TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W217 1425972-2

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 1425972-2/3Z

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsbürger muslimischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens im November 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.03.2012 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in allen Punkten abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015, Zl. W155 1425972-1/33E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. wurde ersatzlos behoben und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Herkunftsland Afghanistan gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig ist.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag die "Karte für Geduldete" übermittelt und von ihm persönlich am 02.10.2015 übernommen. Die Gültigkeit dieser Karte ist mit 22.09.2016 erloschen und wurde nicht verlängert.

Der Beschwerdeführer wurde

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mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom 09.02.2015, rechtskräftig am 13.02.2015 zu einer Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, wegen § 15 StGB, § 105 (1) StGB, § 125 StGB, § 15 StGB, § 127 StGB, § 178 StGB, § 83 (1) StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1), § 287 (1) StGB, § 27 (1) Z 1 1. Fall, 2. Fall (2) SMG, § 115 (1), § 117 (2) StGB

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mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2016, rechtskräftig mit 05.10.2016, GZ: XXXX, wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten,

sowie

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mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 16.06.2016, GZ: XXXX, rechtskräftig mit 08.08.2016, wegen § 15 StGB, § 201 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

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Die Probezeit des bedingten Strafteils von XXXX wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX)

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Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von XXXX wurde widerrufen (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX)

Mit Schreiben vom 05.09.2018 (zugestellt am 06.09.2018) wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit gewährt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme, eingelangt beim BFA RD Steiermark, Außenstelle XXXX, am 14.09.2018, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit diesem Schreiben möchte ich eine Stellungnahme abgeben und bitte um Anhörung: Ich bin im Jahr 2011 nach Österreich eingereist - habe allerdings keine fam. Bindungen oder gemeinsamen Haushalt hier. Auf Grund meiner Haft kann ich derzeit auch auf kein soziales Umfeld zurückgreifen.

Ich besuchte 7 Monate einen Sprachkurs in Österreich sowie die Polytechnische Schule in XXXX. Ich bin gesund - habe aber keine Krankenversicherung. Nach Entlassung werde ich mich unverzüglich bei der Landesregierung melden und um Aufnahme in die Grundversorgung bitten. Zu meiner Familie im Heimatland habe ich seit der Haft keinen Kontakt mehr - auf Grund der Inhaftierung weiß ich nicht wo meine Familie ist - ich habe keine Kontaktdaten."

Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe er seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland gehabt. Er habe im Rahmen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör keine familiären oder sozialen Kontakte geltend gemacht.

Auch fehle es an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können. Das BFA sei somit der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Rückkehr unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und habe sonst auch keinen anderen dauerhaften Aufenthaltsstatus. Es könne im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass er in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre bzw. seine allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für ihn nachhaltige Folgen hätte.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG sei ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht vorliegen würden, da seine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht zulässig wäre. Es sei festgestellt worden, dass für ihn eine maßgebliche Gefährdung vorliege, die nur aufgrund seiner Straffälligkeit nicht zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt habe. Folglich hätte das BFA bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nunmehr zulässig sei, den für die Aberkennung des subsidiären Schutzes anzuwendenden Prüfungsmaßstab heranziehen müssen, was es jedoch unterlassen habe. Die Feststellung, seine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, sei rechtswidrig: Das BFA könne im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht darlegen, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit Erkenntnis vom 22.07.2015, GZ W155 1425972-1/33E, maßgeblich geändert habe und dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt wäre. Das BFA stelle auch gar nicht fest, dass sich die Lage in Afghanistan seit damals verbessert habe. Eine Verbesserung der Versorgungslage und Sicherheitslage in Afghanistan gebe es nachweislich nicht. Es sei vielmehr eine Verschlechterung eingetreten und bestehe derzeit ein bewaffneter Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban in weiten Teilen des Landes, wobei immer mehr Provinzen und Distrikte dem Konflikt zum Opfer fallen würden und eine enorm hohe Volatilität bestehe.

Das BFA habe sich in keiner Weise mit der konkreten Lage des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht berücksichtigt, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe. Für eine tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit und -willigkeit von Verwandten in Afghanistan bestehe keinerlei Indiz. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Stellungnahme an das BFA auch angegeben, dass er zu seiner Familie im Heimatland seit der Haft keinen Kontakt mehr habe. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Das BFA habe den BF nicht einvernommen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2015 vor dem BVwG persönlich in seinem Asylverfahren gehört worden.

Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und vielfach veraltet. Dies treffe insbesondere auf die Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zu. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere auch in den Großstädten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif habe sich in den letzten Monaten massiv und nachhaltig verschlechtert. Ebenso wenig seien Umstände in der Sphäre des Beschwerdeführers hervorgekommen, die im Fall der Refoulement-Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen würden. Das BFA habe auf Grundlage eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere rechtliche Schlüsse gezogen als im Erkenntnis des BVwG am 22.07.2015. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund einer drohenden Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK weiterhin unzulässig ist.

Die Beschwerde langte am 21.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes - oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Pkt. II.3.4. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.1425972.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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