Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W215 2108731-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1
8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zahl 1026217009-14819069, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2018 verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX(rechtskräftig seit XXXX), Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Laut im Akt einliegenden Rückschein wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, dem Beschwerdeführer am 06.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 06.08.2018, die Beschwerdefrist endete am 03.09.2018.
Am 23.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberaterin, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Zustellung aufrecht an seiner Adresse gemeldet gewesen sei, jedoch im August 2018 aufgrund von Problemen mit der Bezahlung der Miete bei Freunden genächtigt habe. Dennoch habe der Beschwerdeführer regelmäßig kontrolliert, ob er an seiner Wohnadresse Post erhalten habe. Dies sei auch mit dem Vermieter vereinbart gewesen, der teilweise auch die Post des Beschwerdeführers kontrolliert und diesem telefonisch Bescheid gegeben habe, wenn Post für ihn gekommen sei. Die regelmäßige Kontrolle des Postkastens sei ihm auch ein wichtiges Anliegen gewesen, da er sich aufgrund der am 30.07.2018 stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst gewesen sei, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde. Anfang September sei der Beschwerdeführer von seinem Vermieter darüber informiert worden, dass ein gelber Zettel für ihn in der Post gewesen sei. Als der Beschwerdeführer den gelben Zettel von seinem Vermieter abgeholt und bei der Post das hinterlegte Schriftstück habe abholen wollen, sei die Abholfrist bereits verstrichen gewesen. Da kurze Zeit später wieder ein gelber Zettel für den Beschwerdeführer hinterlegt worden sei und er sich diesmal das Schriftstück bei der Post rechtzeitig habe abholen können, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass das Schriftstück erneut zugestellt worden sei. Erst als der Beschwerdeführer am 11.10.2018 in die Sozialberatung der Caritas gekommen sei und dem Sozialberater die ihm zugestellte grüne Karte gezeigt habe, sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass das Aberkennungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an die Rechtsberatung der Diakonie gewandt und sich in weiterer Folge den Bescheid abgeholt. Im vorliegen Fall sei evident, dass der Beschwerdeführer weder auffallend sorglos gehandelt habe noch, dass es in seiner Macht gelegen sei, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, dass der Beschwerdeführer zu verantworten habe, sei ihm nicht zuzurechnen. Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 11.10.2018 erfahren habe, dass sein Verfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes bereits abgeschlossen worden sei und in der Folge erst am 18.10.2018 Kenntnis vom genauen Inhalt des Bescheids erlangt habe, als ihm dieser ausgehändigt worden sei. Die zweiwöchige Frist sei daher sowohl ausgehend 11.10.2018 als auch vom 18.10.2018 gewahrt.
Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Spruchpunkt I. gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte in Spruchpunkt II. dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis, welches den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen, im vorliegenden Fall nicht habe festgestellt werden können. Er sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er ohne eigenes Verschulden von der Hinterlegung des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der zwischen ihm und dem Vermieter getroffenen Vereinbarung nicht davon ausgehen können, dass er von seinem Vermieter erst viel zu spät über die Hinterlegung des Schriftstücks informiert werde. Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sei der Name des Vermieters und dessen Kontaktnummer bekannt gegeben worden, sodass es ein leichtes für die Behörde gewesen wäre, den Sachverhalt durch entsprechende Nachfrage beim Vermieter zu eruieren. Zudem sei bereits in der Beschwerde bekannt gegeben worden, dass der Beschwerdeführer an der Adresse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr habe wohnen können. In Bezug auf die hinterlegte Kaution habe es Unstimmigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer gegeben, sodass er auch nicht ausschließen könne, dass der Vermieter deshalb die Post zurückgehalten habe. Sobald der Beschwerdeführer von dem für ihn hinterlegten Schriftstück erfahren habe, habe er versucht, dieses bei der Post zu beheben und habe sich in weiterer Folge, als ihm bei der Post mitgeteilt worden sei, dass das Poststück wieder retourniert worden sei, an das Bundesamt in Wien gewendet. Dort habe ihm eine Auskunftsperson mitgeteilt, dass das Bundesamt Wiener Neustadt das Schreiben geschickt habe und nun von ihnen informiert werde und er erneut Post bekommen werde. Da der Beschwerdeführer kurz darauf wieder einen gelben Zettel vorgefunden und sich diesmal das Schriftstück rechtzeitig habe abholen können, sei er - entsprechend der Auskunft des Bundesamtes - davon ausgegangen, dass das Schriftstück erneut zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher weder auffallend sorglos gehandelt noch sei es in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben. Beantragt werde die Einvernahme des Vermieters sowie die Einvernahme seines Freundes, der ihn zum BFA begleitet habe.
2. Die Beschwerdevorlage vom 10.12.2018 langte am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2018 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt, der Beginn der Abholfrist wurde mit 06.08.2018 angegeben.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides aufrecht an der Zustelladresse gemeldet und ihm war aufgrund einer am 30.07.2018 erfolgten niederschriftlichen Befragung bewusst, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten werde. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nächtigte er im August 2018 jedoch bei Freunden, gab der Behörde aber keine andere Zustelladresse bekannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit täglich und sorgfältig seinen Briefkasten kontrollierte. Aufgrund einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung verließ sich der Beschwerdeführer darauf, dass ihn dieser beim Eintreffen von Schriftstücken benachrichtigen würde. Dass es mit dem Vermieter Unstimmigkeiten betreffend die Kaution gab, hinderte den Beschwerdeführer nicht, diesen mit der teilweisen Kontrolle seines Briefkastens zu betrauen.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde endete am 03.09.2018. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September erfuhr der Beschwerdeführer von seinem Vermieter, dass er einen gelben Zettel erhalten habe. Da die Abholfrist bereits abgelaufen war, wurde ihm seitens der Post mitgeteilt, dass das Schriftstück wieder an den Absender geschickt wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer am 11.10.2018 in der Sozialberatung der Caritas erschien, erfuhr er am selben Tag, dass sein Verfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes bereits abgeschlossen ist. Am 18.10.2018 erlangte er Kenntnis vom genauen Inhalt des Bescheids und erhob am 23.10.2018, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, verspätet Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheid vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Spruchpunkt I. gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und erkannte in Spruchpunkt II. dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides aufrecht an der Zustelladresse gemeldet war, ergibt sich aus seinem Vorbringen und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass ihm aufgrund einer am 30.07.2018 erfolgten niederschriftlichen Befragung bewusst war, dass er in Kürze ein Schriftstück der Behörde erhalten wird, gründet sich auf sein Vorbringen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 23.10.2018. Dass der Beschwerdeführer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im August 2018 bei Freunden nächtigte, beruht ebenfalls auf seinen Ausführungen in seinem Antrag.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Briefkasten nicht täglich und sorgfältig kontrolliert hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer erst Anfang September - und zwar von seinem Vermieter - über den gelben Zettel informiert wurde, die Hinterlegungsanzeige aber bereits am 06.08.2018 - und somit schon mehrere Wochen zuvor - zugegangen war. Hätte der Beschwerdeführer seinen Briefkasten mit der geforderten Sorgfalt kontrolliert, hätte ihm die Hinterlegungsanzeige wesentlich früher auffallen müssen, zumal deren Zugang auch nie bestritten wurde. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich vage, seinen Briefkasten "regelmäßig" kontrolliert zu haben, führte aber zu keinem Zeitpunkt genauer aus, wann und in welcher Häufigkeit er dem nachgekommen sei. Die sich daraus ergebende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers mutet im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, wonach er ein behördliches Schriftstück sogar erwartet habe, umso gravierender an.
Auch die Vereinbarung mit seinem Vermieter, mit dem er im Übrigen Unstimmigkeiten mit der Kaution vorbrachte, befreit den Beschwerdeführer nicht davon, sich selbst darum zu kümmern, dass er die an ihn adressierten Schriftstücke auch tatsächlich erhält. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, dass der Vermieter seine Post aufgrund der Unstimmigkeiten womöglich zurückgehalten habe, scheint im vorliegenden Fall nicht zuzutreffen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom Vermieter überhaupt von der Hinterlegungsanzeige erfuhr. Angesichts dieser Vermutungen lässt aber genau die Betrauung des Vermieters mit der Post die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers umso größer erscheinen.
Die weiteren Feststellungen betreffend den Ablauf der Rechtsmittelfrist und die verspätete Einbringung der Beschwerde sind aktenkundig, die festgestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige gründen sich auf sein Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt (§ 33 Abs. 6 VwGVG).
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 06.08.2018. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. I Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 06.08.2018 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 03.09.2018, weshalb die am 23.10.2018 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 23.10.2018 erweist sich als rechtzeitig eingebracht, da der Beschwerdeführer am 11.10.2018 Kenntnis von der rechtskräftigen Aberkennung des subsidiären Schutzes erlangte und am 18.10.2018 vom Inhalt des Bescheides erfuhr.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, VwGH 15.12.1995, 95/17/0469 und VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wer die Entleerung derselben Hausbrieffachanlage besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; VwGH 04.02.2000, 97/19/1484; VwGH 02.10. 2000, 98/19/0198, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122, Stand 01.04.2009, rdb.at).
Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen:
Wie oben dargelegt, kontrollierte der Beschwerdeführer seinen Briefkasten an der der Behörde bekanntgegebenen Zustelladresse nicht mit der geforderten Sorgfalt, sondern verließ sich im Wesentlichen darauf, dass ihm sein Vermieter - mit dem es Unstimmigkeiten wegen der hinterlegten Kaution gab - beim Eintreffen von Schriftstücken benachrichtigen würde. Die Vereinbarung mit seinem Vermieter befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, ausreichend dafür Vorsorge zu treffen, dass er die an ihn adressierten Schriftstücke auch tatsächlich erhält. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hätte dem Beschwerdeführer bei täglicher und sorgfältiger Entleerung des Postkastens die Hinterlegungsanzeige vom 06.08.2018 wesentlich früher auffallen müssen, zumal deren Zugang auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers mutet im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, wonach er ein behördliches Schriftstück sogar erwartet habe, umso größer an.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Versehensgrad trifft. Damit erweist sich die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Tatsache, dass und warum der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2108731.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019