TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/16 W104 2208716-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2208716-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8193853010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen in Höhe von 5,5530 ZA und dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen stattzugeben ist.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 spezifizierte die Beschwerdeführerin (BF) in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der BF keine Direktzahlungen, weil ihr keine Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stünden (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.1.2018 Beschwerde. Begründend wurde darin - offenbar in Bezug auf XXXX - ausgeführt, mit 1.1.2016 habe er die Betriebstätte gewechselt. Sein ursprünglicher Betrieb mit der BNr. XXXX habe sich in XXXX, befunden. Mit dieser Betriebsstätte habe er 2015 seinen MFA 15 gestellt. Mit. 1.1.2016 habe er seine Betriebsstätte gewechselt. Seine neue Betriebstätte mit der BNr. XXXX befinde sich in XXXX. Er habe mit der neuen Betriebsstätte in Form einer Ehegemeinschaft den MFA 16 gestellt und die Flächen vom Betrieb XXXX mit übernommen. Da die DIZA (ZA) ihm als Person und nicht der Betriebsstätte zugewiesen worden seien, hätten diese automatisch mit dem Wechsel der Betriebsstätte mit übertragen werden müssen, da er zum Zeitpunkt des Wechsels in Form einer Ehegemeinschaft Bewirtschafter gewesen sei. Er ersuche daher, seine ZA rückwirkend technisch für seine Person wieder zu aktivieren, da es sich hierbei nicht um eine Übertragung von ZA an einen anderen Bewirtschafter gehandelt habe.

Zusätzlich übermittele der BF zusammen mit der Beschwerde nachträglich ein Formular mit ZA-Übertragung 2016 von der BNr. XXXX auf die BNr. XXXX.

3. Mit Änderungsbescheid Direktzahlungen 2016 an die Ehegemeinschaft

XXXX vom 14.5.2018 wurde der Antrag auf Übertragung von ZA vom 23.1.2018 vom Übergeber XXXX als verspätet zurückgewiesen.

4. Mit Stellungnahme vom 7.1.2019 gab die AMA bekannt, dass infolge eines Versehens die Übertragung der Zahlungsansprüche (ZA) von der Ehegemeinschaft XXXXauf dieXXXX XXXX nicht durchgeführt worden sei und die ZA mit den angefochtenen Bescheiden irrtümlich für verfallen erklärt worden seien. Dies obwohl von der Ehegemeinschaft ein MFA für das Jahr 2016 und von der XXXX ein MFA für das Jahr 2017 gestellt worden sei. Die ZA seien daher aktiviert worden und seien nicht verfallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Rechtsvorgängerin der BF, die Ehegemeinschaft XXXX, stellte einen MFA für das Jahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 5,5488 ha. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden MFA.

Sie aktivierte damit 5,5530 ZA, die ihr zur Verfügung standen. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W104 2209360-1/7E, betreffend Direktzahlungen 2017 des XXXX.

Mit 8.11.2016 wurde mit Formular "Bewirtschafterwechsel" ein Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNR. XXXXvon der bisherigen Bewirtschafterin "XXXX und XXXX" auf die BF bekanntgegeben. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die neuen Bewirtschafter weitergegeben werden.

Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dies ergibt sich aus dem einliegenden MFA 2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...].

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...]

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von ZA an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015.

Seither können die ZA gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 DIZA-VO mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 DIZA-VO im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.

Diese entsprechende Anzeige ist rechtzeitig erfolgt.

Da die an die bf. XXXX übergegangenen ZA auch durch Stellung eines MFA im Jahr 2017 über Flächen im Ausmaß von 5,5480 aktiviert wurden, kann die BF diese in vollem Ausmaß nutzen.

Die Entscheidung der AMA war daher - ganz im Sinn ihrer Äußerung vom 7.1.2019 - so abzuändern, dass ihr die vollen von ihrer Rechtsvorgängerin übernommenen ZA zuzuteilen waren und ihrem Antrag auf Direktzahlungen entsprechend stattzugeben war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, Ehe, Flächenübernahme, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, INVEKOS, Irrtum, Mitteilung, Rechtzeitigkeit, Übertragung,
Verfall, verspätete Anzeige, Verspätung, Zahlungsansprüche,
Zurückweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2208716.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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