Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2163444-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, reiste mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 04.11.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter (Zl. W139 2163447-1) und ihrer minderjährigen Schwester (Zl. W139 2163446-1) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung am 04.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei in der Provinz Daikundi, XXXX, XXXX, geboren. Als sie vier Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern mit ihr aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit aus Afghanistan in den Iran, nach XXXX, geflüchtet. Zum Fluchtgrund gab sie weiters an, besonders für Frauen sei es in Afghanistan schwierig und gefährlich. Den Iran habe die Beschwerdeführerin verlassen müssen, da sie kein Bleiberecht gehabt habe. Darüber hinaus hätten sie familiäre Probleme gehabt. Vor etwa sechs Jahren hätten sich ihre Eltern getrennt. Seitdem belästige ihr Vater ihre Mutter und ihre Geschwister. Ihr Vater habe die Familie sogar mit dem Tod bedroht. Außerdem habe ihr Vater Familie in der Heimat und im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sie deren Rache.
3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.06.2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe im Iran lediglich zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Sie habe nie gearbeitet. Ihr Vater sei drogensüchtig gewesen und habe Geld gebraucht. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann verheiratet und dafür sehr viel Geld bekommen. Vier Monate nach ihrer Hochzeit sei der Vater der Beschwerdeführerin verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe vier Jahre mit ihrem Mann gelebt und mit ihm auch einen Sohn bekommen. Ihr Mann sei ihr gegenüber aggressiv gewesen und nach der Geburt ihres Sohnes habe sie ihm gedroht, sich umzubringen oder mit dem Sohn zu flüchten. Danach habe sich ihr Mann von ihr scheiden lassen und habe den Sohn bei sich behalten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Mutter gelebt. Ihre Mutter sei bereits geschieden gewesen. Etwa vier oder fünf Monate später sei ihr Vater wieder aufgetaucht und habe wieder mit der Familie zusammenleben wollen. Ihre Mutter habe das aber nicht gewollt. Ihr Vater habe ihren Bruder geschlagen und belästigt. Nachdem der Bruder den Iran verlassen habe, habe der Vater ihre Mutter mit dem Tod bedroht. Weiters habe er versucht, ihre jüngere Schwester zu entführen und er habe auch die Beschwerdeführerin bedroht. Aus diesen Gründen hätten sie nicht mehr dort leben können und hätten den Iran verlassen. Die Beschwerdeführerin habe drei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, die ihre Mutter beschuldigen würden, für die Drogensucht ihres Vaters verantwortlich zu sein.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, sie habe sich in Österreich integriert und trage kein Kopftuch mehr. Sie habe auch einen Freund, was in Afghanistan nicht erlaubt sei. Sie habe sich hier an die Lebensweise gewöhnt und könne selbst entscheiden, mit wem sie leben wolle. Freiheit sei für sie wertvoll und in Afghanistan dürfe eine Frau nicht selbst entscheiden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Schreiben vom 03.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - Beschwerde gegen den genannten Bescheid und beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu die Zurückverweisung. Vorgebracht wurde insbesondere, die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre Schwester hätten einen westlichen Lebensstil angenommen und würden ein freies Leben fernab des traditionellen afghanischen Frauenbildes führen wollen.
6. Mit Schreiben vom 09.11.2018 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen vor (u.a. ÖSD-Sprachzertifikate A1 und A2, Kursteilnahmebestätigungen, Ansuchen um Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung, Empfehlungsschreiben).
7. Am 07.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi bzw Dari statt, bei welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter sowie ihre jüngere Schwester einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurden weitere Dokumente vorgelegt (u.a. Schulbesuchsbestätigung, Ehevertrag, Empfehlungsschreiben und Fotos).
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin u.a. ausführlich zu ihrer Identität, ihrer Herkunft und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Familienverhältnissen, ihren Fluchtgründen, ihrem Leben in Österreich sowie zu ihrer Lebenseinstellung befragt.
Das erkennende Gericht brachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren ein (aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018) und verwies auf den Country Report on Human Rights Practices 2017 des US Department of State, auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016, und auf den Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, 22. Februar 2018.
8. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 10.12.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Aufgrund des Asylantrags vom 04.11.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 03.07.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX. Sie ist Staatsangehörige von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Weiters spricht sie Farsi, Deutsch und Englisch. Die Beschwerdeführerin wurde in Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Daikundi geboren. Als sie vier Jahre alt war, ist ihre Familie mit ihr in den Iran übersiedelt, wo sie in XXXX gelebt haben. Die Beschwerdeführerin hat im Iran ab dem Alter von etwa 13 Jahren zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und ansonsten keine Ausbildung erhalten. Sie musste ihren Schulbesuch auf Anweisung ihres Vaters abbrechen. Als sie etwa 15 Jahre alt war, wurde sie über Initiative ihres Vaters gegen ihren Willen mit einem älteren, bereits verheirateten Mann verheiratet. Die Beschwerdeführerin war mit diesem Mann etwa vier Jahre lang verheiratet und hat mit ihm auch einen Sohn. Die Beschwerdeführerin ließ sich schließlich scheiden und zog wieder zu ihrer Mutter. Ihr Sohn lebt seit der Scheidung bei ihrem Ex-Mann im Iran. Die Beschwerdeführerin hat derzeit mit ihrem Sohn keinen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter (Zl. W139 2163447-1) und ihrer jüngeren Schwester (Zl. W139 2163446-1) in Österreich. Ihr Bruder (Zl. W246 2145316-1) befindet sich ebenfalls in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Sie hat ihren jetzigen Mann in Österreich kennengelernt und sich aus freien Stücken für diese Beziehung entschieden.
Die Beschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach den herkömmlichen konservativen afghanischen Traditionen zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition. Sie nützt vielmehr die Gelegenheit, ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Sie besucht in Österreich die Übergangsklasse in einer HTL als Vorbereitung für den Pflichtschulabschluss. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach dem Schulabschluss die dreijährige Ausbildung zur Krankenpflegerin zu machen und danach in diesem Beruf tätig zu sein. Sollte dies nicht möglich sein, so kann sie es ich auch vorstellen, als Verkäuferin zu arbeiten. Ihr ist es wichtig, ihren Lebensunterhalt künftig selbst zu verdienen und unabhängig zu sein. Die Beschwerdeführerin hat bereits die ÖSD-Sprachzertifikate A1 und A2 absolviert. Sie hat sich für die Prüfung Niveau B1 vorbereitet und auch die mündliche Prüfung abgelegt. Aufgrund einer Terminkollision war es ihr nicht möglich, auch die schriftliche Prüfung zu absolvieren, sie hat jedoch bereits einen neuen Prüfungstermin. Die Beschwerdeführerin hat bereits sehr gute Deutschkenntnisse und hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weite Teile der ihr gestellten Fragen problemlos auf Deutsch beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu mehreren österreichischen Familien, die sie beim Deutschlernen unterstützen und mit denen sie auch Teile ihrer Freizeit verbringt. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin unterstützen nach Kräften ihren selbständigen Lebensstil, ebenso wie der Ehemann der Beschwerdeführerin, der eine liberale Einstellung hat und die Beschwerdeführerin darin bestärkt, ihre Ausbildung zu verfolgen und ihr Leben nach ihren Wünschen zu gestalten. Wichtige Entscheidungen trifft die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann. Die Beschwerdeführerin möchte nach Abschluss einer Berufsausbildung Kinder haben, deren Betreuung sie mit ihrem Mann gemeinsam übernehmen möchte. Es wäre für sie kein Problem, wenn ihre Kinder einen Lebenspartner wählen, der einer anderen Religion angehört, oder wenn ihre Kinder sich selbst für eine andere Religion entscheiden würden. Ihr ist es wichtig, dass ihre Kinder eigenständig Entscheidungen treffen. Die Beschwerdeführerin hat, ebenso wie ihre Mutter und ihre Schwester, nach der Ankunft in Österreich auf eigenen Wunsch ihr Kopftuch abgelegt. Sie kleidet sich modisch und ihren Wünschen entsprechend und schminkt sich.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um eine unabhängige und selbstbewusste junge Frau, deren persönliche Haltung über die Lebensverhältnisse und die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zu Erwerbstätigkeit mehrheitlich unterworfen sind. Die Lebensweise der Beschwerdeführerin in Österreich ist als "westlich", sohin an einem auf ein selbstbestimmtes Leben ausgerichteten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, zu bezeichnen. Die von der konservativ-afghanischen Tradition geprägten Lebensumstände, welchen die Beschwerdeführerin im hypothetischen Fall eines Lebens in Afghanistan unterworfen wäre, stünden mit jenen, welche sie sich aus freiem Willen zu gestalten wünscht bzw bereits gestaltet hat, ganz offenkundig in unüberwindbarem Gegensatz.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gründe, nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018; Auszüge)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
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(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten
wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).
Quellen:
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
-
AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
-
AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
-
ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018
-
BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
-
BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
-
CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018
-
GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018
-
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
-
NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,
https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018
-
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018
-
TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
-
Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,
https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-
%C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018
-
Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,
https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high
%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018
-
Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/
afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018
-
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):
Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,
https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security
_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july
_english.pdf, Zugriff 31.8.2018
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UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf
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UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
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AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018
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AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018
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AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018
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CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018
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Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018
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Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018
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LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018
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LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018
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SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018
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TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018
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Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018
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Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018