Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AVG §32Spruch
L504 2210910-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.10.2018 hat das Bundesamt gegen oa. Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt sowie ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Der Bescheid wurde unstreitig am 18.10.2018 zugestellt. Die eingeräumte 4-wöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 15.11.2018.
Am 28.11.2018 langte beim Bundesamt ein an die Behörde gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (I.) sowie Beschwerde (II.) gegen obigen Bescheid ein. Der Fremde geht darin selbst von einer Fristversäumnis für die Beschwerdeerhebung aus. Das Bundesamt leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung samt den Verwaltungsakten an das BVwG weiter. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 6 AVG iVm § 33 Abs 4 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt zur Entscheidung weitergeleitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
1. Feststellungen:
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde rechtswirksam dem Fremden am 18.10.2018 zugestellt. Die vom Bundesamt eingeräumte vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 15.11.2018. Der Fremde brachte am 28.11.2018 beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde ein. Über diesen Antrag wurde vom Bundesamt bis dato nicht entschieden.
Die Fristversäumnis zur Erhebung der Beschwerde ist seitens der Parteien unstreitig.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Parteien gehen unstreitig von einer Fristversäumung hinsichtlich der Beschwerdeerhebung aus.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 18.10.2018 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 15.11.2018. Die am 28.11.2018 eingebrachte Beschwerde ist als verspätet zu erachten und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.
Auf Grund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Deutsch auch um eine Sprache handelt, die dem Fremden verständlich ist, weshalb von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung auf Türkisch abgesehen werden konnte.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Beschwerdefrist, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2210910.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019