TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 L516 1429912-3

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 1429912-3/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid einen Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.12.2017.

3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost, gemäß § 68 Abs 2 AVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Rechtsgrundlagen

VwGVG

2.1. Gemäß § 28 Abs 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

AVG

§ 68 AVG

2.2. Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Zum gegenständlichen Verfahren

2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 ist niemandem ein Recht erwachsen. Das BFA behob jenen Bescheid während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018 gemäß § 68 Abs 2 AVG, womit der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22.11.2017 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde.

Diese Vorgangsweise des BFA ist auch zulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor einem Verwaltungsgericht einer Anwendung des § 68 Abs 2 AVG nicht zuwiderläuft (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029).

2.4. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mehr existent und die Beschwerde ist spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.5. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.6. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Folgeantrag, Nichtbescheid, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1429912.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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