Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AVG §38Spruch
G312 2184897-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung Gewerbliche Wirtschaft vom XXXX.2017, Z: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherung Gewerbliche Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2017 wurde festgestellt, dass
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 unterliegt.
2. Mit 09.01.2018 datierten und am 10.01.2018 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des Bescheides.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsanwalt sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF überhaupt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selbständig erwerbstätig war.
In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass derzeit diesbezüglich Verfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wie auch beim BFG anhängig sind. Die von der belangten Behörde herangezogenen Einkommensteuerscheide zur Feststellung der Versicherungspflicht sind somit nicht rechtskräftig.
Der Ausgang dieser Verfahren ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde seitens der belangten Behörde befürwortet und der BF hat diesbezüglich ebenfalls zugestimmt.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung, selbstständig Erwerbstätiger, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2184897.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019