TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 L504 2120780-2

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
FPG §2
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §67
FPG §68
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2120780-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG

stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass der bP, ein türkischer Staatsangehöriger der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Fest steht, dass Sie XXXXheißen, am XXXX1987 in XXXX geboren und türkischer Staatsangehöriger. Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, Sie sind Drittstaatsangehöriger. Sie sind verheiratet und derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Sie sind gesund, Sie würden sich in einer guten physischen Verfassung befinden.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Fest steht, dass Sie von 26.08.2002 - 25.09.2008 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Fest steht, dass Sie seit 11.11.2013 durchgehend in Österreich gemeldet sind.

Fest steht, dass Ihr Aufenthaltsverbot durch die BH Dornbirn aufgehoben wurde und Sie anschließend einen Aufenthaltstitel erhalten haben.

Fest steht, dass Sie am 05.10.2015 einen Verlängerungsantrag Ihres Aufenthaltstitels gestellt haben.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels liegen gem § 11 Abs. 1 und 2. NAG nicht mehr vor.

Fest steht, dass Sie am 07.07.2015 (RK am 27.10.2015) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Fest steht, dass Sie vom Bezirksgericht Feldkirch am 12.07.2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Fest steht, dass Sie mit Frau XXXX verheiratet sind. Fest steht, dass Ihr Sohn XXXXauch in Österreich bei seiner Mutter lebt. Fest steht, dass Sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Vater und Ihre Geschwister leben ebenfalls in Österreich. Fest steht, dass Sie seit rund 4 Jahren wieder in Österreich wohnen. Fest steht, dass Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehen, welche bis 31.07.2017 befristet ist.

Es konnte ein Familienleben und Privatleben in Österreich festgestellt werden."

Ergänzend wird vom BVwG auf Grund der Aktenlage - bzw. so wie im Bescheid an anderem Ort angeführt - festgestellt, dass die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei österreichische Staatsangehörige ist.

2. Beweiswürdigung

Die oa. Feststellungen ergeben sich aus der zitierten Aktenlage. Insbesondere ist unstreitig, dass die bP mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und das Bundesamt davon ausgehend diese Entscheidung traf.

3. Rechtliche Beurteilung

Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gegenständlich ging das Bundesamt bei seiner Entscheidung und unstreitig geblieben davon aus, dass die bP Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen war bzw. ist. Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist die bP damit "begünstigter Drittstaatsangehöriger". Dass die Ehe etwa geschieden worden wäre, hat das Bundesamt nicht festgestellt.

Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sieht das FPG im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige die "Ausweisung" (§ 67) und das "Aufenthaltsverbot" (§68) vor.

Das Bundesamt hat hier jedoch bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen die im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes geregelte "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige" angewandt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG getroffen. Sie hat damit die Rechtslage verkannt und eine falsche Rechtsgrundlage für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme herangezogen.

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben. Da die anderen Punkte des Spruches mit der getroffenen Rückkehrentscheidung in sachlichem Konnex stehen, waren auch sie von der Behebung mitumfasst.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltstitel,
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Behebung der Entscheidung, berücksichtigungswürdige Gründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Rechtsgrundlage, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2120780.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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