Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2120027-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.12.2015, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/1551/2013, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.10.2015, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/1551/2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Pakistans und Angehörige der Minderheit der Ahmadis, brachte am 28.11.2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF, ein Staatsangehöriger Pakistans und ebenfalls Angehöriger der Minderheit der Ahmadis, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.08.2013, Zl. 13 04 511-BAT, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag und Befragungsformular wurden in Kopie ua die relevanten Seiten der Reisepässe der BF und der Bezugsperson und eine Geburtsurkunde der BF angeschlossen.
Weiters wurde eine Heiratsurkunde (Marriage Certificate) des Nazarat der Ahmadiya (Eheschließungsbüro der Angehörigen der Ahmadiya-Gemeinschaft) vom 22.07.2013 über eine am 08.05.2013 durch das Nazarat erfolgte Registrierung der zwischen der BF und der Bezugsperson am 11.05.2012 in Pakistan in einer Nikah-Zeremonie geschlossenen Ehe vorgelegt. Ebenso wurde ein Nikah-Eheschließungsformular (Nikah Marriage Form) über die am 08.05.2013 durch das Nazarat erfolgte Registrierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vom 11.05.2012 eingereicht.
Zu dem seitens der ÖB Islamabad an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseantrag erstattete das BFA unter Anschluss eines Aktenvermerkes samt Beiblattes zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben vom 08.05.2015 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Im angeschlossenen Aktenvermerk des BFA wird festgehalten, dass die Bezugsperson vor deren Einreise lediglich auf traditionelle Weise verheiratet gewesen sei. Eine Registrierung der Ehe in Pakistan sei erst nach deren Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 07.08.2015 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eingeräumt.
Am 14.08.2015 brachte die BF innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte aus, dass gemäß § 16 Abs. 2 IPR-Gesetz die Form der Eheschließung nach dem jeweiligen Personalstatut der Verlobten zu beurteilen sei, es jedoch genüge, die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung einzuhalten. Insofern müsse die Ehe nach den Bestimmungen des pakistanischen Rechts beurteilt werden, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. In einer Anfragebeantwortung von Accord vom 18.08.2014 würde speziell zur Thematik der Ahmadis ausgeführt werden, dass Ehen nicht nach dem staatlichen Eherecht, sondern nach dem religiösen Recht beurteilt würden, sodass sich die Regeln für eine gültige Eheschließung nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten würden. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei somit nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.05.2012 in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden. Da laut Anfragebeantwortung von Accord weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder die offizielle Registrierung der Ehe erforderlich seien, stehe außer Frage, dass die BF mit der Bezugsperson verheiratet sei. Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde seien von der Behörde nicht geäußert worden. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei vor deren Einreise nach Österreich am 11.05.2012 geschlossen worden. Die Ehe sei am 08.05.2013 registriert und die Heiratsurkunde am 22.07.2013 ausgestellt worden. Dass die Ehe erst im Jahr 2013 registriert worden sei, ändere nichts an deren Gültigkeit. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren stets glaubhaft angeben können, dass sie verheiratet sei. Zudem habe die Registrierung der Ehe vor der Zuerkennung internationalen Schutzes stattgefunden. Die Heiratsurkunde sei noch im laufenden Asylverfahren der Bezugsperson vorgelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA nunmehr an der bereits bestehenden Ehe zweifle. Hinzuzufügen sei, dass das BFA in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen sei, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Da die Ehe in Pakistan geschlossen und später auch registriert worden sei, sei diese im Herkunftsstaat gültig.
Der Stellungnahme war die Accord-Anfragebeantwortung vom 18.08.2014 angeschlossen, in welcher auch auf den Pakistan-Länderbericht in Bergmann/Ferid/Henrich zum internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht und Staatsbürgerschaftsrecht und die darin getätigten Ausführungen zur rechtlichen Praxis in Bezug auf Eheschließungen von Angehörigen der Ahmadis verwiesen wird. Demzufolge würden Eheschließungen der Ahmadis in ihrem Zentrum in Rabwa (Provinz Punjab), die die Voraussetzungen des sunnitischen Rechts erfüllen würden, bisher vom pakistanischen Staat jedenfalls stillschweigend anerkannt und die entsprechenden Urkunden beglaubigt werden.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erstattete die BF durch ihren nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme:
Nach der rechtlichen Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 würden Ahmadi-Eheschließungen, welche in Pakistan unter den entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen einer sogenannten "Nikah-Zeremonie" geschlossen würden, grundsätzlich den Formvorschriften des pakistanischen Rechts genügen. Auch auf von Ahmadis geschlossene Ehen sei islamisches-sunnitisches Eherecht anzuwenden, nämlich in Form des unkodifizierten islamischen Scharia-Rechts. Auf derartige Eheschließungen sei gewohnheitsrechtlich in Pakistan der sogenannte Special Marriage Act nicht anzuwenden. Auch eine Stellvertretung sei bei der Ahmadi-Eheschließung zulässig, sofern der Vertreter die Erklärung des Eheschließenden nach dessen Weisungen überbringe und dabei keinen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Ehepartners habe. Zwingend erforderlich sei jedoch die Zustimmung der Braut zur beabsichtigten Eheschließung.
Neben den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zum Schreiben des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 wurde in der Stellungnahme vom 28.08.2015 im Wesentlichen vorgebracht:
Die Registrierung von Eheschließungen von Ahmadis, welche nach der sogenannten Nikah-Zeremonie getraut worden seien, erfolge erst nachträglich bei der Ahmadia-Zentrale in Rabwa im dortigen Nazarat (Heiratsbüro). Das Nazarat prüfe dabei, ob bei der Nikah-Zeremonie die Formvoraussetzungen für eine gültige religiöse Eheschließung nach sunnitischem Sharia-Recht eingehalten worden seien. Nur wenn dies der Fall sei, würden auch tatsächlich entsprechende Marriage-Certificates (Heiratsurkunden) ausgestellt werden.
Es gebe immer wieder Fälle gebe, in denen die seitens Nazarat der Ahmadia-Gemeinschaft ausgestellten Heiratsurkunden von der zuständigen österreichischen Asylbehörde rechtmäßig anerkannt würden. In einem dieser Verfahren habe der Standesbeamte in Wien die Heiratsurkunde und das maßgebliche pakistanische Recht geprüft und sei zur Beurteilung gelangt, dass die Ehe nach pakistanischem Recht rechtmäßig geschlossen worden sei. Diese Ehe sei auf Seiten des Ehegatten durch einen Stellvertreter geschlossen worden. In einem anderen Fall habe ein pakistanischer Ahmadi-Anwalt aufgezeigt, dass der "Special Marriage Act" auf Ehen unter Ahmadis nicht zwingend anzuwenden sei, sondern trotz dieses Rechtsaktes Ehen, die nach anderen Formvorschriften gültig geschlossen worden seien, auch gültig bleiben würden (keine zwingende umfassende Geltung des "Special Marriage Act").
Laut einem Auskunfts- und Bestätigungsschreiben des Nazarat vom 30.09.2013 müsse gemäß dem Personenrecht der Ahmadiya bei Ehefeiern zwingend das Nikah-Zeremoniell eingehalten werden. Jede Ehe, die in Pakistan unter dem Regime des muslimischen Rechts geschlossen werde, müsse obligatorisch nach den Bestimmungen des "Muslim Family Laws Ordinance 1961" registriert werden. Dies sei jedoch den Mitgliedern der Ahmadya-Gemeinde nicht gestattet, da diese durch eine Änderung der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan im Jahre 1974 zu Nichtmuslimen erklärt worden seien. Pakistanische Höchstgerichte hätten gleichfalls bestätigt, dass der Rechtsakt des "Muslim Family Laws Ordinance 1961" auf die Registrierung von Nikah-Ehen von Ahmadis nicht anwendbar sei.
Einige Heiratsurkunden des Nazarats würden die Beglaubigungen des zuständigen Beamten des Pakistanischen Außenministeriums enthalten, die Überbeglaubigung der ÖB Islamabad bzw. in einem Fall die Beglaubigung durch die pakistanische Botschaft in Wien.
Es stehe somit fest, dass die zwischen der BF und der Bezugsperson am 11.05.2012 nach dem Nikah-Zeremoniell der Ahmadis geschlossene Ehe rechtsgültig zustande gekommen sei. Dies auf Grund des maßgeblichen pakistanischen Rechts, wie aufgezeigt. Das staatliche pakistanische Eherecht in Form des "Special Marriage Act" sei auf diese Ehe jedenfalls nicht (obligatorisch) anwendbar. Den Ahmadis sei auch eine Registrierung ihrer Ehe nach muslimischem Recht gemäß dem "Muslim Family Laws Ordinance 1961" nicht möglich, da die Ahmadis durch Verfassungsänderung zu Nichtmuslimen erklärt worden seien.
Gemäß pakistanischer Rechtsordnung und deren Auslegung durch die pakistanischen Höchstgerichte komme dem zentralen Heiratsamt der Ahmadiya-Gemeinde in Pakistan, Rabwa, die uneingeschränkte Befugnis zu, für Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft Nikah-Bestätigungen, Heiratsurkunden und Scheidungsbestätigungen auszustellen.
Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde vom 08.05.2013, in welcher bestätigt werde, dass die BF mit der Bezugsperson am 11.05.2012 in Pakistan die Ehe nach dem Nikah-Zeremoniell geschlossen habe, sei somit rechtsgültig und müsse als Beweis für eine am 11.05.2012 in Pakistan erfolgte rechtsgültige Eheschließung zwischen der BF und der asylberechtigten Bezugsperson anerkannt werden.
Der Stellungnahme der BF war neben sonstigen in der Stellungnahme angesprochenen Unterlagen das Schreiben des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 betreffend Ahmadi-Eheschließungen in Kopie angeschlossen.
Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA verweigerte die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 12.10.2015 die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 06.11.2015 eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wird, dass das BFA bezüglich der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der BF um eine Familienangehörige der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson handle, Willkür geübt habe. Das BFA habe sich offenkundig mit den vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen der BF gar nicht auseinandergesetzt. Vor allem sei die zentrale Rechtsfrage, nach welchen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sei, ob die zwischen der BF und der Bezugsperson in Pakistan geschlossene Ehe nach pakistanischem (und damit auch nach österreichischem) Recht als gültig einzustufen sei, offenkundig gar nicht geprüft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen das BFA zur Beurteilung gelangt sei, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sein solle. Tatsächlich hätten die BF und die Bezugsperson die Ehe am 11.05.2012 in Pakistan, somit deutlich vor der Ausreise der Bezugsperson aus Pakistan, geschlossen. Bei der Eheschließung seien die Formvorschriften des Nikah-Zeremoniells der Ahmadiya-Gemeinde in Pakistan eingehalten worden. Die Ehe sei vom Nazarat der pakistanischen Ahmadiya-Gemeinde in Rabwa registriert worden, wobei vor Registrierung geprüft worden sei, ob alle Formvorschriften eingehalten worden seien. Relevant sei nicht der Zeitpunkt der Registrierung der Eheschließung und der Ausstellung der Heiratsurkunde, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung als solcher. Durch die urkundlich bestätigte Eheschließung am 11.05.2012 nach dem Nikah-Zeremoniell, der Registrierung der Ehe vom 08.05.2013 und die Heiratsurkunde vom 22.07.2013 sei nachgewiesen, dass der Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson vom 11.05.2012 in Pakistan Rechtsgültigkeit zukomme und es sich bei der BF sehr wohl um eine Familienangehörige der Bezugsperson handle. Bei der Frage, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen sei, ob es sich bei der zwischen den Ehegatten am 11.05.2012 in Pakistan geschlossenen Ehe um eine nach nationalem österreichischen Recht als gültig einzustufende Ehe handle, handle es sich um eine Tatsachenfrage. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die dafür relevante pakistanische Rechtslage zu ergründen, was nicht einmal annäherungsweise geschehen sei. Weder dem Bescheid noch der Stellungnahme des BFA könne entnommen werden, dass überhaupt eine Prüfung der Frage der Gültigkeit der Eheschließung vom 11.05.2012 vorgenommen worden sei. Vor allem ergebe sich weder aus der Begründung des Bescheides noch aus der Stellungnahme des BFA, aus welchen Gründen das BFA zur Einschätzung gelangt sei, dass die gegenständliche Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. aus welchen Gründen das BFA die Eheschließung vom 11.05.2012 als nicht gültig eingestuft habe. In der Stellungnahme des BFA und im Bescheid fehle auch jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in den beiden Stellungnahmen der BF sowie mit den vorgelegten Dokumenten und der sich daraus ergebenden Beweis- und Faktenlage. Zudem habe die Verwaltungsbehörde zur Gänze unterlassen, zu prüfen, ob der beantragte Einreisetitel schon aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde mit der bisherigen Begründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Am 18.12.2015 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Islamabad ein, in welchem im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde und die vorgelegten Unterlagen nochmals in Vorlage gebracht wurden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.01.2016, eingelangt am 22.01.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Im Akt liegt ein (undatierter) als "informeller Vermerk, nur für den Aktendeckel" bezeichneter Vermerk der ÖB Islamabad ein, wonach es sich bei der Antragstellerin wie auch bei der Bezugsperson um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis handle. Die vorgelegten Unterlagen betreffend die Eheschließung würden nicht den pakistanischen Rechtsnormen entsprechen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
Diesem Erfordernis vermögen die Mitteilungen des BFA im gegenständlichen Fall - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht zu genügen:
Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.
Nähere Ausführungen, die diese Auffassung auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar begründen würden, können der Aktenlage nicht entnommen werden. In der erstmaligen negativen Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.05.2015 wird bloß festgehalten, dass die Bezugsperson vor deren Einreise lediglich auf traditionelle Weise verheiratet gewesen und eine Registrierung der Ehe erst nach deren Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt sei. Dies vermag die Verneinung des Bestehens einer Ehe bereits im Herkunftsstaat bzw. nach nunmehriger Rechtslage vor der Einreise der Bezugsperson, allerdings nicht zu begründen. Ausführungen dazu, weshalb die - wie auch seitens des BFA festgestellte - traditionell erfolgte Eheschließung mit nachträglicher Registrierung im Herkunftsstaat keine bereits im Herkunftsstaat gültige Ehe gewesen sein soll, sind zur Gänze unterblieben.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).
Das BFA hat es nicht nur verabsäumt, das umfassende Vorbringen der BF und die vorgelegten, auf die Eheschließung bezughabenden Unterlagen zu würdigen, sondern auch jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Eheschließung nach pakistanischem Recht im Allgemeinen und den Voraussetzungen bzw. der behördlichen Anwendungspraxis in Bezug auf von Angehörigen der Ahmadis geschlossene Ehen im Besonderen, unterlassen. Dies wäre jedoch spätestens mit der Vorlage der Stellungnahme der BF vom 14.08.2015 geboten gewesen, der eine Anfragebeantwortung von Accord zu Pakistan vom 18.08.2014 zum Thema der (rechtlichen) Gleichbehandlung traditionell geschlossener Ehen mit standesamtliche Ehen und zu speziellen Regelungen für Angehörige der Ahmadis, angeschlossen war. Darüber hinaus wurde mit der ergänzenden Stellungnahme der BF vom 28.08.2015 ua eine Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 vorgelegt, derzufolge eine im Rahmen einer Nikah-Zeremonie nach den entsprechenden Voraussetzungen vorgenommene Ahmadi-Eheschließung den Formvorschriften des pakistanischen Rechts genügen würde. Im Akt findet sich lediglich eIn von der ÖB Islamabad verfasster informeller Aktenvermerk, in welchem ohne weitere Erläuterungen festgehalten wird, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend die Eheschließung nicht den pakistanischen Rechtsnormen entsprechen würden.
Gravierende, zur Kassation iSd § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach gegenständlich vor.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen pakistanischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen der Angehörigen der Ahmadigemeinschaft - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. In deren Lichte wären sodann die Rechtsgültigkeit der von der BF mit der Bezugsperson in Pakistan geschlossenen Ehe - und damit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einreisetitel, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2120027.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019