TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 99/02/0099

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GL in N, vertreten durch Dr. Ernst Zauner, Rechtsanwalt in Wels, Edisonstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Februar 1999, Zl.VwSen-105318/50/GU/Pr, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1999 für schuldig befunden worden war, er habe am 14. Juni 1997 um 9.55 Uhr am Gendarmerieposten G. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden und im Verdacht gestanden sei, zuvor gegen 8.00 Uhr bzw. nach einer Fahrtunterbrechung um ca.

8.30 Uhr auf näher angeführten öffentlichen Straßen ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem - zufolge Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen - vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, sodass wegen dieser Verwaltungsübertretung gegen ihn in Anwendung des § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung zur Mitwirkung an der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nicht etwa vor, dieser Verdacht sei unbegründet gewesen; vielmehr macht er geltend, die belangte Behörde habe im Gegensatz zur Behörde erster Instanz, die vom tatsächlichen Lenken des Kraftfahrzeuges ausgegangen sei, lediglich den Verdacht des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Da sich die Verfolgungshandlungen der Behörde erster Instanz lediglich auf das tatsächliche Lenken des Kraftfahrzeuges und nicht auch auf den Verdacht des Lenkens bezogen hätten, seien innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG taugliche Verfolgungshandlungen hinsichtlich des Verdachtes des Lenkens nicht gesetzt worden

Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil der Vorwurf des "Lenkens" den diesbezüglichen bloßen "Verdacht" in sich schließt. Dass der Beschwerdeführer durch die diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0203), ist nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0431). Dass aber etwa innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG keine auf den zugrundeliegenden Vorfall Bezug habenden Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden wären, hat er selbst nicht behauptet.

Daraus, dass die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen - wie er behauptet - mittlerweile eingestellt worden seien, vermag in Ansehung des der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens nichts gewonnen zu werden, weil, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, und vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0348).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020099.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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