Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
L504 1314867-3/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von XXXX alias XXXX, XXXX1976 alias XXXX1991 geb., StA. Türkei alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, im Beschwerdeverfahren betreffend Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, XXXX beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 18 Abs 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt hat mit angefochtenem Bescheid Folgendes entschieden:
""I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde im Schriftsatz der hier gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Siehe I..
2. Beweiswürdigung:
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Das BVwG hat gem. § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde, der wie hier die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde "von Amts wegen" bei Vorliegen der darin näher bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen zuzuerkennen.
Der Gesetzgeber sieht hier unzweifelhaft kein Antragsrecht der bP vor sondern nur ein amtswegiges Vorgehen des BVwG, weshalb der gestellte Antrag mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Antragslegimitation, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L504.1314867.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019