Norm
StPO §50 Abs1Rechtssatz
Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit a MRK in einem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte. Die allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (§ 108 StPO) gehindert zu sein, stellt ebensowenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf § 17 StPO, Art 54 SDÜ, Art 50 GRC und Art 4 7. ZPMRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132446Im RIS seit
08.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020