RS Lvwg 2018/10/17 405-3/423/1/8-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82005 Bauordnung Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg

Norm

AVG §68 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §9
ROG Slbg 2009 §47
ROG Slbg 56 Ab5

Rechtssatz

Ändern sich in den Einreichplänen die Absoluthöhen von Bestandsgeschoßdecken und – damit in Zusammenhang – von projektierten Geschoßdecken um wenige Zentimeter, bleibt im Übrigen aber das gesamte Bauvorhaben im Vergleich zu einer vorherigen Einreichplanung unverändert und ist diese Änderung auch für die rechtliche Beurteilung der Sache letztlich unerheblich, so ist in diesem Zusammenhang von bloßen „Nebenumständen“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG auszugehen, die die Identität der „Sache“ nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Baurecht, res iudicata, Änderung des Sachverhalts, Parteiengehör, "Identität der Sache",

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.423.1.8.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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