TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W171 2212690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35

Spruch

W171 2212690-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein LeagalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 27.12.2018 wurde die BF an einem Grenzübergang zwischen Österreich und Deutschland von der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgebracht, in Österreich gemäß § 39 FPG festgenommen und in ein Anhaltezentrum eingeliefert. Auf Grund des Dublin-Sachverhaltes befand sich die BF in weiterer Folge gemäß § 40 BFA-VG in Anhaltung.

1.3. In weiterer Folge wurde Italien kontaktiert und erlange Österreich die Zustimmung der italienischen Behörden hinsichtlich einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO.

1.4. Die BF wurde am 27.12.2018 einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei von Tschechien nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist. Dort habe man sie festgenommen und sie nach Österreich zurückgebracht. Sie habe keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch in Italien. Gleichsam habe sie keine Familienangehörigen in Österreich, sondern einen namentlich genannten Cousin in Italien. Sie verfüge über 90 Euro an Bargeld und es gäbe keine Personen in Österreich, die ihr Geld leihen könnten. Sie habe in keinem Mitgliedsstaat bisher einen Asylantrag gestellt und sei legal von Nigeria nach Italien gereist. Sie verfüge über einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel, welcher bis 15.12.2018 gültig gewesen sei. Bei einer Entlassung aus der Haft würde sie sofort nach Italien reisen.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2018 wurde über die BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde ausgeführt, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und ein Konsultationsverfahren mit dem Erstantragsland Italien eingeleitet worden sei. Die BF sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet und sei in der Vergangenheit illegal quer durch Europa gereist. Es bestehe das Risiko des Untertauchens in Österreich, obgleich in Österreich keine nahen Familienangehörigen leben würden und sie weder beruflich, noch sozial verankert sei. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt und sei davon auszugehen, dass sie sich diesem Verfahren entzogen habe. Festgehalten werde, dass die Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den zuständigen Mitgliedsstaat unterstützen würde. Auf Grund des gegebenen Vorverhaltens der BF seien als Gründe für die rechtmäßige Annahme eines Sicherungsbedarfes die Tatbestände des § 76 Absatz 3 Ziffer 6 b und c, sowie Ziffer 9 FPG erfüllt. Aus der Wohn- und Familiensituation, in Zusammensicht mit dem bisherigen Verhalten gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens vor. Weiters ergebe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im vorliegenden Fall, dass private Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates hintanzustehen habe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtmäßig und notwendig.

1.6. Mit Schreiben vom 08.01.2019 stimmte Italien der Überstellung der BF zu.

1.7. Übernehmen

1.8. Daraufhin erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2019 gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2018, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung für Italien, wo sie auch berufstätig sei. Sie habe diesbezüglich einen Verlängerungsantrag gestellt. Sie sei auf der Durchreise von der Tschechei nach Italien gewesen, in Deutschland festgenommen und nach Österreich gebracht worden. Für Deutschland bestehe ihr gegenüber ein Einreiseverbot und habe sie in Österreich nie einen Asylantrag gestellt. Da die BF in Österreich nie einen Asylantrag gestellt habe, sei die bescheidmäßige Grundlage der Dublin-III-Verordnung nicht korrekt, da es sich bei der BF um eine Fremde, und nicht um eine Asylwerberin handle. Die Dublin-III-VO gelte nicht für Fremde. Daher sei die Schubhaft rechtswidrig. Die BF sei auf Grund ihrer italienischen Aufenthaltsbewilligung dazu berechtigt, in Europa zu reisen und habe sie keine Verhaltensweisen gesetzt, die darauf schließen ließen, dass sie plane unterzutauchen. Sie wohne und arbeite in Italien und habe lediglich eine Reise in die Tschechei getätigt. Die Anhaltung sei auch unverhältnismäßig, da der BF durch diese der Verlust ihrer Arbeitsstelle in Italien drohe. Erhebliche Fluchtgefahr sei nicht erkennbar und ergäbe sich der Anschein, dass die Behörde einer fremdenrechtlichen Einstellung freien Lauf lasse. Es gebe kein Einreiseverbot für Österreich und sei die BF jedenfalls in der Lage, mittels Ticket nach Italien zurückzufahren. Allenfalls habe die Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels zu tätigen. Beantragt werde die Befragung der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sowie die Befragung eines Verantwortlichen der Belangten Behörde. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßigen Aufwendungen, sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt.

1.9. Übernehmen

1.10. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.01.2019 wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 09.01.2019 zugestellt.

1.12. 1.13. Am 11.01.2019 erfolgte die Aktenübersendung des BFA. Ausgeführt wurde im Wesentlichen unter Wiederholung der bescheidmäßigen Argumentation und Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, dass laut Auskunft des Polizeikoordinationszentrums XXXX in Italien kein Verlängerungsantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels der BF registriert sei. Der von der BF vorgelegte Aufenthaltstitel sei bereits abgelaufen und hätte Italien bei aufrechtem Aufenthaltstitels eine Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens abgegeben. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für ein Mitgliedsland. Sie ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

1.3. Die BF verfügt über ein gültiges Reisedokument.

1.4. Die BF hat am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.5. Die im Verfahren vorgelegte Aufenthaltsbewilligung für Italien ist bereits abgelaufen, ein Verlängerungsantrag ist in Italien nicht registriert.

1.6. Sie hat in Österreich bisher keinen Asylantrag gestellt, für Deutschland gilt für ihre Person ein Einreiseverbot.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2019 wurde über die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung ihrer Person nach Italien für zulässig erklärt. Eine Zustellung an die BF erfolgte am selben Tag. Die Beschwerdefrist ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.

2.2. Ein Einverständnis Italiens zur Rückübernahme der BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte.

2.3. Die BF ist haftfähig.

2.4. Ein Termin für die Rückführung der BF nach Italien ist dem Gericht nicht bekannt.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Die BF hat bereits in Italien in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Italien zuständig.

3.3. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

3.4. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF ist diese nicht als vertrauenswürdig und nicht als kooperativ anzusehen.

3.5. Die BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Italien nicht ausreisewillig.

3.6. Die BF versuchte von Österreich aus nach Deutschland weiter zu reisen

3.7. Die BF hat vor den österreichischen Behörden falsche Angaben über ihren Asylantrag gemacht.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Barmittel zur Existenzsicherung.

4.3. Die BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.6.), ergeben sich aus den Angaben der vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt und den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme vom 27.12.2018 verfügt die BF über einen nigerianischen Reisepass (1.3.).

Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit der BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde in das IZR Einsicht genommen. Daraus war zu entnehmen, dass für die BF ein EURODAC-Treffer in Italien registriert ist. Nach der dementsprechenden Eintragung in IZR hat die BF am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (1.4.).

Die BF hat im Rahmen des behördlichen Verfahrens eine italienische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Aus den dortigen Angaben ließ sich für das Gericht entnehmen, dass die vorgelegte Aufenthaltsbewilligung bereits Mitte Dezember 2018 abgelaufen ist. Ebenso ergibt sich aus dem Behördenakt, dass eine Anfrage bei der zuständigen Stelle in Italien keine Registrierung eines Verlängerungsantrags der BF ergeben hat (1.5.). Weshalb in der Beschwerdeschrift die BF eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung haben würde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Tatsache ist, dass eine Kopie dieses Aufenthaltstitels klar zeigt, dass dieser bereits abgelaufen ist.

Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben im Akt, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift unter I.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. basieren im Wesentlichen auf dem behördlichen Akteninhalt. Aus einem Vermerk vom 09.01.2019 ergibt sich, wie in 2.1. festgestellt, dass die behördliche Entscheidung am selben Tage zugestellt werden konnte. Die Rechtmittelfrist ist daher noch nicht abgelaufen. Die Außerlandesbringung ist jedoch bereits durchsetzbar (IZR).

Die Einverständniserklärung zur Rückübernahme der BF (2.2.) ist Aktenbestandteil.

Die unter 2.3. festgestellt Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür vorliegen, dass der BF zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht haftfähig wäre.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen der Behörde ergibt sich derzeit kein konkreter Termin für die Außerlandesbringung der BF.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass die BF am 25.07.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (siehe die Ausführungen zu 1.4.)

Italien hat mit Schreiben vom 08.01.2019 eine Rückführung der BF auf Grund der gegebenen Unzuständigkeit Italiens zugestimmt (3.2.).

Die Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich im Wesentlichen aus der korrespondierenden Eintragung in IZR (3.3.).

Die Feststellungen zu 3.4. bis 3.6. beruhen im Wesentlichen auf das bisherige Verhalten der BF. Sie ist nach Ansicht des BF nicht vertrauenswürdig, da sie im Rahmen der Einvernahme am 27.12.2018 angab, legal nach Italien eingereist zu sein und keinen Asylantrag bisher gestellt zu haben. Wie oben bereits festgehalten, liegt hinsichtlich ihrer Person ein EURODAC-Treffer vor.

Vertrauenswürdigkeit ihr Handeln und ihre Aussagen scheint daher nach Ansicht des Gerichtes nicht angebracht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch mehrmals im Verfahren ihre Kooperation verweigert. Zum Einen verweigerte sie ihre Unterschrift auf dem Formular der Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland und zum Anderen konnte sie ebenfalls nicht dazu gebracht werden, die seinerzeitige polizeiliche Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass auch in Hinkunft nicht von einer notwendigen Kooperation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (3.4.). Die BF gibt zwar in der Einvernahme vom 27.12.2018 an, bei einer Freilassung sofort nach Italien weiterreisen zu wollen, doch ist dies für das Gericht nicht schlüssig. Die BF brachte selbst vor, dass sie seinerzeit vor ihrer Festnahme von Tschechien nach Italien reisen wollte. Offen bleibt, weshalb die BF entgegen ein sie betreffendes Einreiseverbot dennoch von Österreich dann wieder nördlich gefahren ist, um nach Deutschland zu gelangen. Wäre ihre Intention von Tschechien nach Italien zu gelangen, tatsächlich uneingeschränkt gewesen, so wäre ein Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland nicht erfolgt. Zum Einen ist daher die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Reisepläne nicht gegeben und zum Anderen zeigt sich, dass sie auf Grund der nachweislichen Reisebewegung ganz offensichtlich nicht nach Ziel verfolgte, nach Süden (= Italien) zu reisen, indem sie von Österreich nach Deutschland einreiste. Das Gericht geht daher auch nicht davon aus, dass die BF im Rahmen einer Freilassung selbständig nach Italien reisen würde. Eine Ausreisewilligkeit in Richtung Italien war daher nicht zu sehen (3.5.).

Die BF hat vor den österreichischen Behörden angegeben, bisher keinen Asylantrag gestellt zu haben und legal von Nigeria nach Italien gereist zu sein.

Wie oben bereits festgestellt, ist ein EURODAC-Treffer mit einem Asylantrag in Italien objektiviert. Sie hat daher diesbezüglich die Unwahrheit gesagt (3.7.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.4. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am 27.12.2018 sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Die BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die ihre Existenz im Inland sichern könnte, konnte sie gleichfalls nicht darlegen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird ebenso auf die eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme vom 27.12.2018 verwiesen. Aus der Anhaltedatei wiederum ergibt sich ein Guthaben von € 0,-. Einen gesicherten Wohnsitz konnte die BF ebenso weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Einvernahme angeben und könne das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.1.3. In folgendem Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO aus. Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union (Italien) gestellt. Sie hat das Verfahren in Italien nicht abgewartet und ist nach Tschechien, Deutschland und Österreich weitergereist, ohne einen aufrechten Aufenthaltstitel für ein europäisches Land zu besitzen. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist Italien zuständig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bleibt es weiter wahrscheinlich, dass die BF auf freiem Fuße in Österreich untertauchen, oder in ein anderes europäisches Land (insbesondere nach Deutschland, wo für sie jedoch ein Einreiseverbot besteht) weiterreisen würde und sohin für die Behörde unauffindbar sein würde. Sie ist auch aufgrund ihres Vorverhaltens (Leugnen des Asylantrages und Verweigerung der Kooperation) jedenfalls nicht als vertrauenswürdig und kooperativ anzusehen und hat das gerichtliche Verfahren ergeben, dass der BF tendenziell auch nicht als ausreisewillig im Hinblick auf Italien einzustufen ist.

Das Verfahren hat darüber hinaus nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde, um sich auch einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung nach Italien zu entziehen. Es stellt sich daher für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass die BF im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss.

Darüber hinaus verfügt die BF zusammengefasst über gar keine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dieser Punkt war auch im gesamten Verfahren nicht konkret strittig. Das Gericht hält daher hinsichtlich des Vorliegens erheblichen Sicherungsbedarfs fest, dass die BF neben der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Z 9 leg. zit., auch die Tatbestandsmerkmale der Z 6 b) und c) erfüllt hat. Es war daher in Übereinstimmung der behördlichen Beurteilung vom Vorliegen erheblichen Sicherheitsbedarfs aus.

Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung auch darauf basiert, dass keine sozialen Bindungen bestehen, wiewohl eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) nach der VwGH-Judikatur alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid den Sicherungsbedarf nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf die Ziffern 6 b) und c) stützt. Diese Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für die BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären und sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. In einer Gesamtschau war nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von ihren eigenen Angaben, nicht ergeben, dass sie in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Die BF hat die sie treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihres Asylverfahrens missachtet und hat Italien verlassen um durch Europa zu reisen. Sie war daher für die italienischen Behörden nicht mehr greifbar. Auch ein offenbar vorhandener Job in Italien hat sie nicht daran gehindert, ohne Aufenthaltspapiere in Europa weiter zu reisen. Das für sie bestehende Einreiseverbot nach Deutschland wurde ebenso ignoriert. Sie hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass sie es mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen der BF aufgrund ihrer aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.

3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass die Beschwerdeführerin in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal in naher Zukunft eine Abschiebung möglich erscheint. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass die BF aufgrund seines Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten.

3.2.1. Wie das Verfahren ergeben hat, geht die Beschwerdeschrift fälschlicherweise vom Bestehen eines aufrechten Aufenthaltstitels für die BF aus. Wie bereits oben näher ausgeführt, besteht jedoch derzeit kein konkreter Aufenthaltstitel für die BF in einem Mitgliedsstaat der EU. Die Heranziehung der Dublin-III-VO als Grundlage für den Schubhaftbescheid war daher nicht zu bemängeln.

Der Aufenthaltstitel der BF war abgelaufen und eine Verlängerung wurde bisher bei den italienischen Behörden nicht registriert. Sie ist in weiterer Folge durch mehrere europäische Länder gereist und war daher für die Behörden jedenfalls nicht aktuell greifbar. Das Gericht würde diese Verhaltensweise jedenfalls schon als Merkmal für ein Untertauchen ansehen. Ein Wohnsitz und eine Arbeitsstelle in Italien haben die BF nicht davon abgehalten, quasi eine "Rundreise" durch europäische Staaten zu unternehmen, wiewohl ihr bewusst sein musste, dass konkret für die Republik Deutschland für sie ein Einreiseverbot gilt. Man kann dabei gut erkennen, dass die BF trotz fehlenden Aufenthaltsstatus in der EU als äußerst mobil zu bezeichnen ist. Diese Mobilität wurde in der vorliegenden Entscheidung im Rahmen der Prüfung von erheblicher Fluchtgefahr bei deren Beurteilung berücksichtigt.

3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise schlüssig ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen jedenfalls nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren:

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Ersatz der Eingabengebühr):

In diesem Punkt darf auf die nunmehr gefestigte Spruchpraxis des BVwG verwiesen werden, wonach für den Ersatz der Eingabengebühr auch weiterhin keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Interessenabwägung,
Kostenersatz, öffentliche Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2212690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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