TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 L516 1432611-2

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 1432611-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Vater, XXXX, dieser vertreten durch Mag.a Susanne SINGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte mit angefochtenem Bescheid der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten, der ihr vom BFA mit Bescheid vom XXXX, zuerkannt worden war unter Bezugnahme auf § 7 Abs 1 Z 2 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG fest, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte der Beschwerdeführerin gleichzeitig den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Das BFA begründete die Aberkennung des Status der Asylberechtigten - zusammengefasst - damit, dass die minderjährige Beschwerdeführerin diesen Status ursprünglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Vaters erhalten habe und nunmehr dem Vater der Status des Asylberechtigten vom BFA mit Bescheid vom XXXX aberkannt worden sei.

1.2. Der Bescheid des BFA vom XXXX, mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, wurde mangels Vorliegen der für eine solche Aberkennung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag ersatzlos behoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Begründung der Aberkennung im angefochtenen Bescheid ergeben sich konkret aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag im Falle des Vaters ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt zu dessen Beschwerdeverfahren, Zahl L516 1432605-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids

Gesetzliche Grundlagen

3.1. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

3.2. Gemäß Art 1 Abschnitt C Ziffer 1 der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aberkennung durch das BFA, da der für die ursprüngliche Gewährung maßgebliche Grund - der dem Vater der Beschwerdeführerin zuerkannte Status des Asylberechtigten - infolge der Aberkennung dieses Status mit Bescheid weggefallen sei.

3.4. Durch die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag erfolgte ersatzlose Aufhebung des für die Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Aberkennungsbescheides des Vaters kann auch der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid, welcher sich allein auf den Wegfall des Asylstatus des Vaters stützt, jedenfalls keinen Bestand haben.

3.5. Es war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

3.6. Aufgrund dieses Ergebnisses liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso ersatzlos zu beheben waren.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

3.8. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Freiwilligkeit, Nachhaltigkeit, Reisedokument, Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1432611.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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