TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 L525 2210730-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 2210730-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, gegen die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.12.2018 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.10.2017 abgewiesen wurde.

Der Bescheid wurde am 25.10.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen sei und der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig sei. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2018 gemäß Dublin III-VO aus Deutschland rückübernommen. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien alle aufrecht. Er habe in Österreich einen negativen Bescheid erhalten und habe dann Österreich in Richtung Italien verlassen. Er habe als Autowäscher gearbeitet und sei dort festgenommen worden. Am 22.11.2018 sei von Österreich rückübernommen worden. Er hätte Angst um sein Leben, sollte er nach Pakistan zurückmüssen.

Der Beschwerdeführer wurde am 5.12.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) EAST OST niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlich an, er sei gesund und er wolle nicht freiwillig nach Pakistan ausreisen. Seiner Familie in Pakistan gehe es sehr gut und er habe eine gute Beziehung zu ihnen. Es bestehe alle zwei bis drei Tage Kontakt. Der Beschwerdeführer habe keinen Deutschkurs absolviert und er spreche kein Deutsch. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er sei ca. ein Jahr in Mailand aufhältig gewesen. Österreich habe er verlassen, da er einen negativen Bescheid erhalten habe. Er wolle, dass über sein Verfahren nochmals entschieden werde und einer Recherche nachgegangen werde. Seine Fluchtgründe hätte sich nicht geändert und seien die wirtschaftlichen Gründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht. Befragt, welcher Recherche nunmehr nachgegangen werden solle, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht lügen, er habe keine Probleme. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen hier, dies könne man auch nachprüfen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Pakistan überreicht. Eine Stellungnahme wollte der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Er habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden und es sei alles richtig protokolliert worden.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 5.12.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, was dieser bejahte. Zur Begründung verweise er auf sein heutiges (gemeint: das im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme getätigte) Vorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Niederschrift inklusive des mündlich verkündeten Bescheides überreicht.

Die Verwaltungsakten langten am 10.12.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein, wovon die belangte Behörde am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Pakistan für eine bessere Zukunft verlassen. Er wolle gerne hierbleiben und hier arbeiten. Er habe nun wirklich alle seine Fluchtgründe dargelegt und es gäbe absolut keine anderen Gründe mehr, warum er seine Heimat verlassen habe und hierher nach Österreich gekommen sei. In seiner Heimat habe er keine Zukunft. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Strafe, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gäbe es keine.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom BFA am 5.10.2017 niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: "Mein Bruder arbeitete zwar aber es war für die Familie nicht genug Einkommen, von der Landwirtschaft bekamen wir nur alle 6 Monate Erträge. Nachdem ich den Grundschulabschluss machte konnte ich meine Bildung nicht fortführen weil die Schulgebühren zu hoch waren. Dadurch dachte ich mir ich gehe in das Ausland um dort zu arbeiten und um die Schule weiter besuchen zu können." Mit dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die seitens der belangten Behörde und im Akt aufliegenden Länderberichte erörtert. Eine substantiierte Stellungnahme gab der Beschwerdeführer hingegen nicht ab.

Mit Benachrichtigung vom 16.10.2018 wurde die belangte Behörde dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer mehr als 24 Stunden ungerechtfertigt von seinem Quartier abwesend sei und er sich aus unbekannten Gründen in unbekannte Richtung entfernt hätte.

Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Lage seien immer noch aufrecht. Andere Gründe habe er nicht. Er habe Österreich nach dem negativen Bescheid nach Italien verlassen und habe dort gearbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde am 5.12.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch und sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er wolle, dass sein Verfahren nochmals entschieden werde und einer Recherche nachgegangen werde. Die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Die wirtschaftlichen Gründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe keine Probleme in Pakistan. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei nach wie vor schlecht und er sei aus wirtschaftlichen Gründen hier. Dies könne man überprüfen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 5.12.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Folgeantrag habe keinen neuen objektiven Sachverhalt gegeben. Der neue Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätten sich auch keine Gründe ergeben, die eine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention indizieren würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehen würde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die maßgebliche Lage in Pakistan habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am nicht geändert.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten aus dem jetzigen Verfahren bzw. den im Verfahrensgang bereits erwähnten vorigen Verfahren. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet bzw. ist auch nicht ersichtlich.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass kein objektiv neuer Sachverhalt feststellbar sei, begegnet keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem gesamten Vorbringen auf die exakt gleichen Gründe, wie im ersten Asylverfahren, nämlich, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22

BFA-VG).

Die Verfassungskonformität der Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. G186/2018 festgestellt.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, tritt das erkennende Gericht den von der belangten Behörde angenommenen Gründen, die die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtfertigen, bei. Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren voraussichtlich kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat.

3.2 Verletzung der EMRK:

Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 5.12.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real
risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2210730.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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