Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AVG §32Spruch
L504 2191495-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Libanon alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 06.02.2018 einen 2. Antrag auf internationalen Schutz.
Mit oa. Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Libanon zulässig wäre, gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde und gem. § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen werde.
Aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt einzubringen ist.
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 19.10.2018 persönlich zugestellt. Sie hat am 25.10.2018 den Verein Menschenrechte Österreich mit der Vertretung bevollmächtigt.
Der Protokollzeile des Schreibens vom VMÖ ist zu entnehmen, dass dieser für die beschwerdeführende Partei am 05.11.2018 die Beschwerde beim Bundesamt eingebracht hat.
Zur Beschwerdefrist bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führt diese Folgendes aus:
"Zuletzt möchte ich noch auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Beschwerdefrist von 2 Wochen eingehen:
Grundsätzlich beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, an das Bundesverwaltungsgericht, gem. § 7 Abs 4 VwGVG 4 Wochen. Durch die Novelle des BFA-VG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 [...] gilt nun zwar für Beschwerden gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, eine verkürzte Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 16 Abs 1 iVm 2 BFA-VG). In meinem Fall ist mit dieser Entscheidung aber auch noch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sowie die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, verbunden. Aus diesem Grund fällt diese Entscheidung nicht unter die Ausnahmeregelung von § 16 Abs 1 iVm 2 BFA-VG und ist somit von der allgemeinen 4-wöchigen Beschwerdefrist gem. § 7 Abs 4 VwGVG auszugehen."
Mit Vorlage der Beschwerde durch das Bundesamt wies die Behörde darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde mit 05.11.2018 verspätet eingebracht habe, da die angefochtene Entscheidung mit 03.11.2018 bereits rechtskräftig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 19.10.2018 persönlich zugestellt. Am 25.10.2018 bevollmächtigte sie den VMÖ mit ihrer Vertretung.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 02.11.2018.
Die bP brachte die Beschwerde durch den VMÖ am 05.11.2018 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt ein.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1.
ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.
ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.
eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Es liegt damit ein Fall des § 16 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 BFA-VG vor, wodurch sich eine zweiwöchige Beschwerdefrist ergibt.
Wenn die Beschwerde ausführt, dass, weil mit dieser Entscheidung bzw. mit diesem Bescheid aber auch noch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sowie die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, verbunden ist, aus diesem Grund diese Entscheidung nicht unter die Ausnahmeregelung von § 16 Abs 1 iVm 2 BFA-VG fällt und somit von der allgemeinen 4-wöchigen Beschwerdefrist gem. § 7 Abs 4 VwGVG auszugehen wäre, kann dies für eine derartige Konstellation dem Gesetz nicht entnommen werden und zeigt dies auch die Beschwerde nicht konkret auf.
Ausgehend von der nachweislichen Zustellung am 19.10.2018 endete die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 02.11.2018. Beim 02.11.2018 handelt es sich um "Allerseelen", jedoch ist dies gem. Feiertagsruhegesetz 1957 kein gesetzlicher Feiertag iSd § 33 AVG. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 02.11.2018. Die unzweifelhaft am 05.11.2018 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet. Auf Grund der Beschwerdeausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der bP bzw. der Vertretung auch bewusst war, dass die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, entschiedene Sache, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2191495.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019