TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/8 W136 2195267-1

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Veröffentlicht am 08.12.2018
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Entscheidungsdatum

08.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §55
HGG 2001 §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2195267-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Reitmann, Bahnhofstraße 9/I, 9020 Klagenfurt, gegen den Zurückweisungsbescheid des Heerespersonalamtes vom 25.04.2018, GZ P7400256/57-HPA/2017 (6), betreffend Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Leistungsbescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), der zeitlich befristete Vertragsbediensteter des Bundesheeres war, im Zusammenhang mit der auf seinen Wunsch erfolgten vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit 31.01.2016 aufgefordert, der Republik Österreich € 9.354,32 an empfangenen Bereitstellungsprämien zurück zu erstatten. Gleichzeitig wurde eine Rückerstattung in elf Monatsraten sowie eine Restrate festgesetzt und der Einbehalt von den Bezügen angekündigt.

Dieser Bescheid wurde vom BF nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF stellte allerdings noch am 04.07.2016 einen Antrag auf Abstandnahme der Hereinbringung dieses Übergenusses wegen Vorliegens besonderer Härte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom August 2016 wurde dem BF formlos mitgeteilt, dass die vom Gesetz geforderte besondere Härte nicht vorläge.

Nach Einbehalt zweier Raten von den Bezügen des BF, wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde in den Monaten Juli und August 2016 Gehaltsexekution geführt, sodass im Jänner 2017 ein Betrag von €7.675,04 offen aushaftete.

2. Mit Antrag vom 15.09.2016 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF bei der Behörde den Antrag, dass diese bescheidmäßig feststellen möge, dass gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 von der Hereinbringung der rückforderbaren Übergenüsse in der Höhe von €9.354,32 Abstand genommen wird.

Begründend wurde unter Vorlage von Unterlagen (Unterhaltsvereinbarung, Gläubigerliste, Ausdruck Pfändungsrechner, diverse Vorschreibungen und Rechnungen) ausgeführt, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten des BF auf € 81.854,94, zum größten Teil aus einer vormals selbständigen Tätigkeit, belaufen würden. Durch die gegenständliche Rückzahlung würde der BF in dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht, zumal der tatsächliche Vollzug der Rückforderung durch Pfändung seines Soldes unter das Existenzminimum dazu geführt hätte, dass laufende Verbindlichkeiten sowie die Kosten des täglichen Lebens nicht mehr gedeckt werden konnten. Sollte die besondere Härte weiterhin verneint werde, sei der BF gezwungen ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, ergäbe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2013/12/007 vom 16.09.2016, dass sämtliche Entscheidungen nach § 55 HGG 2001 bescheidförmig zu fällen seien.

3. Mit formloser Mitteilung der belangten Behörde vom 10.01.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seinem Begehren auf Abstandnahme nicht entsprochen werden könne. Es sei nämlich zu prüfen, ob der BF durch die Hereinbringung eines Geldbetrages in seiner spezifischen Situation besonders hart getroffen würde. Ein besonderer Härtefall läge vor, wenn die Regelvorschrift jemand übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig träfe. Dies könne nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und nicht selbstverschuldeten Umständen vorliegen. Der BF sei auf eigenen Wunsch und im Wissen, dass bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses die Bereitstellungsprämien rückzuerstatten sind, aus der Auslandseinsatzbereitschaft entlassen worden. Außerdem sei ihm zu diesem Zeitpunkt die Höhe seiner Verbindlichkeiten bekannt gewesen und seien diese nicht von der belangten Behörde verschuldet. Dem BF werde erneut Ratenzahlung angeboten, er möge sich diesbezüglich mit einer näher genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde in Verbindung setzen.

Dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache betreffend Abstandnahme könne nicht näher getreten werden, zumal der BF keinen Rechtsanspruch auf Abstandnahme habe, eine rechtsförmliche Erledigung sei nicht vorgesehen. Aus dem vom BF angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich ausschließlich, dass die Verpflichtung zum Ersatz der Bereitstellungsprämien auf Verlangen mittels Bescheid festzustellen sei, was bereits mit näher zitierten Bescheid vom 16.06.2016 geschehen sei.

4. Gegen vorgenanntes Schreiben erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass dieses nach mündlicher Verhandlung unter Anwendung des § 55a [gemeint wohl 55] Abs. 3 HGG 2001 die besondere Härte feststellen möge.

Begründend wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass unabhängig von der Bezeichnung eines Verwaltungsaktes ein Bescheid dann vorläge, wenn eine Verwaltungsbehörde eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt gegenüber einer individuellen Person in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis abspricht. Wenn die bekämpfte Erledigung auch in die Form einer Mitteilung gekleidet sei, so enthalte sie doch alle angeführten Elemente, die den Gegenstand des zu erlassenden Bescheides bilden müssten, insbesondere weil die belangte Behörde den BF mit einer Zahlung von € 9.354, 32 beschwere. Nach näherer Darlegung, aus welchem Grund die belangte Behörde seinen Antrag hätte rechtsförmlich erledigen müssen, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung verletzt. Hinsichtlich des Antrages auf Abstandnahme wurde dieser inhaltlich, wie bereits oben unter Punkt 2 dargestellt, wiederholt

6. Mit hg. Beschluss vom 24.07.2017, GZ W 136 2146742, wurde die vorerwähnte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Mitteilung der Behörde, wonach dem neuerlichen Begehren des BF auf Abstandnahme von der Hereinbringung eines Übergenusses nicht entsprochen werde, kein Bescheidcharakter zu komme.

Unter einem wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der wohl zutreffenden Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach ein Feststellungsantrag nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 einer (inhaltlichen) rechtsförmliche Erledigung nicht zugänglich sei, der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF, da erkennbar auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet, durch Zurückweisung dieses Antrages zu erledigen sei.

7. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.04.2018 wies die belangte Behörde den oben unter Punkt I.2. angeführten Antrag des BF als unzulässig zurück, weil dem BF kein Anspruch auf bescheidmäßige inhaltliche Absprache über einen Antrag auf Abstandnahme nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 zukomme.

8. Dagegen erhob der BF fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass dieses nach mündlicher Verhandlung unter Anwendung des § 55a [gemeint wohl 55] Abs. 3 HGG 2001 die besondere Härte feststellen möge, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Nach nochmaliger Darlegung des Sachverhaltes in Bezug auf die angespannte finanzielle Lage des BF, weshalb die Hereinbringung eine besondere Härte darstelle, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich weigere, über den Antrag auf Abstandnahme in einer überprüfbaren Weise, nämlich mittels Bescheid zu entscheiden. Das Verfahren betreffend Anordnung der Rückzahlung sei von jenem betreffend Abstandnahme nach § 55 Abs. 3 HGG 2001 zu unterscheiden, gerade letzteres müsse einer Überprüfung zugänglich sein, da über die wirtschaftliche Existenz abgesprochen werde. Nur durch einen normativen Rechtsakt könne die Gleichbehandlung aller Personen, die einen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt seien, hergestellt werden. Es könne schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht hingenommen werden, dass das Begehren auf Abstandnahme sanktionslos nur durch eine unbekämpfbare Mitteilung erledigt werde. Der BF sei daher in seinem einfachgesetzlichen Recht auf bescheidmäßige Erledigung auf Abstandnahme von der Vollziehung eines zuvor ergangenen Leistungsbescheides verletzt. Außerdem fehle jegliche Begründung, warum die belangte Behörde die Anwendung der Härteklausel versage.

9. Mit Note vom 15.05.2018 legte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages -- von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ist lediglich die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde über den Antrag des BF auf Abstandnahme gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 mit Bescheid abzusprechen hat. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache, zumal keine komplexe Rechtsfrage zu lösen ist, nicht erwarten, weshalb trotz Antrag, davon abzusehen war.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des § 55 Heeresgebührengesetz 2001 lautet wie folgt:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF mit rechtkräftigem Leistungsbescheid vom 16.06.2016 im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Entlassung aus der Auslandseinsatzbereitschaft mit 31.01.2016 aufgefordert wurde, der Republik Österreich €

9.354,32 an empfangenen Bereitstellungsprämien zurück zu erstatten. Ein Teil dieser Forderung wurde bereits durch Einbehalt von den Bezügen des BF hereingebracht.

Der dem beschwerdegegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag des BF ist auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist, mit dem das Vorliegen besonderer Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 HGG 2001 festgestellt wird.

Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem BF kein Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Absprache gemäß § 55 Abs. 3 HGG 2001 zukommt.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde sich beharrlich weigere, über diesen Antrag in einer der Überprüfung zugänglichen Weise zu entscheiden, kommt angesichts des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keine Berechtigung zu.

Insoweit der BF vermeint, einen subjektives Recht auf die Erlassung des von ihm beantragten Feststellungsbescheides zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die gegenständliche Regelung über die Abstandnahme im Heeresgebührenrecht ist nach den diesbezüglich ausdrücklichen Erläuternden Bemerkungen (vgl. RV 161, XXIV. GP, Erläuterung zu Art 3 Z 6 sowie 2/A XVI.GP - Initiativantrag zum Bundeshaushaltsgesetz) an die Bestimmung des § 62 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 angelehnt, und stellt eine (finanzgesetzliche) Ermächtigung der belangten Behörde dar, die in bestimmten Fällen, von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse Abstand zu nehmen, die der Behörde ansonsten - ohne ausdrückliche Ermächtigung - im Hinblick auf die Anordnung des § 55 Abs. 2 fünfter Satz HGG 2001 nicht zukäme. Hingegen hat ein bereits mit rechtskräftigem Leistungsbescheid Verpflichteter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Stundung oder gar Abstandnahme der Hereinbringung wegen berücksichtigungswürdiger Gründe.

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH vom 25.10.1994 Zl. 92/07/0102 mit weiteren Hinweisen)

Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen für die Erlassung des vom BF beantragten Feststellungsbescheides nicht vor. Das Interesse des BF, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass von der Hereinbringung des mit Leistungsbescheid Geforderten Abstand genommen wird, ist ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches, zumal über seine Erstattungspflicht mit Leistungsbescheid abgesprochen wurde.

Zusammengefasst erweist sich der von der belangten Behörde erlassene Zurückweisungsbescheid als rechtsrichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides wird verwiesen.

Schlagworte

Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, besondere Härte,
Feststellungsantrag, Rückzahlungsverpflichtung, subjektive Rechte,
Übergenuss, vorzeitige Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2195267.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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