TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/19 LVwG-1-453/2018-R15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des K Z, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Bregenz, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.07.2018, Zl X-9-2018/10078, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, er habe am 17.02.2018, um 20:34 Uhr, in L auf der L190, Fahrtrichtung D, in einer Entfernung von 265,4 m vom Messstandort auf Höhe der Autobahnbrücke bei StrKm XX die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 95 km/h überschritten. Der angeführte Ort liege außerhalb des Ortsgebietes. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zugunsten des Beschuldigten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft B erblickte darin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 449 Stunden festgesetzt.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 stellte der Beschuldigte klar, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet. Der Spruchpunkt 1. betreffend die Nichtbefolgung der Anhaltung ist daher rechtskräftig.

2.2.           In seiner Beschwerde brachte der Beschuldigte vor, die von den Beamten angezeigte Geschwindigkeit könne niemals den Tatsachen entsprechen. Es müsse hier definitiv ein Irrtum seitens der Beamten vorliegen.

Mit Schreiben vom 07.11.2018 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug sicher nicht eingehalten habe. Es sei somit zwingend davon auszugehen, dass das von den Polizeibeamten verwendete Lasermessgerät entweder falsch bedient worden sei bzw fehlerhaft gewesen sei oder aber die vom Gerät ermittelten Daten falsch in das Lasermessprotokoll eingetragen worden seien.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 ergänzte der Beschuldigte sein Vorbringen nochmals und brachte im Wesentlichen vor, dass die Verwendungsbestimmungen für das verwendete Lasermessgerät der Bauart TruSpeed nicht eingehalten worden seien. Es sei vor der Verwendung des Gerätes kein Visiertest durchgeführt worden. Die gemessene Geschwindigkeit könne daher nicht mit Sicherheit als zuverlässig angesehen werden. Darüber hinaus sei eine zuverlässige Messung infolge der örtlichen Verhältnisse im Bereich des Messortes nicht möglich gewesen. Sein Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Messung lediglich für den Bruchteil einer Sekunde im Sichtfeld befunden, bevor er in die dort befindliche Unterführung „abgetaucht“ sei.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XX am 17.02.2018, um 20:34 Uhr, in L auf der L190, ca Höhe StrKm XXX, in Fahrtrichtung D. Für diesen Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h erlassen und durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 kundgemacht. Am angeführten Tag zur angeführten Zeit führten die Polizeibeamten RevInsp P und Insp K auf Höhe der Autobahnbrücke bei StrKm YYY Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät TruSpeed LTI, Identifikationsnummer X, der Dienststelle H-S durch. Dieses Lasermessgerät war zum Zeitpunkt der Verwendung gültig geeicht. Da beim Lasermessgerät der Dienststelle H-S keine Lasermessprotokolle beilagen, wurde zur Protokollierung der Messungen ein Lasermessprotokoll der Polizeiinspektion W verwendet. Die dort angeführten Daten des Lasermessgerätes stimmen deshalb nicht mit dem verwendeten Lasermessgerät überein. Die Polizeibeamten führten vor Verwendung des Lasermessgerätes eine Nullmessung durch. Dass auch der sogenannte Visiertest zur Überprüfung der Zielerfassung bei Inbetriebnahme des Gerätes durchgeführt wurde, kann hingegen nicht festgestellt werden.

RevInsp P visierte mit dem Lasermessgerät das annähernde Fahrzeug des Beschuldigten an. Das Lasermessgerät zeigte eine Geschwindigkeit von 160 km/h. Der Messabstand betrug dabei 265,4 m. Die Polizeibeamtin versuchte das Fahrzeug des Beschuldigten anzuhalten. Der Beschuldigte befolgte jedoch die Aufforderung zur Anhaltung nicht und setzte seine Fahrt fort. RevInsp P zeigte die Anzeige am Display des Lasermessgerätes ihrem Kollegen Insp K. Auch dieser las die Anzeige und war ob der hohen Geschwindigkeit erstaunt. Anschließend nahm RevInsp P die Eintragung im Lasermessprotokoll vor. Gleich darauf führte sie die halbstündlich durchzuführende Nullmessung durch.

Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch den Beschuldigten kann nicht festgestellt werden.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der in den mündlichen Verhandlungen am 08.11.2018 und am 17.01.2019 einvernommenen Zeugen RevInsp P und Insp K als erwiesen angenommen.

Zu den Feststellungen betreffend die Durchführung der Messung wird auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen verwiesen. Beide Polizeibeamten sagten übereinstimmend aus, dass sie an jenem Abend zum Bezirksverkehrsdienst eingeteilt gewesen seien, RevInsp P das Lasermessgerät mitgebracht habe und dass es sich dabei nicht um das Lasermessgerät der Polizeiinspektion W gehandelt habe. RevInsp P führte zudem glaubwürdig aus, dass es sich um das Lasermessgerät der Dienststelle H-S gehandelt habe. In Ermangelung eines Lasermessprotokolles der Polizeidienststelle H-S sei aber ein Lasermessprotokoll der Polizeiinspektion W verwendet worden. Sie legte auch den gültigen Eichschein für das verwendete Lasermessgerät der Bauart TruSpeed mit der Identifikationsnummer X vor, wonach die Nacheichfrist am 31.12.2019 abläuft. Das verwendete Lasermessgerät war daher zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Weiters hat die Zeugin glaubhaft dargetan, dass vor Beginn der Messungen eine Nullmessung durchgeführt wurde. Diese ist auch im Lasermessprotokoll dokumentiert. Die Aussagen der beiden Zeugen stimmen auch dahingehend überein, dass RevInsp P die gegenständliche Messung durchgeführt hat und sie Insp K das Ergebnis der Messung auf dem Display des Lasermessgerätes zeigte, bevor sie die Eintragung im Lasermessprotokoll vornahm.

Bezüglich der Durchführung des Visiertests musste eine Negativfeststellung getroffen werden. Die Zeugin RevInsp P hat angegeben, dass sie bei Inbetriebnahme eines Lasermessgerätes eine Nullmessung durchführe. Sonstige Messungen würde sie nicht durchführen. Weitere Einstellungen, wie zB Kalibrierungen, seien ihr nicht bekannt. Den Visiertest hat die Zeugin RevInsp P somit nicht durchgeführt. Der Zeuge Insp K konnte zwar genau beschreiben, welche Tests bei der Inbetriebnahme des Lasermessgerätes durchgeführt werden müssen, unter anderem auch den Visiertest. Weiters hat er ausgeführt, dass er, falls er das Gerät in Betrieb genommen hätte, diese Tests sicher durchgeführt hätte. Er konnte sich aber im konkreten Fall nicht mehr daran erinnern, ob er es war, der das Gerät in Betrieb genommen hat. Die Durchführung eines Visiertests ist im Lasermessprotokoll auch nicht protokolliert. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Visiertest bei der Inbetriebnahme des Gerätes durchgeführt wurde oder nicht.

Eine Negativfeststellung war auch hinsichtlich einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu treffen. Die Zeugin RevInsp P konnte keine Angaben zu der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit machen, welche eine verlässliche Schätzung der eingehaltenen Geschwindigkeit erlauben würden. Die Zeugin führte zwar aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten wirklich schnell dahergekommen sei, sodass sie keinen Zweifel an der vom Lasermessgerät angezeigten Geschwindigkeit gehabt habe. Andererseits hat sie aber auch angegeben, dass der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit in der Folge so stark verringert hat, dass sie den Eindruck hatte, der Beschuldigte werde ihrem Zeichen zum Anhalten Folge leisten und vor bzw neben ihr anhalten. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte dann an ihr vorbeigefahren sei, könne sie nicht abschätzen.

Im Übrigen blieb der Sachverhalt unbestritten.

5.1. Nach § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet, und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 34/2011, zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (VwSlg 10.033 A/1980).

5.2. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist unter anderem der Einsatz eines Lasermessgerätes. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Pkws mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed (Hersteller Lasertechnologie Inc., USA) mit der Identifikationsnummer X gemessen. Unbestritten ist ein Lasermessgerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Grundsätzlich ist zur Frage der Inbetriebnahme und Handhabung des Lasermessgerätes festzuhalten, dass dem Beamten, der das Gerät bedient hat, aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zugemutet wird (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/02/0082). Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren allerdings ergeben, dass offensichtlich nicht alle in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Gerätetests (Selbsttest, Zielerfassungskontrolle [Visiertest] und Nullmessung) durchgeführt wurden, nachdem die Durchführung des Visiertests nicht festgestellt werden konnte.

Gemäß Punkt 6.2.2.5. der Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Zulassung zur Eichung GZ 2666/2009 vom 27.05.2009) wird die einwandfreie Funktion des verwendeten Gerätes beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen. Vor Beginn der Messung an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen (Visiertest). Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige 0 km/h erfolgen muss (Nullmessung). In den letzten beiden Sätzen dieses Punktes heißt es weiters: „Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.“

Da die Durchführung der gemäß den Verwendungsbestimmungen für das Geschwindigkeitsmessgerät vorgeschriebenen Kontrollen eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig ist (VwGH vom 25.01.2002, 2001/02/0123) und die Durchführung des Visiertests nicht festgestellt werden konnte, vermochte die gegenständliche Messung die Feststellung der Behörde, der Beschuldigte habe als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 95 km/h überschritten, nicht zu tragen (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0037).

Zwar ist den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen der Polizei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen dann, wenn das Fahrzeug an den Straßenaufsichtsorganen vorbeifährt, ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet (vgl VwGH 11.03.1971, 1149/69). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. Wie die Zeugin angegeben hat, hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit verringert, bevor er an ihr vorbeigefahren ist. Die Schätzung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eines herannahenden Fahrzeuges auf eine Entfernung von rund 265 m kann dagegen nicht als verlässlich eingestuft werden. Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann dem Beschuldigten daher nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.

6.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Geschwindigkeitsübertretung, Lasermessung, Visiertest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.453.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten