TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/9 B4869/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Leitsatz

Keine willkürliche Abberufung einer Beamtin aus einer Leitungsfunktion und gleichzeitige Betrauung mit dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin aufgrund der Annahme schwerwiegender dienstlicher Spannungsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern; keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des Ermittlungsverfahrens

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist Fachoberinspektorin der Bundespolizeidirektion (BPD) Linz.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 1. März 1996 wurde sie mit Wirkung von diesem Tag gemäß §40 Abs1 iVm §40 Abs2 Z1 und 2 sowie §38 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, (im folgenden kurz: BDG), von Amts wegen von ihrer Verwendung als Leiterin der Zentralkanzlei (Bewertung: A/3, Funktionsgruppe 5) abberufen und gleichzeitig mit dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Verkehrsamt/Zulassung (Bewertung: A/3, Funktionsgruppe 3) betraut.

Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht Berufung.

Die (gemäß §41a BDG eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) gab mit Bescheid vom 17. September 1996 diesem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid.

2. Gegen den eben erwähnten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere

der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) ..."

"Verwendungsänderung

§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3.

dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Der angefochtene Bescheid der Berufungskommission wird nach einer Schilderung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage wie folgt begründet:

"Mit den durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. 550, eingeführten vier Tatbeständen des §38 Abs3 Beamtendienstrechtsgesetz hat der Gesetzgeber die wichtigen dienstlichen Interessen lediglich demonstrativ aufgezählt (vergleiche Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten, ÖJZ 1995, 59).

Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt daraus, daß auch ein in einer Dienststelle zwischen einem Beamten und seinem Vorgesetzten bestehendes Spannungsverhältnis ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §38 Abs3 BDG darstellen kann, und zwar dann, wenn es geeignet ist, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern.

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. 550/1994, in dem die Bestimmungen des §38 BDG über die Versetzung neu gefaßt wurden, sind als Beispiele für ein wichtiges dienstliches Interesse unter anderem 'untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten einer Dienststelle' sowie 'anmaßendes und unkooperatives Verhalten' genannt (vergleiche die Erläuterungen zu §38 BDG in 1577 Blg. 18. GP).

Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses (vergleiche z.B. VwGH vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0127). Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte oder eine andere Person dieses schuldhaft herbeigeführt hat.

Daß eine Versetzung bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Beamten nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe zulässig ist, ergibt sich mittelbar auch aus §68 Abs4 Satz 2 BDG. Demnach ist nämlich eine Versetzung - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber auch auf den Fall einer Versetzung wegen Dienstpflichtverletzungen, die noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, Bedacht genommen hat.

Von der BW (= Berufungswerberin / das ist die Beschwerdeführerin dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) wird grundsätzlich nicht bestritten, daß es in der vergangenen Zeit einerseits zwischen ihr und andererseits zwischen ihren Mitarbeitern und Vorgesetzten zu Konflikt- und Spannungssituationen gekommen ist, sie vermochte aber nicht darzulegen, daß sie keine Schuld trifft. Im Gegensatz hiezu vermochte der erkennende Senat aus den Zeugenaussagen des PolDir. Dr. J S, ORat Dr. W W, RegRat R P, VB M T und Frau H E schlüssig und objektiv zu entnehmen, daß die Ursache der entstandenen Konflikt- und Spannungssituation zweifelsfrei in der Person der BW gelegen ist. Während die BW kaum stichhaltige Argumente für ihre Schuldlosigkeit vorzubringen vermochte, sind die Aussagen der erwähnten Zeugen durchaus als glaubhaft anzusehen und stehen mit den Denkgesetzen in Einklang. Es ist nachvollziehbar, daß die im Beweisverfahren zutage getretenen Vorfälle die unbedingt notwendige Zusammenarbeit zwischen der BW und den Mitarbeitern und Vorgesetzten in der Präsidialabteilung der BPD Linz erschwerten und schlußendlich ein Klima begünstigten, das auf Nichtzusammenarbeit zwischen der BW und den Beamten in der Präsidialabteilung der BPD Linz hinauslief.

Nach dem dargestellten Sachverhalt ist erwiesen, daß zwischen der BW, dem Leiter der Präsidialabteilung der BPD Linz, Dr. W W, dem Leiter des Personalreferates, RegRat R P und den anderen Mitarbeitern in der Präsidialabteilung ein schwerwiegendes dienstliches Spannungsverhältnis besteht, das das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der BW, ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern in einem Maße beeinträchtigt, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit kaum möglich ist. Eine Bereinigung der Situation fand bisher nicht statt und scheint auch in Zukunft nicht möglich zu sein, weswegen dem Spannungsverhältnis die Qualität eines wichtigen dienstlichen Interesses zukommt, die BW von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abzuziehen.

Wenn die BW argumentiert, sie hat seit Jahren eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung (Leistungsfeststellung), ist ausgezeichnet und wiederholt belobt worden, so rechtfertigt dies keinesfalls die in ihrer Person gelegenen Umstände, die zur vorliegenden Konflikt- und Spannungssituation geführt haben. Vielmehr muß von ihr ein kooperatives und konfliktfreies Zusammenarbeiten erwartet werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Berufung vorgebracht, daß das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz äußerst mangelhaft war und daß bei dem Bescheiderlasser PolDir. Dr. J S Befangenheit vorlag.

Die Verfahrensrüge geht jedoch ins Leere, weil eine allfällige Verletzung des Ermittlungsverfahrens erster Instanz im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird. Gleichfalls wird die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (VwGH 7. Feber 1969, Zl. 1307/68; 10. November 1977, Zl. 2394/76; 11. Jänner 1984, Zl. 83/03/0070; 21. Jänner 1987, Zl. 86/01/0055, Slg. 12378 A - nur Rechtssatz ua).

Zusammenfassend stellt daher der erkennende Senat fest, daß aufgrund des vorliegenden dienstlichen Spannungsverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung der BW im Sinne des §38 i.V.m. §40 BDG vorliegt."

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde macht geltend:

a) "Ergebnisrelevante Verfahrensfehler - Willkür":

Die Berufungskommission habe der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit geboten, zu der am 17. September 1996 durchgeführten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Behörde habe den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen.

b) "Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes - Willkür":

Auch sonstigen von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen sei die Behörde nicht nachgekommen.

c) "Inhaltliche Rechtswidrigkeit":

Die Behörde habe den Begriff "wichtiges dienstliches Interesse" i.S. des §38 Abs2 BDG unrichtig und verfassungswidrig ausgelegt. Eine Versetzung dürfe nicht verschuldensunabhängig verfügt werden. Ein "wichtiges dienstliches Interesse" i.S. des §38 Abs2 BDG liege nur vor, wenn Umstände gegeben seien, die den im §38 Abs3 demonstrativ aufgezählten Voraussetzungen zumindest gleichwertig seien.

Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung nicht teilt, regt die Beschwerdeführerin an, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §38 Abs2 BDG einzuleiten.

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 24.9.1996 B2450/95; 25.11.1996 B2326/96 u.a. Zlen.).

2.a) Sohin könnte die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission Willkür geübt hätte. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, läßt sich keine allgemeine Aussage machen. Ob Willkür vorliegt, kann nur aus dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980; VfGH 25.11.1996 B2326/96 u. a. Zlen.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).

b) Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, daß das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder von einer Willkür indizierenden denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein:

Die behaupteten Verfahrensmängel sind zumindest nicht derart gravierend, daß sie (i.S. der geschilderten Vorjudikatur) in die Verfassungssphäre eingreifen. Die Ablehnung einiger von der Beschwerdeführerin gestellter Beweisanträge indiziert nicht Willkür, weil die Annahme der Behörde, diese seien für das Verfahren nicht von Relevanz, jedenfalls vertretbar war. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, bot die Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den am 17. September 1996 - in deren Abwesenheit - durchgeführten Zeugen-Einvernahmen Stellung zu nehmen; eine Äußerung erfolgte jedoch nicht. Im übrigen waren die Ergebnisse dieser Einvernahmen nicht entscheidungswesentlich.

Die Behörde hat ausführlich begründet, weshalb nach ihrer Meinung wegen des von ihr festgestellten schwerwiegenden dienstlichen Spannungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihren Vorgesetzten und ihren Mitarbeitern andererseits ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestand, die Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen, auch wenn dies einer Versetzung i.S. des §38 BDG gleichzuhalten war. Diese Ansicht stellt keineswegs ein schwerwiegendes Verkennen der Rechtslage dar.

Die getroffene behördliche Entscheidung ist also nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrundeliegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, daß eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfGH 24.9.1996 B2450/95; 25.11.1996 B2326/96 u.a. Zlen.).

3. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4869.1996

Dokumentnummer

JFT_10029391_96B04869_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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