TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W114 2212588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2212588-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 26.09.2018 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, wobei XXXX durch die Verlassenschaft nach XXXX, diese wiederum durch die Verlassenschaftskuratorin XXXX vertreten wird, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912622010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 29.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der MFA der Beschwerdeführer umfasste auch Flächen auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (im Weiteren: XXXX), die vom ihnen im gegenständlichen Antragsjahr 2015 bewirtschaftet wurde und auf die sie auch Tiere auftrieben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2951651010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Es wurden 33,14 Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen. Die AMA ging von einer beantragten sowie ermittelten Fläche für die Basisprämie mit einem Ausmaß von 75,5167 ha (Heimfläche mit einem Ausmaß von 23,1702 ha und anteilige Almfläche der Beschwerdeführer mit einem Ausmaß von 52,3465 ha) aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4233090010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen für 2015 in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die geringfügige Erhöhung im Ausmaß von EUR 0,88 ergab sich aus der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 09.08.2017 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 eine anteilige Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 4,6110 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 05.09.2017, AZ GBI/Abt.27504999010, zum Parteiengehör übermittelt.

Der Beschwerdeführer gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

5. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8098014010, wurden den Beschwerdeführern auf der Grundlage von im Antragsjahr 2015 vorhandenen 32,2142 ZA Direktzahlungen für 70,9040 ha beihilfefähige Flächen ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

In diesem Bescheid wurde keine zusätzliche Flächensanktion vorgeschrieben, da die bei der VOK festgestellte Abweichung mit einem Ausmaß von 4,6110 ha als sanktionsfrei qualifiziert wurde.

Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10187676010, wurde die bei der VOK festgestellte Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 4,6110 ha als sanktionsrelevant qualifiziert, deswegen eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und der Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Auch diese Entscheidung blieb unangefochten.

7. In einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912622010, wurde das Ergebnis der VOK ebenfalls im AJ 2014 berücksichtigt. Daraus resultiert eine Flächenabweichung von 4,69 ha, wodurch sich der Referenzbetrag von EURXXXX auf EURXXXX reduziert. Da sich der Referenzbetrag 2014 reduziert, reduziert sich der ZA-Wert 2015 von EUR XXXX auf EUR XXXX. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR XXXX, sodass den BF für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zu gewähren waren.

8. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führen die Beschwerdeführerin aus, dass sie jene Flächen beantragt hätten, welche die AMA im Zuge der Alm-Referenz ermittelt habe. Bei der VOK im Jahr 2017 sei jedoch festgestellt worden, dass Teile der beantragten Referenzfläche nicht den Kriterien entsprechen würden.

Ein Nachweis für das Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 könne insbesondere durch eine konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der beihilfefähigen Flächen das Erkennen, dass die Referenzparzelle nicht richtig gewesen sei, nicht zumutbar sei bzw. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht habe erkannt werden können, erbracht werden.

Die BF hätten sich auf die von der AMA vorzugeteilte Almreferenz verlassen und hätten darauf vertrauen dürfen. Die von den Prüfern festgestellte Differenz habe trotz Bemühen nicht erkannt werden können. Zudem hätten sie sich auch zusätzlich auf das Ergebnis der letzten VOK gestützt und darauf vertraut.

Von den Beschwerdeführern wurde einerseits die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als auch die ersatzlose Behebung bzw. andererseits die Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

9. Die AMA legte dem BVwG am 10.01.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Beschwerdeführer standen im Antragjahr 2015 32,2142 ZA zur Verfügung.

Die von der AMA festgelegte Referenzparzelle umfasste auch nichtbeihilfefähige Flächen.

Die Beschwerdeführer stellten am 29.04.2015 einen MFA für ihren Heimbetrieb und für die von ihnen bewirtschaftete XXXX für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 187,6159 ha.

Im Rahmen einer auf der XXXX am 09.08.2017 durchgeführten VOK wurde statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 164,4440 ha nur eine solche mit einem Flächenausmaß von 149,9583 ha und damit eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,7338 ha festgestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8098014010, wurde das Ergebnis der VOK auf der XXXX vom 09.08.2017 berücksichtigt. Es wurde eine anteilige beihilfefähige Fläche von 47,7338 ha und somit eine Differenzfläche von 4,6110 ha ermittelt.

Die Flächenabweichung wurde aufgrund eines Softwarefehlers sanktionsfrei berücksichtigt. Die Rückforderung von EUR XXXX ergab sich aus der Reduktion der Anzahl der zugeteilten ZA von 33,1368 ZA auf 32,2142 ZA.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10187676010, wurde der Softwarefehler behoben und die Flächenabweichung richtigerweise sanktionsrelevant berücksichtigt. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben. Daraus resultierte eine weitere Rückforderung von EUR XXXX.

Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912622010, wurde das Ergebnis der VOK auf der XXXX vom 09.08.2017 ebenfalls für das Antragsjahr 2014 berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Flächenabweichung von 4,69 ha. Der Referenzbetrag reduziert sich aufgrund der ermittelten Flächenabweichung von EUR XXXX auf EURXXXX. Da sich der Referenzbetrag 2014 reduziert, reduziert sich der ZA-Wert 2015 von EUR XXXX auf EUR XXXX. Daraus resultiert eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK auf dem Heimbetrieb der BF wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der VOK als erwiesen anzusehen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie sich bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen an der Referenzfläche orientiert habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 15 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, ist Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird.

Für jede Referenzparzelle hat die AMA gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen.

Die Referenzparzelle, auf die der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ist also die beihilfefähige Höchstfläche, die für Direktzahlungen überhaupt in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen.

Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, dass und im welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war. Ein derartiges Vorbringen hat er nicht erstattet; der bloße Hinweis darauf, dass er auf die Referenzparzelle der belangten Behörde vertraut habe, reicht nicht aus, um darzulegen, dass das Erkennen der Unrichtigkeit der Referenzparzelle für ihn nicht zumutbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i.) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii.) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii.) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

[...]"

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

3. Forstflächen,

4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

2. eine allfällige Einstufung als

a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

b) Natura 2000-Gebiet oder gemäß § 59 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959, erstelltes Schutzgebiet laut Nationalem Gewässerbewirtschaftungs-plan - NGP 2009 oder

c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015

vorzunehmen.

[...]"

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

3.3.2. Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst- wegen mangelhafter Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.

Im gegenständlichen Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle geringere Flächen als jene, die die Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen geltend gemacht haben, was zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen sowie - da die Differenzfläche größer als 2 ha war - einer Verwaltungssanktion führte.

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass für das Gericht keine Gründe hervorgekommen sind, die Ergebnisse der VOK in Zweifel zu ziehen. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen durch die AMA erfolgte somit zu Recht.

3.3.3. Zu überprüfen bleibt, ob gemäß § 9 Horizontale GAP-Verordnung von den Verwaltungssanktionen abgesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen VOK verlassen konnte (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden VOK vertrauten die Beschwerdeführer nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOK. Hier kann nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). In der gegenständlichen Angelegenheit wurde hinsichtlich der XXXX bei der VOK am 23.09.2009 eine Bruttofläche von 243,93 ha und eine Nettofläche von 186,39 ha ermittelt. Im MFA 2015 wurde eine Bruttofläche von 243,92 ha und eine Nettofläche von 164,45 ha beantragt. Somit wurde in Bezug auf die XXXX die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der VOK 2009 ermittelt wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf das Ergebnis einer früheren Kontrolle vertraut hat oder vertrauen konnte (vgl. auch BVwG GZ W102 2104222-1). Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Artikel 77 Abs. 2 der VO 1306/2013 iVm § 9 GAP-VO ist daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Verschulden,
Vertrauensschutz, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2212588.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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