TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W156 2199907-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 2189380-1/13E

W156 2189402-1/13E

W156 2189400-1/13E

W156 2199907-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. M XXXX H XXXX , geb. XXXX , 2. R XXXX A XXXX , geb. XXXX , 3. M XXXX R XXXX , geb. XXXX , und 4. M XXXX D XXXX , geb. XXXX , alle StA Afghanistan, alle vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 16.02.2018, Zl. XXXX , 2. 16.02.2018, Zl. XXXX , 3. 16.02.2018, Zl. XXXX , und 4. 13.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und

1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärungen in OZ 11)

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2199907.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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