RS OGH 2019/1/29 11Os127/18p (11Os128/18k), 11Os66/20w

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

StPO §50 Abs1
StPO §363a

Rechtssatz

Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit a MRK in einem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte. Die allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (§ 108 StPO) gehindert zu sein, stellt ebensowenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf § 17 StPO, Art 54 SDÜ, Art 50 GRC und Art 4 7. ZPMRK.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132446

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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