TE Bvwg Beschluss 2019/1/17 W150 2171663-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W150 2171663-1/5E

W150 2171618-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon und (2.) XXXX, geb.XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zlen.: (1.)XXXX und (2.) XXXX, den Beschluss:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchteile I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: "BF1" bzw. "BF2") stellten am 17.03.2017, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Noch am Tag der Antragstellung, dem 17.03.2017, wurden die Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab der BF1 an, dass er im Libanon geboren worden und verheiratet sei. Er bekenne sich zum Islam, sei Schiite und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und habe nachfolgend fünf Jahre lang die Universität besucht. Zuletzt sei er dem Beruf eines XXXX nachgegangen. Die Ausreise aus XXXX, dort habe er seit XXXX gelebt, sei legal mit dem Flugzeug nach Österreich erfolgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass seine Ehefrau (die BF2) von ihrem Exmann bedroht worden sei. Weiters seien die BF2 und er in XXXX mit Ende März entlassen worden und deswegen hätten sie keine Aufenthaltsberechtigung dort mehr gehabt. Vorgelegt wurde ein libanesischer Reisepass mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Kuwait (gültig vomXXXX bis 15.03.2017).

Die BF2 gab im Rahmen dieser Erstbefragung an, dass sie in XXXX, XXXX geboren worden und seit dem XXXX2008 verheiratet sei. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass (ausgestellt von der syrischen Botschaft in XXXX) mit einem Schengen-Visum - ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Kuwait. Sie bekenne sich zum Islam, genauer sei sie Sunnitin. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen und habe danach vier Jahre lang die Universität besucht. Zuletzt sei sie als XXXX tätig gewesen. Sie sei legal mit dem Flugzeug aus XXXX - wo sie seit XXXX lebe - nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie seit der Hochzeit mit dem BF1 von ihrem XXXX Exmann in XXXXmit dem Tode bedroht worden sei. Weiters seien sie und der BF1 in XXXX gekündigt worden und hätten so ihr Aufenthaltsrecht ebendort verloren. In Syrien sei die Sicherheitslage gefährlich.

3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") am 10.05.2017 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Der BF1 habe bis zu seinem XXXX Lebensjahr XXXX und nachfolgend bis zu seinem XXXX Lebensjahr in XXXX gelebt. Ab seinem XXXX Lebensjahr bis zum Jahre XXXX habe er XXXX, gelebt. Ab XXXX bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Der BF1 habe die BF2 am XXXX2008 traditionell XXXX und am XXXX2009 standesamtlich XXXX geheiratet. Er kenne die BF2 seit XXXX, er habe sie in XXXX kennengelernt. Nachfolgend wurde der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er nur Gründe an, die XXXX bzw. die BF2 betreffen. Nachgefragt zu seinen Fluchtgründen den XXXX betreffend gab er an, dass er Schiite sei und die BF2 Sunnitin. Seine Familie habe ein großes Problem damit, dass die BF2 Sunnitin sei, da seine Familie extreme Schiiten seien. Es sei das erste Mal gewesen, dass jemand aus seiner Familie eine Sunnitin geheiratet habe. Der XXXX sei in drei Teile geteilt, ein Teil für die schiitische Bevölkerung, einer für die sunnitische und einer für die Christen. Ein Angehöriger einer dieser Gemeinschaften könne nicht auf dem Teil der anderen Bevölkerung leben. Da auf seinem Personenregister stehe, dass er Schiite sei, könne er in keinem anderen Teil des XXXX leben. Er habe XXXX verlassen. Die BF2 habe seine Familie nicht kennengelernt, nur einen seiner Brüder. Auf Vorhalt, dass kein Kontakt zur Familie bestehen würde und somit auch keine Probleme bei einer Rückkehr in den XXXX bestehen könnte, gab der BF1 an, dass er "nichts mehr" im XXXX habe, auch keine Möglichkeit zu wohnen und er so zu seiner Familie ziehen müsste. Auch hätten die BF2 und er es schwer im XXXX eine Arbeit zu finden. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen den Universitätsbesuch des BF1 sowie die Heirat der Beschwerdeführer betreffend.

Die BF2 legte diverse Dokumente betreffend ihre Heirat, ihre Scheidung, ihre Ausbildung sowie Arbeitsnachweise vor. Weiters gab sie an, dass sie in XXXX geboren worden sei, aber mit XXXX nach XXXX ausgewandert sei und dort gelebt habe. Im Sommer seien sie des Öfteren nach XXXX gefahren. Außer zwischen XXXX habe sie immer in XXXX gelebt (XXXX). Ab XXXX habe sie XXXX gelebt. Sie habe zuerst mit ihrer Familie zusammengelebt, dann mit ihrem Exmann und von XXXXhabe sie alleine gewohnt. Im XXXX sei der BF1 zu ihr gezogen und seitdem hätten sie gemeinsam gelebt. Befragt, ob sie schon einmal in Österreich gewesen sei, gab die BF2 an, dass sie im September oder Oktober 2016 schon einmal für ungefähr zwei Wochen in Österreich gewesen sei um sich die Situation "anzuschauen". Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 eine Verfolgung in XXXX durch ihren Exmann sowie die allgemeine Situation für Ausländer in XXXX an. Dazu wurde die BF2 ausführlichst befragt. Befragt zu einer Rückkehr in den XXXX mit dem BF1 gab die BF2 an, dass sie im XXXX "nichts hätten" und die Situation im XXXX für XXXX schlecht sei. Sie könnten mit dem dortigen System nicht umgehen. Zuletzt sei sie am XXXXfür fünf Tage in XXXX gewesen. Bei einer Rückkehr nach XXXX wisse die BF2 nicht, was sie zu befürchten hätte, da sie ihr ganzes Leben außerhalb XXXXverbracht habe.

4. Am 09.08.2017 wurde der BF1 erneut vor dem BFA einvernommen. In dieser Befragung gab der BF1 an "nach vorheriger Manuduktion einen Antrag im Familienverfahren" zu stellen. Er habe "keine eigenen Fluchtgründe, seine Fluchtgründe würden sich nur auf die Fluchtgründe der BF2 beziehen".

5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2017 - zugestellt am 23.08.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Den BF1 betreffend wurde festgehalten, dass er sowohl in der Erstbefragung als auch bei den beiden weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA die Probleme seiner Ehegattin (der BF2) mit ihrem Exmann angeführt habe. Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme sei er "durch eine Manuduktion belehrt worden" und habe angegeben keine eigenen Fluchtgründe zu haben und sich nur auf die Fluchtgründe der BF2 zu beziehen, weswegen für den BF1 "derselbe Schutz wie für die Ehegattin beantragt wurde". Da der BF2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und keine Ausschlussgründe vorlägen, sei auch dem BF1 dieser Status zuzuerkennen. Nachfolgend finden sich im Bescheid die Länderfeststellungen den Libanon betreffend.

Dem Bescheid die BF2 betreffend ist zu entnehmen, dass sie in XXXX weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei und auch keine Probleme mit den XXXX Sicherheitsbehörden gehabt habe und auch nie in XXXX persönlich bedroht worden sei. Festgestellt wurde, dass die BF2 XXXX verlassen habe, da einerseits die Ausländer dort schlecht behandelt würden und sie andererseits von ihrem Exmann bedroht worden sei. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass die BF2 keine asylrelevanten Fluchtgründe vorbringen habe können. Die BF2 habe beim BFA "kein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe aus ihrem Herkunftsland darlegen" können. Sie sei bereits während ihres ersten Lebensjahres mit ihrer Familie nach XXXX ausgewandert und habe seitdem - bis auf einen XXXX Aufenthalt in XXXX - auch dort gelebt. Festgestellt wurde, dass bei einem Antrag auf internationalen Schutz der "asylrelevante Fluchtgrund" im Herkunftsland zu prüfen sei, welches im Falle der BF2 XXXX sei. Sie sei zwar in XXXX geboren, habe sich aber fast ausschließlich im XXXX aufgehalten und habe im Laufe des Verfahrens nur Fluchtgründe angegeben, die XXXX betreffen und nicht XXXX, weswegen dieses "keine Asylrelevanz" habe. Bezogen auf ihr Herkunftsland XXXX habe die BF2 "ganz offensichtlich kein fundiertes Fluchtvorbringen" darlegen können.

6. Gegen die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer - fristgerecht - am 19.09.2017 Beschwerde und begründeten diese zusammengefasst wie folgt:

Die BF2 habe ein selbstbestimmtes Leben geführt und wolle selbst Entscheidungen treffen und ihre Kleidung frei wählen und sehe sich selbst als "westlich orientiert" an. Verwiesen wurde auf Berichte eine "Verfolgung von Frauen" in Syrien betreffend.

Der BF1 habe dieselben Fluchtgründe wie die BF2, gab aber zusätzlich an, dass eine Rückkehr in den XXXX nicht möglich sei, da er Schiit und seine Frau Sunnitin sei und die Familie des BF1 und die Gesellschaft im XXXX ein großes Problem mit diesem Umstand habe und dies nicht tolerieren würde. Der XXXX sei in drei Teile geteilt und ein Zusammenleben von Schiiten und Sunniten sei unmöglich.

Die BF2 sei in den gesamten Einvernahmen nur zu den Gründen des Verlassens XXXXbefragt worden. Jedoch sei es, wie vom BFA richtig ausgeführt, nicht entscheidend, wieso die Beschwerdeführer XXXX verlassen haben, sondern ob Asylgründe XXXX betreffend gegeben seien. Hierzu sei die BF2 so gut wie nicht befragt bzw. über die Wichtigkeit eines solchen Vorbringens aufgeklärt worden, hier hätte das BFA seiner Manuduktionspflicht nachkommen müssen. Hätte das BFA dies getan, hätte die BF2 vorbringen können, dass in XXXX durchaus Probleme bestanden hätten.

Weiters seien dem BFA auch den BF1 betreffend gravierende Fehler unterlaufen, zumal es sich nicht mit den verfahrensrelevanten Sachverhalten auseinandergesetzt und dementsprechende Länderberichte eingeholt habe. Der BF1 habe in seiner Einvernahme die Problematik von Mischehen im XXXX betreffend vorgebracht, womit sich das BFA nicht auseinandergesetzt habe.

6. Mit Schreiben vom 21.09.2017, eingelangt am 26.09.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltunsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).

1.3. Die angefochtenen Bescheide sind aus folgenden Gründen mangelhaft:

1.3.1. Das BFA hat es - wie zu Recht in der Beschwerde gerügt - unterlassen, die BF2 zu Fluchtgründen ihr Herkunftsland (XXXX) betreffend zu befragen. Der größte Teil der erfolgten Befragung bezieht sich auf "Fluchtgründe" XXXX betreffend. Den Feststellungen, dass die BF2 es unterlassen hat "asylrelevante Fluchtgründe" XXXX betreffend anzugeben ist entgegenzuhalten, dass die BF2 nicht dezidiert bzw. ausführlich dazu befragt worden ist und dass die BF2 auch - wie aufgrund der Manuduktionspflicht notwendig gewesen wäre - auch nicht darauf hingewiesen wurde, dass es für eine Prüfung erforderlich gewesen wäre solche anzugeben. Die erfolgte Frage "Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten sie etwas hinzufügen?" nach einer ausführlichen Befragung die Gründe für das Verlassen XXXX betreffend reicht nicht aus, um der BF2 klar vor Augen zu führen, dass es "asylrelevant" gewesen wäre auch Fluchtgründe XXXX betreffend anzuführen bzw. solche überhaupt anzugeben, wie dies nachfolgend in der Beschwerde erfolgt ist. Eine nähere Prüfung der in der Beschwerde angeführten Gründe obliegt somit dem BFA, da dieses Ermittlungen den Herkunftsstaat der BF2 betreffend in ausreichender Art und Weise unterlassen hat.

1.3.2. Den BF1 betreffend ist anzuführen, dass dieser durchaus - noch näher zu prüfende - Fluchtgründe seinen Herkunftsstaat XXXX betreffend angegeben hat. Auf diese wurde vom BFA nicht eingegangen und es wurden hierzu gar keine Ermittlungen vorgenommen. Dem BF1 in einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme manuduzierend quasi nahezulegen, einen "Antrag im Familienverfahren" zu stellen und dabei dann "keine eigenen Fluchtgründe" mehr haben zu wollen, reicht nicht aus, um eine Prüfung der vom Beschwerdeführer sowohl bisher als auch danach trotzdem noch vorgebrachten eigenen Fluchtgründe, vor allem seine "Mischehe" betreffend ("Ich beziehe mich auf die genannten Fluchtgründe bei der niederschriftlichen Einvernahme.", " ... ich möchte nicht getrennt von ihr leben."), nicht durchzuführen zu müssen.

1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen sind die noch erforderlichen Ermittlungen durch das BFA durchzuführen.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W150.2171663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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