Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
I409 2187184-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn über den Fristsetzungsantrag des OXXXX OXXXX alias JXXXX SXXXX AXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Juni 2018, Zl. "GF: 13-496925205 VZ: 180090993-EAST Ost", den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 6. Juli 2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Juni 2018, mit dem sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2018 nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche entschieden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder (Z 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass eine Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033).
1.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis vom 12. Juli 2018, I409 2187184-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Antragsteller am 17. Juli 2018 rechtswirksam zugestellt. Am selben Tag langte der vorliegende Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Somit war dieser Fristsetzungsantrag mangels Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2187184.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019