00Im RIS seit
20.11.2000