Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1aSpruch
W137 2100912-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2015, Zl. 1051030208-150116001, und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu Zweck der Feststellung seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, und zur Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung einer Schubhaft, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. In dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es 3 EURODAC Treffer zu ihm gebe. So habe er bereits 2008 in Griechenland und 2014 in Ungarn und Deutschland Asylanträge gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer gemäß "Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz" die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zu Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3. Ungarn stimmte mit Schreiben vom 12.02.2015 der Überstellung des Beschwerdeführers zu.
4. Gegen den oben im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 13.02.2015 binnen offener Frist Beschwerde und bekämpfte ausdrücklich die Schubhaftanordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen; c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; e) dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes gemäß der Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen und ihn von der Eingabegebühr zu befreien und f) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.
5. Das Bundesamt verwies in seiner Stellungnahme (bei Beschwerdevorlage) vom 16.01.2015 auf einen Sicherungsbedarf und den Umstand, dass Ungarn der Überstellung zugestimmt habe. Auch seien die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die mögliche Anwendung eines gelinderen Mittels ermittelt bzw. abgewogen worden.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, Zl. W137 2100912-1/11E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2015 nach Ungarn überstellt.
8. Mit Erkenntnis vom 15.06.2018, Zl. W137 2100912-1/15E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft "von 30.01.2015 bis 10.03.2015" für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus wurde eine Kostenentscheidung getroffen.
9. Gegen diese Entscheidung hat das Bundesamt fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0128-6, ausgesprochen, dass der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab 19.02.2015 (rechtskräftiger Fortsetzungsausspruch durch das BVwG) wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und den entsprechenden Spruchteil von Spruchpunkt I. aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurde der darauf basierende Kostenabspruch (Spruchpunkt III.).
Die Rechtskraft der übrigen Spruchpunkte sowie des von der Aufhebung nicht berührten Teils des Spruchpunktes I. blieb hinsichtlich seiner Rechtskraft unberührt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1051030208-150116001, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Da der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Teilabspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft von 30.01.2015 bis 10.03.2015 der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und die Rechtskraft des verbliebenen Teilabspruchs unberührt geblieben ist, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Damit ist lediglich eine neue Kostenentscheidung zu erlassen.
Zu A)
3. Kostenersatz
3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist die Behörde obsiegende Partei hinsichtlich der Fortsetzungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 3 FPG; der Beschwerdeführer ist hingegen obsiegende Partei hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung bis zum Fortsetzungsausspruch. Da das Gesetz ausschließlich einen Kostenersatz bei vollständigem Obsiegen vorsieht, sind im gegenständlichen Fall allfällige Anträge beider Parteien abzuweisen; die Behörde hat einen solchen allerdings ohnehin nicht gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075; 11.05.2017, Ra 2015/21/0108).
Schlagworte
Abschiebung, Außerlandesbringung, Kostenersatz, Obsiegen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2100912.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019