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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG-GV 1997 §14 Abs5 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft, in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Dezember 1998, Zl. Ib-277-112/98, betreffend Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 15. Dezember 1996 befristeten Lenkerberechtigung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 3 (richtig wohl: 2) KFG 1967 eine bis 20. November 2000 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt.
In seiner gegen die Verfügung einer Befristung erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die Verfügung der Befristung war, dass die ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde den Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 20. November 1998 und der dieses ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 1998 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen "beschränkt geeignet" qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer habe bis vor vier Jahren Suchtgifte konsumiert (was auch schon früher zu befristeten Erteilungen der Lenkerberechtigung geführt hat). Ein Harnbefund vom 4. Dezember 1996 sei "fraglich positiv" gewesen und der Beschwerdeführer verkehre nach wie vor in Kreisen, in denen Drogen konsumiert würden.
Auszugehen ist davon, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren das KFG 1967 und die KDV 1967 anzuwenden waren und angewendet wurden. Die Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 65 Abs. 2 (bei der Zitierung des § 65 Abs. 3 KFG 1967 in der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich um ein offenkundiges Versehen) wäre damit von vornherein nur dann gerechtfertigt, wenn beim Beschwerdeführer von einer aktuellen oder zumindest überwundenen "Süchtigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. e KDV 1967 gesprochen werden könnte. Abgesehen davon, dass eine solche Süchtigkeit gemäß § 34 Abs. 3 KDV 1967 auf Grund einer Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, festzustellen wäre, was nicht geschehen ist, kann nach der Aktenlage von einer Süchtigkeit des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Er selbst gibt gelegentlichen Suchtgiftgenuss (Cannabis, zuweilen LSD) bis vor vier Jahren zu; seither sei er abstinent, verkehre jedoch in Kreisen, in denen Cannabis geraucht werde. Die zwei Jahre zurückliegende Harnprobe ist "fraglich positiv" gewesen, was nach der Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4. Dezember 1998 bedeutet, dass geringfügige Spuren hätten festgestellt werden können, wie sie auch durch Passivrauchen verursacht werden könnten. Die aktuelle Harnprobe war negativ. Die Annahme eines aktuellen Drogenmissbrauchs wäre völlig unbegründet, für die Gefahr einer in Hinkunft eintretenden Süchtigkeit besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt.
Bemerkt sei, dass auch die neue Rechtslage nach der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in § 14 Abs. 5 in Ansehung der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen von einer fachärztlichen Stellungnahme ausgeht und an eine überwundene Suchtmittelabhängigkeit anknüpft.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110039.X00Im RIS seit
12.06.2001