Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
G304 2203894-1/4E
G304 2203896-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Dr. Paul Part als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & Partner, gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Arbeitsmarktservice vom 19.07.2018, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Die Vorlageanträge werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 13.04.2018 auf Bestätigung der EU-Entsendung für einen bosnischen Staatsangehörigen für eine Industriemontage gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG) abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 20.04.2018 auf Bestätigung der EU-Entsendung für einen weiteren bosnischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Monteur gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im Folgenden: AuslBG) abgewiesen.
4. Auch dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.07.2018 wurde im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.005.2018 und 17.05.2018 abgewiesen und gleichzeitig die Entsendung untersagt.
6. Wie mit E-Mail vom 09.08.2018 bereits angekündigt, wurde gegen die beiden Bescheide vom 19.07.2018 ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser wurde jeweils am 13.08.2018 zur Post gebracht und langte am 14.08.2018 bei der belangten Behörde ein. Im Vorlageantrag wurde jeweils betont, die Bescheide vom 19.07.2018 am 30.07.2018 erhalten zu haben.
7. Am 21.08.2018 langten die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.05.2018 und 17.05.2018 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2018 wurde der BF vorgehalten, dass die Bescheide vom 19.07.2018 wegen Beginns der Abholfrist der hinterlegten Bescheide am 23.07.2018 an diesem Tag als zugestellt gelten und die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages von zwei Wochen mit Ablauf des 06.08.2018 geendet habe, weshalb die am 14.08.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet sei.
9. Eine Stellungnahme der BF dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.07.2018 wurden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.05.2018 und 17.05.2018 betreffend Untersagung der EU-Entsendung von bosnischen Staatsangehörigen abgewiesen.
1.2. Die Bescheide der belangten Behörde vom 19.07.2018 wurden laut Akteninhalt mit Beginn der Abholfrist der hinterlegten Bescheide am 23.07.2018 zugestellt.
1.3. Mit E-Mail vom 09.08.2018 kündigte die BF der belangten Behörde die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 19.07.2018 an. Dieser wurde jeweils am 13.08.2018 zur Post gebracht und langte am 14.08.2018 bei der belangten Behörde ein.
1.4. Mit dem Vorlageantrag wurde mitgeteilt, die Beschwerdevorentscheidungen am 30.07.2018 erhalten zu haben.
1.5. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2018 wurde der BF vorgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 19.07.2018 der BF mit Beginn der Abholfrist der hinterlegten Bescheide am 23.07.2018 zugestellt worden seien und die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 06.08.2018 abgelaufen sei.
1.6. Die BF gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung der im Spruch angeführten Bescheide vom 19.07.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Bescheide bei der belangten Behörde jeweils ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim BVwG gestellt werden kann.
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153).
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidungen vom 19.07.2018 mit Beginn der Abholfrist der hinterlegten Bescheide am 23.07.2018.
Der Vorlageantrag dagegen wurde jeweils am 13.08.2018 zur Post gebracht und damit bei der belangten Behörde eingebracht. Wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.08.2018 war dieser jedoch verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal der Vorlageantrag der BF zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2203894.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019