Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller richtete an den Obersten Gerichtshof eine als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu qualifizierende Eingabe.
Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht (§ 65 Abs 1 ZPO) zu übermitteln (1 Nc 55/16b = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 26/17i). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz begangen worden sein, weshalb er diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist.
Textnummer
E124113European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00025.18V.0123.000Im RIS seit
08.03.2019Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019