TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W235 1256489-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W235 1256489-6/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 , Zl. 13-821707303-14031771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwistern (ältere Schwester und jüngerer Bruder) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) einen ersten Asylantrag. Seine oben erwähnten mitgereisten Familienangehörige stellten gleichlautende Anträge.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004, Zl. 03 28.695-BAG, den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008, Zl. 256.489/0/4E-IX/27/05, statt und behob den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe ein Asylerstreckungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.

2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.

2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zl. 256.489-2/2E-IX/27/08, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab.

2.3. Der in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008 erhobenen Beschwerde ab.

Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Schwester des Beschwerdeführers.

3.1. Am 09.12.2009 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (= Vater) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren wurde allerdings am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt, da weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen (insbesondere die gesetzlichen Vertreter) aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.

3.2. In der Folge wurde der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern am 16.07.2010 aus Frankreich nach Österreich überstellt.

3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D13 256489-3/2010/7E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.

In den Verfahren der Eltern, des mitgereisten jüngeren Bruders, der in Österreich geborenen jüngeren Schwester und eines weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Schwester des Beschwerdeführers zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.

4.1. Am 15.05.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 05.971-BAG, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

4.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256489-4/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vollinhaltlich abgewiesen.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mitgereister jüngerer Bruder, in Österreich im Jahr 2004 geborene Schwester und im Jahr 2008 geborener Bruder sowie ein weiterer, am XXXX in Österreich geborener Bruder) stellten ebenfalls am 15.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz und wurden in deren Verfahren letztlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes getroffen.

5.1. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine übrigen Familienmitglieder - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.073-EAST Ost, als Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tag auch in den Verfahren der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers.

5.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D9 256489-5/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Auch in diesen Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergingen inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse.

6.1. Im Zuge seiner (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen erfolgten) Überstellung aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.

6.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweisvorlage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.08.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Gesamtaufenthaltsdauer von deutlich mehr als zehn Jahren aufweise und daher seinen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sei. Im Fall des Beschwerdeführers müsse aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der fast perfekten deutschen Sprachkenntnisse und des weit verzweigten sozialen Netzwerks trotz begangener Straftagen die Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Es werde nicht verkannt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das Vorhandensein öffentlicher Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nicht zu leugnen sei. Allerdings sei zu betonen, dass der begangene Raub eine Jugendstraftat darstelle und die zweite begangene Straftat schon drei Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer bereue diese Straftaten und habe seine Bereitschaft, sich zu bessern bereits im Rahmen der Bewährungshilfe deutlich zum Ausdruck gebracht. Von seinem Bewährungshelfer werde er als sehr zuverlässig und sozial geschildert. Der Beschwerdeführer sei sozial gut vernetzt und wäre im Fall einer positiven Erledigung seines Antrages in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Ferner spreche der Beschwerdeführer besser Deutsch als Tschetschenisch oder Russisch, habe in Österreich die Schule besucht und bereits ein Praktikum in einer Kfz-Werkstatt absolviert. Eine weitere Anstellung sei nur an seinem Aufenthaltsstatus gescheitert. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder als Übersetzer für russische Familien fungiere. Hinzu trete im Fall des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie sich hier in Österreich aufhalte. Eine seiner Schwestern habe bereits eine auf Dauer für unzulässig erklärte Rückkehrentscheidung bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich von Tschetschenien, das er als "fremdes Land" bezeichnet habe, in der langen Zeit seines Aufenthalts in Österreich entfremdet.

Die Eltern und die vier (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers erhielten inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend ihre ebenfalls am 16.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz und erhoben ebenfalls am 26.08.2015 Beschwerde.

8. Im Strafregister der Republik Österreich finden sich nachfolgende Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer:

* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012, rechtskräftig seit XXXX 2013, GZ. XXXX , wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde (Jugendstraftat);

* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX .2013, GZ. XXXX , wegen § 134 Abs. 1 StGB (Unterschlagung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 5,00 verurteilt wurde (Straftat als junger Erwachsener) und

* Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2017, rechtskräftig seit XXXX .2017, GZ. XXXX , wegen § 223 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 149 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde

9. Im Zuge seiner Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:

* Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die 9. Schulstufe (Fachbereich: Metall/Elektro) vom XXXX .2011 mit der Note "3" im Unterrichtsgegenstand Deutsch;

* Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse einer Hauptschule vom XXXX .2007, vom XXXX .2007, vom XXXX .2008, vom XXXX .2008, vom XXXX 2009, vom XXXX .2009, vom XXXX .2010;

* Volksschulabschlusszeugnis vom XXXX .2006 sowie Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005;

* Einstellungszusage des " XXXX " als Kfz-Aufbereiter vom XXXX .2013;

* Vormerkung des AMS XXXX vom XXXX .2012, derzufolge der Beschwerdeführer eine Lehrstelle sucht und ihm ein Angebot im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemacht wurde;

* Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Graz vom XXXX .2012, gültig bis XXXX .2013;

* Betreuungsbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom XXXX .2015;

* Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Judo-Verein vom XXXX .2012;

* Empfehlungsschreiben eines Jugendtreffpunkts vom XXXX .2015 sowie weitere Empfehlungsschreiben (betreffend die gesamte Familie) von Privatpersonen und

* einige Besuchsbestätigungen von Krankenhäusern, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals russische Staatsangehörige ins Krankenhaus begleitet und dort als Dolmetscher fungiert hat

10. Am 11.01.2019 langte ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin vorbrachte, dass er mit Frau XXXX einen Sohn habe. Sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter seien in Österreich asylberechtigt.

Diesem Schriftsatz beigelegt waren (jeweils in Kopie) der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, mit welchem XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden war sowie die Geburtsurkunde des XXXX vom XXXX .2017, der der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX zu entnehmen ist.

11. Am 15.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die gemeinsam mit den Verfahren der anderen Familienmitglieder (Eltern und vier zum Antragszeitpunkt minderjährige Geschwister) des Beschwerdeführers geführt wurde. Die Verhandlung, an der der Beschwerdeführer mit seiner ausgewiesenen Vertreterin teilnahm, fand in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 25.10.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin erfolgt ist.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit gestern Zahnschmerzen habe, es ihm aber soweit gut gehe. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und sei in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe am XXXX .2018 Frau XXXX am Standesamt XXXX geheiratet und lege diesbezüglich die Heiratsurkunde mit der Zahl XXXX vor. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Französisch, wobei er Russisch und Tschetschenisch nur lesen, aber nicht schreiben könne. Als er die Russische Föderation verlassen habe, sei er ca. neun Jahre alt gewesen und könne sich nicht mehr richtig erinnern. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen mittels Whatsapp Kontakt bestehe. Er glaube, dass er in der Russischen Föderation in der Schule in der ersten Klasse gewesen sei, könne sich aber nicht mehr so genau erinnern. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 sei er niemals wieder in der Russischen Föderation gewesen.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn heiße XXXX , sei eineinhalb Jahre alt und lerne jeden Tag etwas Neues. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinem Sohn, indem er mit ihm spiele, mit ihm "raus" bzw. spazieren gehe. Sein Sohn esse gerne Obst und Gemüse, aber auch Babynahrung. Süßigkeiten erlaube der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule, die Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er habe schon öfter versucht, Arbeit zu finden, aber es gebe nur "Schwarzarbeit". Wenn es Arbeit gebe, nehme er diese an. Wenn es keine Arbeit gebe, sei er bei seiner Familie oder treffe Freunde. Der Beschwerdeführer mache immer wieder kleine Hilfsarbeiten; hierbei handle es sich jedoch um Schwarzarbeit. Bestätigungen habe er hierfür nicht, da es für Schwarzarbeit keine Bestätigungen gebe. Er habe einen "Erziehungshelfer" [wohl gemeint: Bewährungshelfer] gehabt, der ihm immer wieder geholfen habe, Bewerbungen zu schreiben. Das sei jedoch nicht geglückt. Ihm sei immer wieder gesagt worden, dass man sich melden werde, aber es habe sich niemand gemeldet. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung hätte, würde er sofort arbeiten und auch den Führerschein machen. Er würde gerne als Maurer arbeiten; körperliche Arbeit sei ihm lieber als "Schreibtischarbeit". In Österreich habe er nur die Schule besucht und in der polytechnischen Schule ein Praktikum als Mechaniker gemacht. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz gewesen. Dort habe er eine Zeitlang fast jeden Samstag Essen ausgeteilt. Allerdings würden sie ihn derzeit dort nicht brauchen. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich auch einen sehr großen Freundeskreis.

Er sei strafrechtlich verurteilt worden und einen Monat im Gefängnis gewesen. Das sei vor ein paar Jahren gewesen. Er sei damals "dumm" gewesen und habe die falschen Leute kennen gelernt. Er habe mitgemacht und nicht wirklich darüber nachgedacht. Auf Vorhalt der drei Eintragungen im Strafregister gab der Beschwerdeführer zunächst zum Urteil wegen Unterschlagung an, dass er damals ein Handy gefunden und dieses verkauft habe. Er habe das Handy in einem Geschäft verkauft und so getan als würde es ihm gehören. Seine Strafe habe er in der Folge bezahlt. Zum Urteil vom XXXX 2017 (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung) gab er an, dass er damals in der Straßenbahn ein Ticket gefunden habe, das jemand auf dem Automaten abgelegt habe. Er habe kein Ticket gehabt und als die Kontrolleure eingestiegen seien, habe er diesen dieses Ticket gezeigt. Dann habe sich herausgestellt, dass das Ticket gefälscht sei, was der Beschwerdeführer nicht gewusst habe. Der Kontrolleur habe ihm gesagt, das Ticket sei bereits mehrfach verwendet worden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass Straffälligkeit ein Punkt sei, der für seine Ausweisung spreche. Er tue jetzt aber nichts mehr. Was er früher getan habe, mache er nicht mehr. Er habe eine Familie mit einem Sohn und denke nicht nur mit seinem eigenen Kopf, sondern müsse auch für zwei weitere Menschen mitdenken. Auch ohne Familie bzw. Kind würde er keine Straftaten mehr begehen. Der Beschwerdeführer vermeide auch Streitigkeiten und wolle nicht in Schwierigkeiten geraten.

Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit 15 Jahren in Österreich und wisse nicht, was er in der Russischen Föderation tun solle. Er sei hier aufgewachsen und Österreich sei wie eine zweite Heimat für ihn. Jetzt sei seine Heimat Österreich. Er habe in den letzten 15 Jahren nichts über Tschetschenien gesehen, außer im Fernsehen und über Youtube. Der Beschwerdeführer wolle ein normales Leben führen, er wolle arbeiten und auf seine Familie achten. Ergänzend brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich asylberechtigt seien und daher nicht in die Russische Föderation gehen könnten. Wenn der Beschwerdeführer zurückgehen müsste, würde dies zu einer Trennung der Familie führen und wäre in unverhältnismäßig hoher Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei, allerdings habe er sich sehr einsichtig gezeigt und bereue seine Vorstrafen. Auch sei er im letzten Jahr nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe auch nicht vor, in Zukunft straffällig zu werden.

Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (entschiedene Sache) zurück. Aufrecht blieb sohin lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste als Minderjähriger - im Alter von ca. neun Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern, einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin - ebenso wie seine mitgereisten Familienangehörigen - einen ersten Asylantrag. In Österreich wurden in den Jahren 2004 noch eine Schwester und in den Jahren 2008 sowie 2012 noch jeweils ein Bruder des Beschwerdeführers geboren.

1.2. Der Antrag vom 20.09.2003 wurde (nach Behebung des ersten Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.02.2008) letztlich im Asylerstreckungsverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.03.2008 abgelehnt; die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 06.11.2009 abgelehnt. Inhaltlich gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Am 09.12.2009 brachte der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus Frankreich am 16.07.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.11.2011 abgewiesen. In den jeweiligen Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen. Lediglich im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Schwester des Beschwerdeführers wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist.

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer stellte am 15.05.2012 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 ebenfalls bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2012 abgewiesen. In den jeweiligen anhängigen Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen.

Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen - einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 24.05.2013 wies der Asylgerichtshof die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Betreffend die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ergingen auch in diesen Verfahren inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

Nach Überstellung der gesamten Familie aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz. Seine mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörige (Eltern sowie vier zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Geschwister) stellten gleichlautende Anträge.

1.3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzusprechen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2018 mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und hat einen in Österreich am XXXX .2017 geborenen Sohn, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Sohin wird festgestellt, dass die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers - Ehegattin und minderjähriger Sohn - in Österreich asylberechtigt sind. Er führt mit seiner Frau und mit seinem Sohn ein aufrechtes Familienleben, lebt mit den genannten Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt und ist jedenfalls als engagierter Vater zu bezeichnen. Darüber hinaus leben in Österreich die mit dem Beschwerdeführer mitgereisten Eltern, eine zwischenzeitig volljährige (ältere) Schwester, ein zwischenzeitig volljähriger (jüngerer) Bruder, eine minderjährige Schwester und zwei weitere minderjährige Brüder. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 wurde im Verfahren der älteren Schwester des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russischen Föderation auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in den Verfahren der anderen, genannten Angehörigen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesen eine "Aufenthaltsberechtigung" bzw. eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde dreimal - am XXXX .2012 wegen Raubs, am XXXX .2013 wegen Unterschlagung und am XXXX .2017 wegen Urkundenfälschung und versuchter Erschleichung einer Leistung - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, wobei festgestellt wird, dass die erste strafrechtliche Verurteilung als Jugendstraftat und die zweite strafrechtliche Verurteilung als Straftat eines jungen Erwachsenen erfolgt ist. Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer einen Monat ( XXXX .2013 bis XXXX .2013) in Strafhaft.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Pflichtschule jedenfalls seit dem Schuljahr 2004/2005 bis Feber 2010 besucht und in der Folge das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe in einer Polytechnischen Schule positiv abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte - wie beispielsweise die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - in deutscher Sprache zu verstehen und daran aktiv teilzuhaben. Derzeit ist der Beschwerdeführer zwar nicht selbsterhaltungsfähig, hat jedoch in der Vergangenheit mehrfach versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen bzw. Arbeit zu finden. Gelegentlich verrichtet der Beschwerdeführer kleine Hilfsdienste, die allerdings nur "schwarz" bezahlt werden. Im Zuge seines polytechnischen Schulbesuchs machte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Mechaniker und war eine Zeitlang als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines inländischen Aufenthalts, aufgrund seines bestehenden, aufrechten Familienlebens zu seiner in Österreich asylberechtigten Ehegattin und zu dem gemeinsamen, ebenfalls in Österreich asylberechtigten, minderjährigen Sohn sowie aufgrund weiterer, familiärer Bindungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen und wegen den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen - insbesondere in sprachlicher Hinsicht - einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familien- und Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Minderjährigkeit bzw. zu seinem Alter im Zeitpunkt der Einreise), zu seinen mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Stellung des ersten und des zweiten Asylantrags im Wege der gesetzlichen Vertreter, zur Überstellung aus Frankreich, zur Stellung des dritten und vierten Antrags auf internationalen Schutz, zur Überstellung aus Deutschland und zur Stellung des gegenständlichen, fünften Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Akteninhalten zu allen fünf Asylverfahren und wurden darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

2.2. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 sowie aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008 und aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011. Die Feststellungen zum dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 und auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zum vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen Antragstellungen sowie zu den jeweils inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen in den Verfahren der mitgereisten bzw. nachgeborenen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) aus den diese betreffenden unbedenklichen Akteninhalten zu ihren jeweiligen Asylverfahren. Dass im Verfahren der älteren, nunmehr volljährigen Schwester des Beschwerdeführers die auf Dauer unzulässige Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem diese betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. XXXX . Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der weiteren, mitgereisten bzw. nachgeborenen Angehörigen des Beschwerdeführers aus den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

2.3. Die Feststellung zur Zurückziehung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 getätigten Angaben der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers, die diesem erläutert wurden und denen er nicht widersprochen hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 52).

2.4. Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der in der Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX (Zahl: XXXX ), jene zur Geburt seines Sohnes aus der im Akt erliegenden Geburtsurkunde vom XXXX .2017. Dass es sich bei der Ehefrau und beim Sohn des Beschwerdeführers um anerkannte Konventionsflüchtlinge handelt, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , mit welchem dem Sohn des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf seine Mutter (= Ehefrau des Beschwerdeführers) erteilt worden war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2019. Ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Feststellung zum Vorliegen eines aufrechten Familienlebens. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und durch die Art und Weise seiner Erzählungen den glaubhaften Eindruck, dass er in Österreich ein tatsächlich bestehendes, aufrechtes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn führt. Den Schilderungen des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass er sich um seinen Sohn kümmert, sich mit ihm beschäftigt bzw. spielt oder spazieren geht. Ebenso wusste der Beschwerdeführer über die Fortschritte in der Entwicklung seines Sohnes sowie über seine Essgewohnheiten Bescheid. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei der Darstellung seines Familienlebens war ersichtlich, dass er eine tiefe emotionale Bindung sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinem ca. eineinhalbjährigen Sohn aufgebaut hat.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012 sowie aus den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2013 und vom XXXX .2017 (vgl. hierzu auch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX 2019). Dass der Beschwerdeführer einen Monat - von XXXX .2013 bis zum XXXX .2013 - in Strafhaft verbracht hat, ist zum einen aus dem Urteil vom XXXX 2012 und zum andern aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich.

Die Feststellungen zum Besuch der Pflichtschule von 2004/2005 bis Feber 2010 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Schulnachrichten bzw. Zeugnissen vom XXXX .2006, vom XXXX .2007, vom XXXX 2007, vom XXXX 2008, vom XXXX .2008, vom XXXX 2009, vom XXXX 2009 und vom XXXX .2010 sowie aus der Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005. Dass der Beschwerdeführer die 9. Schulstufe mit der Note "3" im Unterrichtsfach Deutsch abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Jahreszeugnis einer Polytechnischen Schule vom XXXX .2011. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2019 selbst überzeugen; wie erwähnt benötigte er während der Verhandlung keine Hilfe der anwesenden Dolmetscherin und konnte die gesamte Einvernahme problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden. Die festgestellten Integrationsbemühungen - insbesondere betreffend Arbeitssuche - des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen bzw. Bestätigungen (Einstellungszusage des " XXXX " vom XXXX .2013, Vormerkung des AMS XXXX vom XXXX .2012, Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS XXXX vom XXXX .2012, Betreuungsbericht seines Bewährungshelfers vom XXXX .2015) und zum andern auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er gelegentlich "schwarz" kleine Hilfsdienste verrichtet, als ehrenamtlicher Helfer beim Roten Kreuz tätig war und ein Praktikum gemacht hat. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die zuständige Einzelrichterin davon zu überzeugen, dass er bereits Versuche unternommen hat, Arbeit zu finden bzw. dass er bestrebt ist, so schnell wie möglich selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und ist auch aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. "Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" K6 zu § 7 VwGVG, Seite 37).

In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2019 zog der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 13-821707303-14031771, zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in ihrem Spruchpunkt I. ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt I. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständlich Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen.

Damit ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache rechtskräftig.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner ersten Antragstellung am 20.09.2003 mit zwei Unterbrechungen - einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2013/2014 - im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.2.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer mit einer Frau verheiratet, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Aus dieser Ehe entstammt ein ca. eineinhalbjähriger Sohn, der ebenfalls als Asylberechtigter in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und ihr gemeinsamer Sohn leben im gleichen Haushalt. Darüber, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und ihrem Sohn ein aufrechtes Familienleben besteht, welches durch eine intensive emotionale Bindung gekennzeichnet ist, besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Zweifel, wie auch den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation hätte jedenfalls die Trennung von seinen Ehegattin und seinem Sohn zur Folge, da es der Ehegattin und dem Sohn als Konventionsflüchtlinge verwehrt ist, in die Russische Föderation einzureisen bzw. den Beschwerdeführer dorthin zu begleiten. Abgesehen von den Angehörigen der Kernfamilie befinden sich noch die Eltern, eine ältere Schwester und vier jüngere Geschwister des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, denen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (bzw. betreffend die ältere Schwester aufgrund eines Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011) Aufenthaltstitel erteilt wurden.

Im gegenständlichen Verfahren ist weiters jedenfalls die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von ca. 15 Jahren bei der Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten, wobei hinzu kommt, dass der nunmehr ca. 25jährige Beschwerdeführer die Russische Föderation im Alter von ca. neun Jahren verlassen hat und sohin nahezu zwei Drittel seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat zwar - seinen eigenen Angaben zufolge - Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation und spricht Tschetschenisch und Russisch - fühlt sich jedoch seinem Herkunftsland nicht mehr zugehörig bzw. entfremdet. Richtig ist zwar, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf der Stellung von fünf unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz beruht, wobei in diesem Zusammenhang jedoch darauf zu verweisen ist, dass zumindest die ersten beiden Antragstellungen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern - als damals Minderjähriger - von seinen gesetzlichen Vertretern (Eltern) veranlasst wurden. Allerdings waren auch die weiteren Antragstellungen - ebenso wie die Ausreisen nach Frankreich im Jahr 2010 und nach Deutschland im Jahr 2013/2014 - "im Familienverband" erfolgt (was aus den Zeitpunkten der jeweiligen Antragstellungen eindeutig ersichtlich ist) und kann dem Beschwerdeführer wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er als junger Erwachsener mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet verbleiben wollte und daher auch nach Erreichen der Volljährigkeit ebenso wie die genannten Angehörigen wiederholt Anträge auf internationalen Schutz stellte. Hinzu kommt, dass die Verfahrensdauer nicht alleine auf die letztlich unbegründeten mehrfachen Asylantragstellungen zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt des anhängigen Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und daher der Beschwerdeführer jederzeit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation hätte überstellt werden können. Dass diese Maßnahme unterlassen wurde, liegt nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf zu machen.

Was dem Beschwerdeführer allerdings sehr wohl zum Vorwurf zu machen ist, ist seine wiederholte Straffälligkeit. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer 2012, 2013 und 2017 wegen der Begehung von Straftaten verurteilt. Hinsichtlich der schwersten Straftat - jener wegen Raubes im Jahr 2012 - ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht volljährig war (vgl. hierzu das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2012) und sohin auch die Verurteilung als Jugendstraftat erfolgte, was wohl auch aus dem relativ milden Urteil - Freiheitss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten