Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Ändern sich in den Einreichplänen die Absoluthöhen von Bestandsgeschoßdecken und – damit in Zusammenhang – von projektierten Geschoßdecken um wenige Zentimeter, bleibt im Übrigen aber das gesamte Bauvorhaben im Vergleich zu einer vorherigen Einreichplanung unverändert und ist diese Änderung auch für die rechtliche Beurteilung der Sache letztlich unerheblich, so ist in diesem Zusammenhang von bloßen „Nebenumständen“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG auszugehen, die die Identität der „Sache“ nicht beeinträchtigen.
Schlagworte
Baurecht, res iudicata, Änderung des Sachverhalts, Parteiengehör, "Identität der Sache",European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.423.1.8.2018Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019