Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1998,
Zlen. UVS-03/M/47/01366/97 und UVS-03/V/47/00257-00265/97, und 2. den Bescheid dieser Behörde vom 17. Juli 1997,
Zlen. UVS-03/M/47/01367/97 und UVS-03/V/47/00266-00270/97, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 1.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 16. und 17. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Jänner 1996, am 15. Jänner 1996, am 25. Jänner 1996, am 29. Jänner 1996, am 23. Februar 1996, am 27. Februar 1996, am 29. Februar 1996, am 2. März 1996, am 5. März 1996, am 6. März 1996 zweimal (an jeweils verschiedenen Orten), am 14. März 1996, am 18. März 1996, am 19. März 1996, am 20. März 1996, und am 21. März 1996 jeweils zu näher bestimmten Zeiten in Wien VII in der Neubaugasse an jeweils näher beschriebenen Orten ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an Straßenstellen, die nur durch Verletzen des sich aus dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" ergebenden Verbotes hätten erreicht werden können, abgestellt und dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. Geldstrafen in Höhe von jeweils S 1.500,--, somit insgesamt S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden), hätten verhängt werden müssen.
Gegen diese Bescheide richten sich die im Wesentlichen gleichlautenden, jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, dass gemäß der in den Tatzeitpunkten gültigen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 29. August 1994 in Wien VII in der Neubaugasse im Bereich zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße das Befahren der Neubaugasse mit Fahrzeugen aller Art verboten sei, wobei unter anderem die Zufahrt zur Ladetätigkeit Montag bis Freitag (werktags) von 06,00 Uhr bis 10.30 Uhr gestattet sei. Das Bestehen dieser Verkehrsbeschränkung wird durch den Inhalt der in Ablichtung in den Verwaltungsakten enthaltenen Verordnung samt Planunterlagen dokumentiert und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er zu Unrecht gemäß § 24 Abs. 1 lit. n leg. cit. bestraft worden sei, weil er zu den im Geltungsbereich der angeführten Verordnung gelegenen Orten in der Neubaugasse, an denen sein Kraftfahrzeug abgestellt vorgefunden worden sei, jeweils zu Zeiten zugefahren sei, in denen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vor der Behörde erster Instanz zu den gegen ihn erhobenen, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betreffenden Vorwürfen keine Rechtfertigung abgegeben. In den gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse erhobenen, im Wesentlichen gleichlautenden Berufungen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht vorgeworfen worden, nach 10.30 Uhr in den Bereich der Neubaugasse eingefahren zu sein; zu den jeweils als Tatzeiten angegebenen Zeitpunkten hätte er infolge des allgemeinen Fahrverbotes sein Kraftfahrzeug nicht bewegen dürfen. Er sei jeweils in der erlaubten Zeit von der Richtergasse her in die Neubaugasse eingefahren, um Ladetätigkeiten vorzunehmen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß der hg. Judikatur besteht beim Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes - als solche stellen sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen dar - von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte selbst hat durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe. Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 762f wiedergegebene hg. Judikatur).
Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren anzugeben und durch entsprechende Beweisanbote zu belegen, dass er zu den jeweiligen Straßenstellen zu den zulässigen Zeiten und zu den erlaubten Zwecken zugefahren sei. Das Vorbringen, welches der Beschwerdeführer in dieser Richtung erstattet hat, erschöpft sich in allgemein gehaltenen Ausführungen und entspricht nicht den an ein derartiges Vorbringen zu stellenden Konkretisierungsanforderungen. Insbesondere kann im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle und auf die jeweiligen lange nach Ablauf der erlaubten Zufahrtszeit gelegenen Zeitpunkte der Betretung des Beschwerdeführers diesem Vorbringen ohne entsprechende Konkretisierung auch nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Die belangte Behörde lastete daher zu Recht dem Beschwerdeführer das im angefochtenen Bescheid näher dargestellte strafbare Verhalten an.
Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020001.X00Im RIS seit
12.06.2001