TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W218 2178084-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W218 2178084-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des AMS Amstetten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe und des Arbeitslosengeldes, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Ausfertigung des Erkenntnisses vom 05.12.2018, Zl. W218 2178084-1/4E, dahingehend berichtigt, dass der Kopf des Erkenntnisses zu lauten hat: .... gegen die Bescheide des AMS Amstetten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe ...

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 05.12.2018 wurde die Beschwerde des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, mit der seine Beschwerde gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Amstetten vom jeweils 18.08.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013), BGBI. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, iVm § 56 Abs 2 bzw. § 56 (2) iVm § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde über zwei Bescheide des AMS jeweils vom 18.08.2017 abgesprochen und zwar einmal über den Widerruf des Arbeitslosengeldes vom 04.11.2015 bis 01.11.2016 und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs 1 AlVG in Höhe von € 10.530,52 und einmal über den Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 02.11.2016 bis 11.06.2017 und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG in Höhe von €

6.111,66.

Im Kopf des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Kopf des Erkenntnisses hat zu lauten:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des AMS Amstetten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:"

Die Beschwerdevorentscheidung weist beide Beschwerden gegen den jeweiligen Bescheid des AMS Amstetten jeweils vom 18.08.2017 ab. Der Vorlageantrag bezieht sich auf diese Beschwerdevorentscheidung, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

2. Beweiswürdigung:

Im Kopf des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird irrtümlich nur der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe angeführt. Da sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig auf die Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017 des AMS Amstetten bezieht, in der die Beschwerden gegen beide Bescheide der belangten Behörde behandelt werden und sich der Vorlageantrag auf die Beschwerdevorentscheidung bezieht, wird in dem Erkenntnis zweifelsfrei über den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung abgesprochen.

Diese Berichtigung dient daher lediglich der Klarstellung und der Ausbesserung eines offensichtlichen Versehens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens anstelle des Textes: "...gegen die Bescheide des AMS Amstetten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe..." lediglich der Text "... gegen den Bescheid des AMS Amstetten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe" eingefügt. Die Unrichtigkeit ist offenkundig, da sich das Erkenntnis auf die erlassene Beschwerdevorentscheidung bezieht und war daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu berichtigen.

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid - im vorliegenden Fall beiden Ausgangsbescheiden vom 18.08.2017.

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 AIVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH vom 17.12.2015 Ro 2015/08/0026-4).

Daher ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens eindeutig die Beschwerdevorentscheidung, die mit dem Erkenntnis bestätigt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2178084.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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