TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W118 2195627-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2195627-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8116385010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 09.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 wies die AMA den Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen ab und stellte fest, dass der BF keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen würden.

3. In der Beschwerde vom 09.02.2018 brachte die BF im Wesentlichen vor, die XXXX sei kein Immobiliendienstleister, sondern verwalte und bewirtschafte die in Eigenbesitz befindlichen Immobilien, wie Pfarrhöfe, Wälder und unter anderem auch das XXXX . Das XXXX sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich seit 1959 ganz besonders mit der Produktion von Spezialkulturen beschäftige.

4. Mit Datum vom 17.05.2018 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte insbesondere aus, dass am Betrieb der BF am 08.11.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, bei der der Prüfer festgestellt habe, dass es sich beim Bewirtschafter um einen Immobiliendienstleister handle bzw. der Bewirtschafter mit einem derartigen Unternehmen verbunden sei. Aufgrund der Beanstandung betreffend "aktiven Betriebsinhaber" sei (im Rahmen eines Abänderungsbescheides) der Antrag auf Direktzahlungen 2015 abgewiesen worden und keine Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt. Gegen den Bezug habenden Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 vom 12.05.2017, mit dem der Antrag auf Direktzahlungen 2015 abgewiesen und der bereits gewährte Betrag rückgefordert worden sei, habe die BF keine Beschwerde erhoben und sei dieser Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 09.05.2017 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017.

Der BF wurden für das Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und auch im Antragsjahr 2017 standen ihr keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die BF erstattete im Rahmen der Beschwerde lediglich allgemeines Vorbringen betreffend ihren Betrieb - offenbar unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2016. Sie trat dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegen und behauptete weder, bereits über Zahlungsansprüche zu verfügen, noch machte sie Angaben zu einem sonstigen Anspruch auf Zuweisung bzw. eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2017. Soweit sich das Vorbringen der BF auf die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 bezieht, ist festzuhalten, dass darüber bereits mit Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2015 (rechtskräftig) abgesprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der BF im Rahmen der Erstzuweisung 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und sie auch für das Antragsjahr 2017 über keine Zahlungsansprüche verfügte.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EU) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.

Daraus folgt, dass ohne vorhandene Zahlungsansprüche eine Gewährung der Basisprämie - und damit in weiterer Folge der Greeningprämie - nicht in Betracht kommt.

Soweit die BF im Rahmen der Beschwerde Vorbringen betreffend die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 erstattete, ist festzuhalten, dass darüber bereits mit Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2015 - rechtskräftig - abweisend abgesprochen wurde, sodass dem BVwG diesbezüglich keine Kompetenz zur Entscheidung zukommt. Da die Gewährung der Basis- sowie der Greeningprämie im Antragsjahr 2017 auf der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 oder einer späteren Übertragung oder Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufsetzt (wobei die zuletzt angeführten Varianten nicht einmal behauptet wurden), waren der BF auch für das Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zuzuweisen; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 ("Aktiver Betriebsinhaber") natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Direktzahlungen gewährt werden.

Kann ein Betriebsinhaber anhand überprüfbarer Nachweise belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft, seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind oder sein Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann abweichend von Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 eine Prämie gewährt werden.

Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 13 VO (EU) 639/2014 nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 genannte Personen über ihre Einnahmen ist gemäß § 4 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anhand der in der Steuererklärung oder in gleichwertigen Unterlagen des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einnahmen zu führen.

Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall - offenbar aufgrund des Statuts der XXXX bzw. der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle eingesehenen gesamtbetrieblichen Unterlagen - davon ausgegangen, dass es sich bei der BF um einen Immobiliendienstleister handelt und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich keine Direktzahlungen gewährt werden können. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar. Nachweise, aufgrund derer eine Anwendung der oben dargelegten Ausnahmeregelungen in Betracht zu ziehen wäre, wurden von der BF nicht vorgelegt.

Vor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn das BVwG dazu berufen wäre (was nicht der Fall ist), der im Rahmen der Entscheidung über das Antragsjahr 2015 vorgenommenen Beurteilung der AMA, dass gegenständlich nicht von einem aktiven Betriebsinhaber iSd Art. 9 VO (EU) 1307/2013 auszugehen ist, nicht entgegenzutreten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Kontrolle,
landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Rechtskraft der
Entscheidung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2195627.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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