Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2207054-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8094569010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (eine Ehegemeinschaft, im Folgenden: BF) stellte am 11.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb in diesem Antragsjahr 3 Kühe auf eine Alm auf. Weiters trieb sie eine Anzahl an sonstigen Rindern auf mehrere weitere Almen auf.
2. Die Almfutterfläche der Almen, auf die die BF im Antragsjahr 2015 auftrieb, wurde von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft (Kontrollen am 27.08.2015, 13.10.2015, 03.11.2015, 21.06.2016 und 23.08.2016). Bei vier dieser Kontrollen wurden Flächenabweichungen festgestellt.
3. Die genannten Kontrollen hatten rückwirkend auch Auswirkungen auf den Beihilfenbetrag der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) der BF für das Antragsjahr 2014. Mit Bescheiden vom 05.01.2015, 29.04.2015, 27.10.2016 und 31.10.2017 wurde der BF eine EBP 2014 gewährt. Gegen den Bescheid vom 31.10.2017 wurde Beschwerde erhoben, über die die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018, AZ II/4-EBP/14-10194819010, entschied, die nicht mehr angefochten wurde.
4. Die aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen erfolgte Verringerung des Beihilfebetrages im Antragsjahr 2014 wirkte sich in der Folge auf die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche bzw. die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 aus.
Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281254010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.881,44 gewährt. Dabei standen ihr 16,1712 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 137,75 zur Verfügung und die ermittelte Fläche für die Basisprämie betrug 39,8488 ha. Für die aufgetriebenen Tiere wurde eine gekoppelte Stützung gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256693010, wurden der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.785,46 gewährt und ein Betrag von EUR 95,98 zurückgefordert. Dabei standen 15,7931 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 136,80 zur Verfügung und die ermittelte Fläche für die Basisprämie betrug 37,9584 ha. Für die aufgetriebenen Tiere wurde eine gekoppelte Stützung gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8094569010, wurden der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.682,88 gewährt und ein Betrag von EUR 102,58 zurückgefordert. Dabei standen 15,7931 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 132,26 zur Verfügung und die ermittelte Fläche für die Basisprämie betrug 37,9584 ha. Für die aufgetriebenen Tiere wurde eine gekoppelte Stützung gewährt.
Begründend wird im Bescheid (wie auch in den Vorbescheiden) zur Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche ausgeführt, im Antragsjahr 2014 sei für 4,40 Kühe/Kalbinnen die Mutterkuhprämie (A) in der Höhe von EUR 200,00/Tier gewährt worden. Im Antragsjahr 2015 seien 3,00 Kühe mit Stichtag 15.07.2015, die eine Mindestalpungsdauer von insgesamt 60 Tagen erfüllt hätten, auf Almen aufgetrieben worden. Für jene auszahlungsfähigen Kühe (B) würden im Rahmen der Gekoppelten Stützung EUR 62,00 gewährt. Da 3,00 Kühe auszahlungsfähig seien, werde für 3,00 Kühe (Minimum aus A und B) die Mutterkuhprämie 2014 mit einem Betrag von EUR 138,00/Tier für die Berechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berücksichtigt (Hinweis Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG).
7. Mit Beschwerde vom 31.01.2018 brachte die BF vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,00 abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,00. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,00 pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,00 berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die Agrarmarkt Austria sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,00 einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,00 schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,00 gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden. Die Einberechnung mit dem Betrag von EUR 138,00 für alle Kühe, unabhängig, ob diese auf die Alm aufgetrieben werden oder nicht, gehe daher nicht und es müsse hier die im Jahr 2014 ausbezahlte Mutterkuhprämie mit EUR 200,00 pro Mutterkuh gelten.
8. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die gegenständliche Rückforderung aus der Referenzbetragsänderung resultiere. Die AMA legte die mit den drei Bescheiden für das Antragsjahr 2015 gewährten Direktzahlungen sowie die zugrunde gelegte Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche dar. Mit dem Bescheid vom 05.01.2017 sei das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der Alm 9634029 vom 21.06.2016 und mit dem Bescheid vom 12.01.2018 das Ergebnis der Kontrolle der Alm 9637834 vom 23.08.2016 jeweils im Antragsjahr 2014 berücksichtigt worden. Aufgrund der im Antragsjahr 2014 anteilig ermittelten Flächenabweichung von 1,31 ha bzw. 1,99 ha reduziere sich der Referenzbetrag (siehe Seite 5 der Bescheide), welcher für die ZA-Wert Berechnung 2015 herangezogen werde, sodass sich der ZA-Wert 2015 von EUR 137,75 auf EUR 136,80 und mit dem letzten Bescheid nochmals auf EUR 132,26 reduziere und dadurch jeweils Rückforderungen entstünden.
Weiters führte die AMA aus, dass der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der ZA 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der ZA sei im Dezember 2017 derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138 (statt EUR 200) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA würde im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes unter Berücksichtigung der Toleranzen, nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017, bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138 berücksichtigt. Durch diese Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.
Für die Einbeziehung der Mutterkuhprämien seien im vorliegenden Fall stets drei Mutterkühe mit einem Betrag von EUR 138,00 herangezogen worden.
Mutterkuhprämien 2014: 4,40
Mutterkuhprämien 2015: 3,00
Mutterkuhprämien 2016: 3,00
Mutterkuhprämien 2017: 5,00
Die Differenz von 1,40 Mutterkuhprämien sei stets mit einem Betrag von EUR 200 berücksichtigt worden, auch bei der Berechnung des beanstandeten Bescheides. Es seien nicht alle Mutterkuhprämien gegengerechnet worden, da der Betrieb der BF in der Toleranz von < 3 und < 10% Mehrauftrieb liege.
9. Die belangte Behörde übermittelte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.01.2019 den Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 betreffend das Antragsjahr 2014 und teilte mit, dass mit dieser Beschwerdevorentscheidung über die eingebrachte Beschwerde (eingelangt am 16.11.2017) gegen den Bescheid vom 31.10.2017 abgesprochen worden sei. Gegen den Bescheid vom 14.05.2018 sei kein Vorlageantrag eingebracht worden, somit sei dieser Bescheid aus Sicht der AMA rechtskräftig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 11.05.2015 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte insbesondere die Gewährung von Direktzahlungen. Sie trieb in diesem Antragsjahr 3 Kühe auf eine Alm auf. Weiters trieb sie eine Anzahl an sonstigen Rindern auf mehrere weitere Almen auf. Im Jahr 2016 trieb die BF 3 und im Jahr 2017 5 Kühe auf.
Die auf den von der BF bestoßenen Almen von der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (am 27.08.2015, 13.10.2015, 03.11.2015, 21.06.2016 und 23.08.2016) - wobei bei vier dieser Kontrollen Flächenabweichungen festgestellt wurden - führten zu einer Verringerung des Beihilfebetrages im Antragsjahr 2014, was sich in der Folge auf die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche bzw. die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 auswirkte.
Mit unangefochten gebliebenem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 14.05.2018 wurde letztgültig und rechtskräftig über die Einheitliche Betriebsprämie der BF für das Antragsjahr 2014 abgesprochen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 wurde über die Direktzahlungen 2015 abgesprochen und der BF wurden Direktzahlungen in der Höhe von EUR 3.682,88 gewährt und ein Betrag von EUR 102,58 zurückgefordert. Dabei wurde von 15,7931 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 132,26 ausgegangen (gegenüber einem Wert von EUR 136,80 im vorhergehenden Bescheid) sowie von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 37,9584 ha. Für die aufgetriebenen Tiere wurde eine gekoppelte Stützung gewährt.
Im Jahr 2014 erhielt die BF Mutterkuhprämie für 4,40 Kühe in der Höhe von jeweils EUR 200. Dies wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie im angefochtenen Bescheid folgendermaßen berücksichtigt: Für 3 aufgetriebene und auszahlungsfähige Kühe wurde ein Betrag von EUR 138,- pro Tier (EUR 200,- vermindert um jeweils EUR 62,- pro Stück) veranschlagt, die Differenz von 1,40 wurde jedoch mit einem Betrag von EUR 200,-
einbezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung, dass über das Antragsjahr 2014 rechtskräftig entschieden wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 10.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...]
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[...]
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 54
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
[...].
(3) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:
a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten, wobei diese Bedingung als erfüllt gilt, wenn
i) der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, 100 EUR nicht übersteigt, oder
ii) der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 250 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;
b) wenn die Wiedereinziehung wegen nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.
Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushalts der Union.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[...]
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]"
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:
"Basisprämie
§ 8a. [...]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]"
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Im vorliegenden Fall wurden, wie bereits ausgeführt, Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, deren Ergebnis sich teilweise auch auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 auswirkte. Der sich aus dem Antragsjahr 2014 ergebende Referenzbetrag hat wiederum Auswirkungen auf die Erstzuweisung und die Ermittlung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015. Durch die rückwirkenden Flächenabweichungen reduzierte sich der Referenzbetrag 2014 und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2015, was der alleinige Grund für die im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung war.
Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, wurde über das Antragsjahr 2014 von der belangten Behörde jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Rechtskräftig und einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sind somit auch die Referenzbeträge, die Grundlage für die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche 2015 sind.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.
Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Die BF beanstandet in ihrer Beschwerde zwar die bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche vorgenommene Berechnung, jedoch aus einem anderen als dem soeben angeführten Grund. Wie oben bereits ausgeführt, wendet sich die BF gegen die (vermeintliche) Berücksichtigung der gesamten Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von lediglich EUR 138,- statt EUR 200,- pro Prämieneinheit. Die BF rügt, dass auch für jene Kühe, welche nicht auf eine Alm aufgetrieben werden und für welche keine gekoppelte Stützung gewährt wird, nur der Betrag von EUR 138,- einberechnet werde. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, wie in der Folge zu zeigen sein wird:
Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde in vielen Fällen die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).
Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO [EU] 1307/2013).
Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gem. Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.
In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).
Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtigte Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.
Dabei wurden allerdings Toleranzgrenzen eingezogen. Die Behörde führte eine Neuberechnung nur bei jenen Betrieben durch, die im Antragsjahr 2016 (und/oder 2017) den Almauftrieb von Kühen im Vergleich zu 2015 um mehr als 10 % erhöhten bzw. bei denen mehr als 3 Mutterkühe mit dem vollen Prämienbetrag von EUR 200,- bei der Berechnung der Zahlungsansprüche berücksichtigt waren. Dieser Schwellenwert wurde aus Art. 54 der VO (EU) 1306/2013 abgeleitet, wonach die Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht ausgezahlt wurden, von dem Begünstigten zurückfordern. Die Mitgliedstaaten können aber gemäß Abs. 3 leg. cit. beschließen, keine Wiedereinziehung der Beträge vorzunehmen, und zwar u.a. dann, wenn dies unwirtschaftlich wäre, da die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Berechnung weniger als 3 Mutterkuhprämien vollständig berücksichtigt. Es kommt die Toleranzgrenze zur Anwendung. Aus diesem Grund hat die Behörde bei der Berechnung nicht alle, sondern nur drei Mutterkühe (Auftrieb 2015 und 2016) mit einem Betrag von EUR 138,- herangezogen. Die Differenz von 1,40 (auf die 4,40 förderfähigen Mutterkühe 2014) wurde (auch im angefochtenen Bescheid) mit EUR 200,- berücksichtigt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das angeführte Erkenntnis des VwGH aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2207054.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019